Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.03.1963 OG ARGVP 1988 3099
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C. Gerichtsentscheide 3 0 9 9 ,3 1 0 0 3099 P fä n d u n g . Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel tend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar. Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes gerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Er werbsfaktoren w ie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfs mittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine per sönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element - , insbesondere auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, B d .l, S.168). ABSchKG 26 .3.1963 (RBer 1962/63, S.56) 3100 P fä n d u n g . Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne dass diese vom Gläubiger verlangt w ird. Schätzung der gepfändeten Ge genstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei, weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die 452
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