Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.08.1956 OG ARGVP 1988 3049
AR_KG_005Ar Gerichte27.08.1956Originalquelle öffnen →
C. Gerichtsentscheide3049 3049 V e r fo lg u n g s v e r jä h r u n g . Zeitpunkt der Beendigung bei Unterlassungs delikten (Art. 71 StGB). A rt. 11 des Bundesbeschlusses betr. den baulichen Luftschutz droht für Verstösse gegen diesen BB oder die gestützt darauf erlassenen Ausfüh rungsbestimmungen oder Einzelverfügungen Busse oder Haft an.' Die Nichtbefolgung von Weisungen zur Erstellung von Schutzräumen stellt da her eine Übertretung im Sinne des A rt. 101 StGB dar. Übertretungen ver jähren nach A rt. 109 StGB in einem Jahr und sind ungeachtet allfälliger Un terbrechungen nach Ablauf von zwei Jahren absolut verjährt (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte macht nun geltend, die ihm durch die Vorinstanz zur Last gelegte Übertretung sei absolut verjährt, da die Schlusskontrolle des Neubaues im Oktober 1953 vorgenommen worden sei und seither bereits mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass im Zeitpunkt der Schlusskontrolle der von der Baukommission vorge schriebene Schutzraum nicht erstellt war. Bei einem Unterlassungsdelikt, w ie es hier in Frage steht, beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, da der Täter zu handeln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Hafter, allg. Teil, S .4 3 5 und BGE 68 IV 1 4 3 ff.). Die Handlungspflicht kann aber, wenn der Täter in diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat, trotzdem weiter andauern. Es stellt sich dann die Frage, ob das Delikt zur Zeit, als die Pflicht zum Handeln entstand, beendet sei, oder ob auch die weitere Säumnis strafbar sei, ob also das strafbare Unterlassen andauere. Welche Möglich keit zutrifft, ist Auslegungsfrage des einzelnen Tatbestandes (vgl. Schwan- der, Schweizer. StGB, S .1 76, Nr. 4 11). Obwohl der Angeklagte auf Grund der erhaltenen Baubewilligung und der darin enthaltenen Auflage verpflichtet gewesen wäre, bei der Erstel lung seines Neubaues im Jahre 1953 einen Luftschutzraum einzubauen, kann nicht gesagt werden, das Delikt sei mit der Nichterstellung im Jahre 1953 vollendet gewesen und die Verjährung habe bereits in diesem Zeit p u n ktzu laufen begonnen. Die Pflicht zur Erstellung des Schutzraumes er losch nicht etwa mit der Fertigstellung des Neubaues, sondern dauerte selbstverständlich weiter. Die Baubehörden bestanden deshalb mit Recht auch nach der Erstellung des Hauses auf dem Einbau des vorgeschriebe nen Luftschutzraumes und brachten diesen Standpunkt in der ergange 406
C. Gerichtsentscheide 3049, 3050 nen Korrespondenz immer w ieder zum Ausdruck. Mit der Fortdauer der Pflicht zum Einbau des Schutzraumes auch nach der Vollendung des Neu baues wird auch der Beginn der Verfolgungsverjährung im Sinne des A rt.71 A b s.4 StGB hinausgeschoben. Die Unterlassung der Erstellung des Schutzraumes ist daher nicht verjährt. OGer 27 .8 .1 9 5 6 (RBer 1956/57, S. 44) 3050 W a re n fä lsc h u n g ohne Substanzveränderung (Art. 153 StGB). Art. 153 Abs.1 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, welcher eine Ware zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr nachmacht, verfälscht oderim Wert verringert. Von einem Nachmachen oder von einer Verringe rung im Werte kann vorliegendenfalls wohl kaum gesprochen w erden, denn es ist dem Appellanten zu keiner Zeit vorgeworfen worden, dass er das im Betrieb der Mineralquellen Z. in Flaschen abgefüllte Wasser in unzu lässiger Weise verändert hätte. Das Unrecht seines Tuns erblickt man viel mehr darin, dass er die Flaschen mit Wasser füllen liess, dessen Zusam m en setzung nicht der früher auf der Etikette abgedruckten Analyse entsprach bzw. nicht der seit Jahren dort erwähnten Quelle entstammte. Zur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens». Wer darunter ebenfalls nur eine eigentliche Substanzveränderung verstehen w ill, der müsste auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von A rt. 153 StGB ablehnen, denn es ist nochmals zu betonen, dass der Appellant an der natürlichen Beschaffenheit des Quellwassers aus den «Schläpfer- Quellen» ausserdem Zusatz von Kohlensäure und Fruchtaromen nichts ge ändert hat, und diese beiden Zusätze sind erlaubt. Das Obergericht teilt nun allerdings die Auffassung der Anklage, dass eine derartige Interpreta tion des Ausdrucks «Verfälschen» eine zu enge wäre. Mit Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 1973, S. 242, sowie mit Schwander, SJK Nr. 1193, S. 7/8, hält es dafür, dass auch dort, wo nicht in die W arensub stanz eingegriffen, sondern w o das Erscheinungsbild der Ware durch un richtige Angaben verändert wird, eine Verfälschung im Sinne von A rt. 153 StGB angenommen werden muss. Jede andere Auslegung müsste gerade im vorliegenden Falle zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Hätte näm- 407
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.