Seite 1/1 AR GVP 34/2022 Nr. 3829 Verfahren. Vor Beginn eines rechtshängigen Verfahrens können keine vorsorglichen Massnahmen verlangt werden. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 26.10.2022, ERV 22 48 Aus den Erwägungen: 4. Vorsorgliche Massnahmen dienen der Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Verfahrens (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 478). Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert bleibt (RENÉ WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2022, Rz. 388 und 391). Sie stehen zum Entscheid, dessen Wirksamkeit sie sichern sollen, in einem akzessorischen Verhältnis (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 487). Die Zuständig- keit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen liegt deshalb bei der Behörde, die mit der Hauptsache befasst ist (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1; vgl. auch DAUM/RECHSTEI- NER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 27 VRPG). Vor Beginn eines rechtshängigen Verfahrens können keine vorläufigen Rechtsschutzmassnahmen verlangt werden (RENÉ WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 392; anders die Rechtslage im Kanton Bern: vgl. dazu etwa DAUM/ RECHSTEINER, a.a.O., N. 7 zu Art. zu Art. 27 VRPG).
Vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden ist kein Verfahren rechtshängig, an dem der Gesuchsteller beteiligt wäre. Es besteht deshalb keine Zuständigkeit des Obergerichts für den Erlass vorsorglicher Massnah- men.
Hingegen ist das Bundesgericht zur Zeit mit einem Verfahren des Gesuchstellers befasst (1C_49/2022). Dem mit der Instruktion betrauten Mitglied des Bundesgerichts kommt gestützt auf Art. 104 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) die Kompetenz zu, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.
Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VRPG wird das beim Obergericht eingegangene Gesuch von X an das Bundesge- richt weitergeleitet.