Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.10.1974 OG ARGVP 1988 3080
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C. Gerichtsentscheide3079, 3080 mit Stabstellen in W irtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen der Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach A rt. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission nicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt werden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176 Ziff. 3). Nicht wesentlich anders lautet heute A rt. 143 der ZPO 1980. Gegen Entscheide des Obergerichts oder seiner Abteilungen ist die Be schwerde gemäss A rt. 280 Abs. 2 der geltenden Zivilprozessordnung nicht zulässig. Da der gerichtlich bestellten Kommission keine selbständige Bedeutung zukommt und gegen das Obergericht als Gesamtgericht w ie auch gegen beide Abteilungen keine Beschwerde geführt werden kann, ergibt sich ohne weiteres, dass auch gegen obergerichtliche Kommissions verfügungen oder Kommissionsbeschlüsse die Justizaufsichtskommission nicht angerufen werden kann. Ju A K 8 .1 1 .1 9 8 5 (R B erl 985/86, S. 45) 3 0 8 0 B e w e isb e sc h lu ss. Anfechtbarkeit (Art. 292 ZPO1). W ie bereits früher entschieden, ist die Beschwerde gegen Beweisbe schlüsse und ähnliche prozessleitende Verfügungen der ersten Instanz an sich möglich; A rt. 292 ZPO. Dabei ist aber folgendes hervorzuheben: Der Beschluss auf Durchführung eines Beweisverfahrens - Einver nahme von Zeugen, Edition von Urkunden, Anordnung eines Augen scheins oder einer Expertise - bildet Teil des gesamten Prozesses. Der Beweis soll das Urteil vorbereiten. Ein Beweisbeschluss bindet das Gericht nicht unbedingt und lässt damit die gesamte Beendigung des Prozesses noch offen. Der Beschluss ist auch nicht zu begründen. Es ist jedem Gericht unbenommen, zur Abklärung eines nicht genü gend belegten Sachverhalts ein Beweisverfahren anzuordnen. Die Justiz aufsichtskommission sieht keinen Anlass, bereits in diesem Stadium in den ' Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 280 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 436
C. Gerichtsentscheide 3080, 3081 Prozess einzugreifen. Die materielle Beurteilung bleibt vielmehr dem Appellationsgericht Vorbehalten, wenn das Verfahren vor erster Instanz seinen Abschluss gefunden hat. JuAK 30.10.1974 (RBer 1974/75, S. 43) 3081 R ic h te rw e c h s e l1. Anspruch auf rechtliches Gehör. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im engeren Sinn die Gleichbehandlung der Parteien im Zivilprozess und der Beteiligten im Strafverfahren sichern w ill, auch auf den Anspruch einer Partei ausgedehnt, vom gleichen Richter angehört und beurteilt zu werden. Unter Vorbehalt besonderer kantonaler Rege lung und Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass im m ünd lichen Verfahren die Richter, die an einer Beweisabnahme teilgenommen haben, auch am Urteil teilnehmen müssen. Wenn eine Partei zum Beweis zugelassen werde, so habe das Gericht seinen Entscheid in voller Kenntnis dieser Beweise zu treffen. Das setze grundsätzlich voraus, dass alle urtei lenden Richter der Abnahm e der Beweise beiwohnten oder wenigstens durch das Verhandlungsprotokoll darüber informiert würden (BGE 96 I 323 ff. E. 2c, Praxis des Bundesgerichts 1970 S. 532; vgl. fü r den Fall einer Rückweisung Praxis des Bundesgerichts 1977 Nr. 164). Das Obergericht hatte am 24. August 1982 entschieden, im Strafver fahren sei die Hauptverhandlung nur zu wiederholen, — wenn der persönlichen Befragung des Angeschuldigten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung oder die auszusprechende Strafe oder Massnahme besondere Bedeutung zukomme, — wenn Zeugen oder Sachverständige zu dieser Verhandlung vorgeladen oder weitere Beweise (Augenschein usw.) abgenommen wurden (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1982/83 S. 38). Im Zivilprozess, wo alle tatsächlichen Behauptungen und Beweisan träge von den Parteien vorzubringen sind, erscheint es jedenfalls bei einem Richterwechsel als erforderlich, den neuen Richter mindestens durch ein ausführliches Verhandlungsprotokoll ins Bild zu setzen. Dazu genügen die Plädoyernotizen des Klägers nicht; auch die Vorbringen und Beweisan 1 Siehe auch Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1974/75, S. 43 437
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