Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 21.06.1957 OG ARGVP 1988 3091
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C. Gerichtsentscheide 3090, 3091 ten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kom mentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu A rt. 151 ZGB). Der Schuldner beruft sich auf die in BGE 1 0 9 11188 vom Bundesgericht statuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Kon kubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehm en. Diese vom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöff nungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahren im Sinne von A rt. 153 ZGB. Zur Geltendmachung seiner Einrede hätte der Schuldner diese Klage einzureichen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht abzuklären, ob die Voraussetzungen eines mehrjährigen Konkubinats und damit eines Wegfalls des Rentenanspruchs gegeben sind. Die Zulassung der Einrede, die Unterhaltsforderung sei zufolge Kon kubinats entfallen, würde zu einer Umkehrung der Beweislast führen, die der Rechtsöffnung als Teil des Vollstreckungsverfahrens fremd ist (Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Zürich 1984, B d .l,§ 19, Randziffer 20, Obergericht Zürich in SJZ 1975, S.164). Die vom Schuldner zitierten, bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980, § 1 1 0 , aufgeführten Entscheide übergehen die Grundsätze von Art. 80/81 SchKG . Die Rechtsöffnung ist daher zu erteilen. OGP 19.12.1986 (RBer 1986/87, S .49) 3091 R e c h ts ö ffn u n g , d e fin it iv e . Vollstreckbarkeit des Urteils. Die blosse Fest stellung, der Beklagte anerkenne, vom Kläger einen bestimmten Betrag erhalten zu haben, lässt keine Vollstreckung zu (Art. 80 SchKG). Die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung ist an die unbedingte Vor aussetzung geknüpft, dass das Urteil, auf dem die geltend gemachte For derung beruht, vollstreckbar sei (Art. 80 SchKG). Nicht vollstreckbar ist aber ein rechtskräftiges Urteil, wenn es nicht eindeutig den Sinn einer Ver urteilung zur Zahlung oder der gerichtlichen Anerkennung einer Schuld pflicht hat. Ein Urteil, das lediglich eine Tatsache festhält, ohne den Beklag ten zur Leistung zu verpflichten, kann nicht vollstreckt werden. Die Appel lantin behauptet, das Urteil des Bezirksgerichtes besitze mit Bezug auf den Betrag von Fr. 2 2 0 0 - d ie Voraussetzungen fü rd ie Vollstreckbarkeit, indem 446
C. Gerichtsentscheide3 0 9 1 ,3 0 9 2 der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, w as im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl. Schon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen. Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Fr. 23 9 .1 5 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung in einem deutlichen Gegensatz zur Vormerkung im 2. Satz, dass der Beklagte anerkenne, von der Klägerin Fr. 2200 - erhalten zu haben. Hätte der urtei lende Richter damit sagen wollen, der Beklagte habe diese Franken 2 2 0 0 - zu bezahlen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, hiefür eine wesentlich andere Formulierung zu w ählen, als im ersten Satz. Zum mindesten w äre zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die Zahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der Vormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 22 0 0 - von der Klägerin er halten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur Bezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielm ehr um eine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin darf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegne rischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung ent fallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei. OG P 21 .6.1957 (RBer 19.57/58, S.63) 3092 R e c h ts ö ffn u n g . Keine definitive Rechtsöffnung bei ausseramtlichem Vergleich (Art. 80 Abs. 2 Sch KG, A rt. 191 ZPO1). Ist ein Vaterschaftsvergleich nicht unter M itwirkung einer gerichtlichen In stanz, z.B . eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gem einde schreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Verein barung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt w erden; sie bildet daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung mit A rt. 80 Abs. 2 SchKG). OGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44) 1 Zivilprozessordnung vom 2 4 .April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 2 7 .April 1980 (bGS 231.1) 447
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