Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.04.1956 OG ARGVP 1988 3046
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C. Gerichtsentscheide 3046, 3047 3046 V e rtre tu n g . Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde. Der Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt w ird. Ob es sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig lich mit « M ...E ...» . Es fehlt bei dieser Unterschrift jeder Hinweis auf eine Beziehung des Unterzeichners zu der als Ausstellerin an der Spitze genann ten «C.-Anstalt, V.». Die blosse Unterschrift von E. M. stellt jedenfalls nach schweizerischem Recht keine gültige Firma-Unterschrift dar, w ie sie z.B . für geschäftsführende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesell schaften gemäss Art .26 der Verordnung über das Handelsregister vorge schrieben wird. M. hat sich auch nicht als Vertreter einer Aktiengesell schaft oder einer andern juristischen Person mit dem Namen «C.-Anstalt» bezeichnet. Die bei der Steigerung vorgelegte Generalvollmacht fü r K. ist mithin schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil sie keinen A u f schluss darüber gibt, mit was fü r einem rechtlichen Gebilde man es b eider «C.-Anstalt, V.» als Ausstellerin zu tun hat und weil die blosse Unterschrift von M. E., der nicht mit der Ausstellerin der Vollmacht identisch ist, als Firmenunterschrift ungenügend ist. ABSchKG 30 .4 .1 9 5 6 (RBer 1955/56, S. 64) 3047 M a rk e n re c h t. Schutzwürdigkeit einer Käseetikette (kreisförmig, in Sekto ren aufgeteilt, mit Schriftzug «Toggenburger» und schreitender Kuh in den Sektoren sowie zentraler Rosette) verneint. Schutz der W iderklage auf Nichtigerklärung (Art. 3, 34 MSchG). Nach Art. 3 d e sB G betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeich nungen vom 26. September 1890 (MSchG) geniessen «öffentliche Wappen oder andere, als Eigentum eines Staates oder einer schweizerischen Gemeinde anzusehende Z eichen... den gesetz 401
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