Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 28.08.1984 OG ARGVP 1988 3038
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C. Gerichtsentscheide 3037, 3038 das Gerät wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung aus Kaufver trag ist damit nicht zustandegekommen und die Klage der Verkäuferin abzuweisen. OGer 25 .11 .1 986 (RBer 1986/87, S. 29) 3 0 3 8 K a u f a u f P robe. Anwendbares Recht im Falle eines Kaufs zwischen öster reichischem Lieferanten und schweizerischem Besteller. Die Gerichtspraxis ist bei der Annahm e einer verbindlichen Einigung der Parteien über das anwendbare Recht (Rechtswahl) sehr zurückhaltend (Vischer, Internationales Privatrecht, B d .l, 1969, S. 511 ff., namentlich S. 666). Die übereinstimmende Berufung der Parteien auf einheimisches Recht gilt nicht als Rechtswahl, da in der Regel der bewusste W ille zur Rechtswahl nach eingeleitetem Verfahren fehlt (Vischer, a .a .Q , S. 6 6 8 , mit Hinweis auf BGE 87 II 200). Auch vorliegend haben sich die Parteien zw ar übereinstimmend auf schweizerisches Recht berufen, dann aber auch w ieder a uf andere Fakto ren (Lieferbedingungen der Verkäuferin usw.) hingewiesen, so dass nicht von einer Rechtswahl im engeren Sinn gesprochen werden kann. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts ist bei Kaufverträgen der Wohnort des Verkäufers fü r die Rechtsanwendung massgebend. Die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung der Kaufsache wird als typische, das anwendbare Recht bestimmende Leistung betrachtet (Vischer, a.a.O., S. 6 72 /7 3 ; vgl. das Haager Abkommen betr. das auf internationale Kauf verträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955, dem allerdings nur die Schweiz, nicht auch Österreich bei getreten ist [SR 0 .2 2 1 .2 1 1 .4 ], A rt. 3, BGE 108 I I 4 4 4 , 101 II 8 4 Erw. 1). Es ist somit österreichisches Privatrecht anzuwenden. OGer 2 8 .8 .1 9 8 4 (RBer 1984/85, S. 33) 393
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