Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.01.1978 OG ARGVP 1988 3043
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C. Gerichtsentscheide3043 3043 W e r k v e rtr a g . Abmahnung des Unternehmers bei Weisungen des Bestel lers (Art. 369 OR). Die Klägerin wendet ein, sie habe für die Mängel nicht einzustehen, weil die Bauherrin ihr bestimmte Weisungen zur Arbeitsausführung erteilt habe. Architekt Y. habe sie praktisch gezwungen, diese technische Neu heit anzuwenden, obwohl ihm bekannt war, dass die Klägerin damit noch keinerlei Erfahrung hatte. Nach Art. 369 OR fallen die Ansprüche des Bestellers bei Mangelhaftigkeit des Werkes dahin, «wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen A b mahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte», die Mängel selbst verschuldet hat. Voraussetzung der Haftungsbefreiung sind
C. Gerichtsentscheide 3043, 3044 Hier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial geschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte. b) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche A bm ah nung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte. Die Klägerin hat d a h e rfü r die Mängel einzustehen, die sich an der Süd seite des erstellten Mehrfamilienhauses zeigten. Auf die Ursache dieser Risse kann es nicht ankommen. Die Klägerin konnte - in Übereinstimmung mit dem Experten - nicht in Abrede stellen, dass sie entweder auf die Art des Aufklebens, auf ein zu leichtes Armierungsgewebe oder auf unge nügende Lagerung zurückgehen. Das sind alles Fehler im verwendeten Material oder in der Ausführung. OGer 26 .1 .1 9 7 8 (RBer 1977/78, S. 33) 3044 A u ft r a g . Haftung fü r fehlerhafte Zahnbehandlung. Mitverschulden des Patienten durch Vernachlässigung der Zahnpflege (Art. 398 in Verbindung mit A rt. 4 4 , 99 A b s .3 0 R ). Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung untersteht dem Auftragsrecht nach A rt. 3 9 4 ff. OR, etwa mit Ausnahme der Herstellung von Prothesen und anderen Kunstteilen, die nach dem Recht des Werkvertrages zu beur teilen sind (Kantonsgericht Waadt in SJZ 1964 S. 42). Nach A rt. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber «für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen G e schäftes.» Das Mass der Haftung richtet sich nach der Ausbildung und persön lichen Erfahrung des Beauftragten. Eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung des Arztes oder Zahnarztes liegt in einer unentschuldbar unrichtigen Dia gnose oder ungenügenden Behandlung, in unverzeihlichen Kunstfehlern oder Unkenntnis von Gegebenheiten, die Allgemeingut der medizini schen W issenschaften sind. Dabei obliegt namentlich dem Spezialisten die Pflicht der dauernden Fortbildung auf seinem Spezialgebiet (Gautschi, N. 32d zu A rt. 398 OR). 398
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