Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 02.03.1984 OG ARGVP 1988 3103
AR_KG_005Ar Gerichte02.03.1984Originalquelle öffnen →
C. Gerichtsentscheide 3102, 3103 Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Mitteilung nach A rt. 37 VZG alle Bela stungen aufführt. Die Beschwerde muss daher in diesem Punkte geschützt und das Be treibungsamt angewiesen werden, das Lastenverzeichnis neu aufzusetzen und bereinigt allen Beteiligten zuzusenden. ABSchKG 5.5.1981 (RBer 1980/81, S.42) 3103 V e r w e rt u n g . Ablehnung einer nach A b lau f der Eingabefrist eingereich ten zusätzlichen Verzugszinsforderung (Art. 138 SchKG). Nach dem von der Gläubigerin angerufenen A rt. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG werden die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten aufgefordert, «dem Betreibungsamt binnen 20 Tagen ihre Ausprüche an der Liegen schaft, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben . . . DieNichtan- gemeldeten werden von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung inso w eit ausgeschlossen, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind.» Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt die massge bende Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Anm eldung beim Gläubiger. Er hat seine Ansprüche, insbesondere auch seine Ansprüche auf Zinsen und Kosten, rechtzeitig anzumelden, wenn er seine dinglichen Rechte wahren will. Das Betreibungsamt hat sich vor Erlass der Bekanntmachung einen Auszug aus dem Grundbuch zu beschaffen und die Anm eldungen mit dem Grundbuch zu vergleichen. So hat es z.B . einen im Grundbuch einge tragenen Schuldbrief von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis a u fzu nehmen (Aufsichtsbehörde Basel-Stadt in «Blätter fü r Schuldbetreibung und Konkurs», 1969, S .5 0 ff.). Anderseits können allfällige, durch kantonales Recht begründete Vor zugsrechte bei nicht rechtzeitiger Anmeldung nicht mehr in das Lastenver zeichnis aufgenommen werden (B G E10 1 III 36 ff.). Durch die Anmeldung wird das Betreibungsamt insoweit entlastet, als es bei Eingabe einer Kapital- und Zinsforderung annehmen darf, der G läu biger mache seine sämtlichen Ansprüche geltend. Das Gesetz überbindet 455
C. Gerichtsentscheide 3 1 0 3 ,3 1 0 4 dem Betreibungsamt keine eingehende Überprüfungspflicht in bezug auf Höhe der Zinsen und Zinsenlauf, denn der Gläubiger sollte seine Nebenan sprüche am besten selbst kennen. Darum verlangt Art. 138 Abs. 2 Z iff.3 SchKG vom Gläubiger, seine Ansprüche «insbesondere fü r Zinsen und Kosten» anzum elden. Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungs rechts, Bern 1911, führt denn auch in sinnvoller Auslegung dieser gesetzli chen Bestimmung aus (S. 456): «Die Zinsforderungen gelten in keinem Fall als stillschweigend mit der Hauptforderung angemeldet.» In gleichem Sinne, mit eingehender Begründung, Jaeger, Komm, zum SchKG , B ern i 911, N. 12 zu Art. 138 SchKG. Über die Zahlung der verfallenen und der laufenden Zinsen weiss der Betreibungsbeamte nicht Bescheid. Wenn jedes Versehen eines Gläubi gers bezüglich Zinsanspruch, Zinssatz, Berechnung der verfallenen und der laufenden Zinsen und der Verzugszinsen zu einer nachträglichen Be richtigung des Lastenverzeichnisses führen müsste, könnte eine ordnungs gemäss ausgeschriebene und in mehreren Zeitungen publizierte Steige rung kaum mehr a uf Anhieb durchgeführt werden. Ein solcher Eingriff in das Lastenverzeichnis, der in der Regel mit dem Aufschub der Verstei gerung verbunden ist, rechtfertigt sich bei «kapitalen» Versehen, also na mentlich bei Nichtberücksichtigung einer dem Betreibungsamt bekannten gesetzlichen oder im Grundbuch eingetragenen Hypothek, höchstenfalls bei versehentlicher Unterlassung aller Zinsansprüche (vgl. hiezu Jaeger, N.12 zu A rt. 138 SchKG), nicht aber bei unrichtiger oder unvollständiger Berechnung der Zinsen (vgl. hiezu BGE 31 1148 ff., namentlich 152). ABSchKG 2.3 .1 9 8 4 (R B erl983/84, S.49) 3104 In h a lt des K o n k u rse rk e n n tn isse s (Art. 230/231 SchKG). Nicht in das Konkurserkenntnis gehört der Entscheid über die Verfahrens art (ordentliches/summarisches Verfahren, Einstellung des Konkurses). Die Verfahrensart (Art. 231 SchKG) und die Einstellung des Verfahrens (Art. 230 SchKG) sind nach Eingang des Konkurserkenntnisses vom Kon 456
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.