Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 07.04.1955 Verwaltung ARGVP 1988 1091
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A. Entscheide des Regierungsrates1090, 1091 mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dies geht nicht zuletzt aus Art. 169 Abs. 2 EG zum Z G B 1 hervor, der den Terminschuldbrief regelt und dabei ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Abzahlung 1 0 % des Nominalbetrages des Schuldbriefes nicht übersteigen soll. In dieser Rege lung kommt der W ille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor der Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen Schuldbrief massiv tilgen oder gar ganz ablösen zu müssen. Der Regie rungsrat hat daher beschlossen, die Errichtung von Schuldbriefen mit fester Laufzeit und vereinbarter Fälligkeit auf landwirtschaftlichen G rund stücken, Wohnhäusern und Baugebieten als unzulässig zu erklären. RRB 2 5 .4 .1 9 5 5 1091 B e u rk u n d u n g . Örtliche Zuständigkeit zur Beurkundung von Rechtsge schäften über dingliche Rechte an Grundstücken. Der Beschwerdeführer ficht eine Verfügung des Grundbucham tes B. betreffend Verweigerung der Vormerkung eines Verpfründungsvertrages an. Der Grundbuchverwalter hat die Vormerkung der sich aus diesem Ver trag ergebenden dinglichen Rechte im Grundbuch B. abgelehnt mit der Begründung, dass nach appenzell-ausserrhodischem Recht Rechtsge schäfte über dingliche Rechte an Grundstücken durch die Urkundsperson der gelegenen Sache zu beurkunden seien. Demgegenüber vertritt der Be schwerdeführer die Auffassung, zuständig fü r die Beurkundung des Ver pfründungsvertrages sei die Urkundsperson des Ortes des Vertrags abschlusses. Der vorliegende Verpfründungsvertrag müsse daher vom Grundbuchverwalter von B. anerkannt w erden. Die Auffassung des Grundbuchamtes B. deckt sich mit der im Kanton herrschenden Praxis. Der Grundsatz, wonach der Gemeindeschreiber bzw. Grundbuchverwalter der gelegenen Sache zur Beurkundung von Rechts geschäften über dingliche Rechte an Grundstücken zuständig ist, hat sich schon seit langem durchgesetzt. Auf diesem Prinzp basieren beispiels 1 Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 131
A. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092 weise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A .R h . und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A .R h . und Appenzell I.Rh. vom 9 ./1 2 . November 19401 2 betreffend die Beurkun dung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen. Die Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertra- ges hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen, damit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden könnten. Da der Gemeindeschreiber von B. bei der Beurkundung nicht mitwirkte, hat er berechtigterweise die Eintragung der gewünschten Vor merkung abgelehnt. RRB 7 .4.195 5 1092 G r u n d b u c h . Allgemeine und spezielle Grundbuchbeschwerde (Art. 1 0 2 - 1 0 4 der eidg. Grundbuchverordnung, SR 211.432.1). Weder mit der allgemeinen noch mit der speziellen Grundbuchbe schwerde kann geltend gemacht werden, die Löschung eines Rechtes im Grundbuch sei zu Unrecht erfolgt.
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