Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 03.05.1960 Verwaltung ARGVP 1988 1172
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A. Entscheide des Regierungsrates 1 1 7 1 ,1 1 7 2 jedoch kein derartiges Rechtsverhältnis zur Gemeinde. Die benützten Standplätze auf dem Bahnhofareal sind Unbestrittenermassen Eigentum der beiden Bahnunternehmungen AB und BT. Nach dem Gesagten liegt kein Konzessionsverhältnis vor. Vielm ehr handelt es sich bei der Verfügung des Gemeinderates, wonach einem Bür ger die Ausführung von Taxifahrten gestattet w ird, um eine Polizeibewil- ligung. Dass das Taxigewerbe polizeilichen Beschränkungen unterworfen werden kann, ist nach gefestigter Bundesgerichtspraxis unbestritten (vgl. BGE 92 I 102 und dort zitierte Entscheide, ferner BGE 102 la 4 3 8 , 1081a 135). RRB 7 .5 .1 9 8 5 1172 G e w e rb e . Regelung des Warenverkaufs mit fahrenden Verkaufsstellen auf gemeindeeigenem Boden; Zuständigkeit der Gemeinden. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor allem auf Art.1 lit. b, A rt. 5 und A rt. 12 des kantonalen Hausiergesetzes vom 30. April 1 9 3 3 1 und vertritt die Auffassung, mit der Lösung des entsprechenden Patents und der Be zahlung der Patenttaxe das Recht auf Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze für die vorübergehende Stationierung von Verkaufswagen zum Zwecke des Warenverkaufs erworben zu haben. Dieser Ansicht ist entge genzuhalten, dass das Hausiergesetz lediglich die gewerbepolizeiliche Seite des Verkaufs mit Verkaufswagen regelt. Das Patent bildet die gewer bepolizeiliche Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Verkaufswagen, und die Taxe stellt eine Sondergewerbesteuer auf dieser Verkaufsart dar. Nicht im Patent inbegriffen ist jedoch die Bewilligung fü r eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Strassen und Plätze. Eindeutig steht fest, dass der Verkauf von Verkaufswagen aus, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen stationiert sind, nicht mehr unter den Begriff des Gemeingebrauchs fällt. Es handelt sich dabei um einen gestei gerten Gemeingebrauch von öffentlichem Boden, zu dessen Ausübung es grundsätzlich einer Polizeibewilligung bedarf. Die Zuständigkeit zur Ertei 1 bGS 956.312 265
A. Entscheide des Regierungsrates 1172 lung von Bewilligungen für diese Art des gesteigerten Gemeingebrauchs ist in unserer Gesetzgebung nicht speziell geregelt. Es ist somit auf die all gemeine verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung abzustellen. Soweit im Eigentum der Gemeinde befindlicher Grund und Boden zur Dis kussion steht, gelten die Zuständigkeitsvorschriften von A rt. 79 Abs.1 Ziff. 3 und 4 der Kantonsverfassung. In Ziff. 3 wird dem Gemeinderat die Aufgabe Überbunden, fü r die Aufrechterhaltung von Sittlichkeit und Ord nung zu sorgen. Gemäss Z if f.4 obliegt ihm die Verwaltung sämtlicher Gemeinde- und Bürgergüter. Die Zuständigkeit zur Erteilung der in Frage stehenden Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch von Gemeindestrassen und -plätzen liegt somit in Appenzell A .R h . bei den Gemeinderäten. Der gesteigerte Gemeingebrauch öffentlichen Grund und Bodens darf verboten werden, wenn ein solches Verbot im öffentlichen Interesse liegt und sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. Das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin ist zweifellos geeignet, den übrigen Strassenverkehr zu stören und damit den Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen und Plätze zu beeinträchtigen. Diese tatbeständliche Feststellung trifft auch auf die Gemeinde S. mit ihren ohnehin prekären Verkehrsverhältnissen zu. Der Gemeinderat braucht nicht zu dulden, dass die kommunalen Strassen einer zusätzlichen Belastung, w ie sie der Strassenverkauf der Beschwerde führerin mit sich bringt, ausgesetzt werden. Fürdie öffentlichen Plätze, die regelmässig einer besonderen Zweckbestimmung gewidmet sind, gilt das selbe. Das Stationieren auf den Plätzen vor den Spritzenhäuschen ist bereits auf Grund der Vorschriften überden Motorfahrzeugverkehr verbo ten. Die Schulplätze müssen der Jugend als Erholungs-, Spiel- und Turn plätze reserviert bleiben und eignen sich zudem ihrer technischen Struktur wegen nicht fü r das Befahren mit schweren Lastwagen. Was die Parkplätze betrifft, so erweisen sie sich selbst in den Dörfern immer mehr als den A n sprüchen des ruhenden Verkehrs nicht mehr gewachsen. RRB 3.5.196 0 266
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