Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 01.12.1964 OG ARGVP 1988 3064
AR_KG_005Ar Gerichte01.12.1964Originalquelle öffnen →
C. Gerichtsentscheide 3064 3064 G e ric h tss ta n d . Wohnsitzwechsel nach Stellung des Vermittlungsbegeh rens (Art. 39 ZPO1). Der Beklagte hatte seinen Wohnsitz während des Vermittlungsverfahrens gewechselt und in einen andern Kanton verlegt. Aus bundesrechtlichen Überlegungen und Gründen der interkantonalen Rechtsvergleichung w a r das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten. Das Obergericht er kannte auf Eintreten und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück. Der Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss fü r persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnsitzes gesucht werden; A rt. 59 BV. Es fragt sich, ob die genannte Vorschrift der Bundes verfassung auch den massgebenden Zeitpunkt fü r die Begründung des Gerichtsstandes festlegt. Das ist zu verneinen. Die Bundesverfassung über lässt die Festsetzung dieses Zeitpunktes vollständig dem kantonalen Recht. Die ausserrhodische Zivilprozessordnung erklärt die rechtsgültige A n ru fung des Vermittlers als massgebend fü r die Begründung der örtlichen Zuständigkeit; Art. 39 ZPO1. Sie steht mit dieser Lösung nicht allein. In ä hn licher Weise lässt § 294 Abs. 3 der bern. ZPO die Rechtshängigkeit bereits mit dem Gesuch um Ladung des Beklagten zum Aussöhnungsversuch ein- treten. Die staatsrechtliche Kammer des Schweiz. Bundesgerichts hat in einem analogen Streitfall mit Urteil vom 10. Februar 1922 ausdrücklich erklärt, dass das Prozessrecht des Kantons, in dem der Prozess geführt w ird, darüber zu entscheiden habe, durch welche Handlungen der Prozess einzuleiten sei und mit welchem Augenblick der Gerichtsstand festgelegt werde; BGE 4 8 1196. Sie ist von dieser Rechtsprechung nicht mehr abge gangen. OGer 1.12.1964 (RBer 1964/65, S. 33) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 46 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 423
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