Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 01.08.1976 OG ARGVP 1988 3082
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C. Gerichtsentscheide 3 0 8 1 ,3 0 8 2 träge der beklagten Partei sind summarisch aufzunehm en, wenn ein neuer Richterohne weitere Verhandlung informiert werden soll. - Die Par teien sind über den Richterwechsel zu informieren, damit sie allfällige Ein wendungen (Ablehnungsbegehren gegen die neuen Richter) und beson dere Gründe fü r die Wiederholung der Verhandlung oder Beweisabnahme Vorbringen können. OGer 24.4.1985 (RBer 1984/85, S. 36) 3082 V e r a n t w o r t lic h k e it s k la g e . Klagen gegen Beamte und Behördemit glieder wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte bei Ausübung einer Am tshandlung. «Es ist kürzlich w iederholt vorgekommen, dass eine unterlegene Partei ein Gericht oder einen Richter einklagten mit der Begründung, durch einen Entscheid oder eine Amtshandlung sei sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden (Art. 28 ZGB). Die eidgenössischen und kantonalen Gesetze (ZPO, StPO, SchKG; OG und BStP fü r das Verfahren vor Bundesgericht) ordnen die Rechtsmittel gegen die Entscheide und Amtshandlungen von Gerichten, weiteren Kol legialbehörden und einzelnen Amtspersonen abschliessend. Damit bleibt kein Raum, diese Behörden oder Amtspersonen einzuklagen mit der Be gründung, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei durch einen Ent scheid verletzt worden. Als Aufsichtsbehörde über die Rechtspflege weisen w ir Sie daher an, solche Klagen als unzulässig zurückzuweisen. Bei Ungewissheit überden Klagegrund ist der Kläger aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu be gründen.» Eine hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 18. März 1977 abgewiesen. Weisung OGer Aug. 1976 (RBer 1976/77, S. 33) 438
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