Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 05.10.1982 OG ARGVP 1988 3087
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C. Gerichtsentscheide3086, 3087 Die Konkursandrohung vom 1 .Februar 1980 ist daher in dem Sinne zu berichtigen, dass die Ansprüche der Gläubigerin für die ausserrechtlichen Entschädigungen im Aberkennungsverfahren der Forderung gemäss Zah lungsbefehl nicht zugerechnet werden dürfen. ABSchKG 2 3 .4 .1 9 8 0 (RBer 1979/80, S.48) 3087 R e ch tsvo rsch la g . Anbringung in mündlicher Form (Art. 74 SchKG). Art. 74 SchKG bestimmt: «Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.» Eine am Telefon abgegebene Erklärung ist eine mündliche Erklärung. Die Vorschrift, dass der Betriebene die Erklärung (den Rechtsvorschlag) dem Betreibungsamt abzugeben habe, bedeutet nicht etw a, er habe sich zu diesem Zweck auf das Am t zu begeben. Der Rechtsvorschlag, den der Betriebene oder eine fü r ihn handelnde Fterson dem Betreibungsamt tele fonisch erklärt, genügt grundsätzlich den Anforderungen von A rt. 74 Abs.1 SchKG (BGE 99 III 64, mit zahlreichen Zitaten). Wacken besondere Umstände beim Betreibungsbeamten Zweifel an der Identität des Anrufers, so bleibt es ihm Vorbehalten, die Entgegen nahm edestelefonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den A n ru fe n den aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder a u f dem Am te mündlich zu erklären; diese Aufforderung muss aber sofort erfolgen (BGE 99 III 65). Es w ar ein Fehler des Amtes und seiner Hilfsperson, den telefonischen Rechtsvorschlag des Schuldners nicht sofort zu notieren und dem G läubi ger mitzuteilen. Das Beispiel zeigt erneut, dass ein telefonischer Rechtsvor schlag nicht entgegengenommen werden sollte. Der am Ort w ohnende Schuldner ist anzuweisen, entweder auf dem Am t vorzusprechen oder die Erklärung schriftlich abzugeben; ein auswärts weilender Schuldner kann sich nötigenfalls bei weitern Amtsstellen (Gemeindekanzlei usw.) erkun digen, um den Rechtsvorschlag richtig zu form ulieren. ABSchKG 5.10.19 82 (RBer 1981 /82, S. 47) 443
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