Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 05.07.1974 OG ARGVP 1988 3026
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C . G e ric h tse n tsc h e id e3 0 2 5 , 3 0 2 6 der Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich aus A rt. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund pfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbehalten bleiben sollen. Entscheidend ist dabei die Anhebung der Grundpfandbe treibung vor der Verwertung der Früchte (vgl. Wieland, Note 3 c zu A rt. 805 ZGB). Da der Kläger nun die Betreibung auf Grundpfandverwertung am
C . G e ric h tse n tsc h e id e 3 0 2 6 , 3 0 2 7 Ebensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betrei bung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar nicht erst eingeleitet werden kann; v g l.A rt.1 7 3 ZGB, 586 ZGB oder den früher geltenden A r t .46 des BG über die Entschuldung landw irtschaftli cher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfah rens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist in den welschen Kantonen und im Kanton Tessin seit dem Code Napoléon bekannt. In der Regel ist der Grundbuchbeamte oder Notar, im Kanton Tessin der Betrei bungsbeamte, fü r die Durchführung der Ablösung zuständig. Bei Erlass des Zivilgesetzbuches waren die Einzelheiten des Verfahrens bekannt; vgl. Eugen Huber, System und Geschichte des Schweiz. Privatrechts, Ba sel, 1889, Bd.III, S .6 2 1 - 2 3 ; Leemann, Komm. z. Sachenrecht, N .15 zu A rt. 828 ZGB. In den Kantonen, die einzig die Schätzung, nicht die Versteigerung des Grundstücks auf Begehren eines Grundpfandgläubigers vorsehen, bleibt der Entscheid über die Höhe des Übernahmepreises bis zur Rechtskraft des letzten Entscheides oder Urteils ungewiss. Es bleibt auch unsicher, ob ein Übernehmer diesen allenfalls erheblich höheren Schätzungsbetrag leisten kann und leisten w ill. Die Grundpfandgläubiger sind bei dieser Ungewiss heit auf die Möglichkeit der Grundpfandbetreibung geradezu angew ie sen, um ihre Rechte zu wahren. ABSchKG 5.7 .1 9 7 4 (RBer 1973/74, S.48) 3027 G r u n d p fa n d re c h t. Pfandhaft für Zinsen bei altrechtlichen Zedeln (Art. 853 ZGB, A rt. 5 des Gesetzes vom 30. April 1881 überdas Pfandrecht an Liegenschaften; bGS 2 1 3 .2 1 ). Die Auffassung, dass unter den in A rt. 853 ZGB vorbehaltenen «beson deren gesetzlichen Bestimmungen» die in A rt. 26 Schlusstitel zum ZGB zu verstehen seien, ist unhaltbar. Das ergibt sich klar aus den Beratungen der eidgenössischen Räte, wo Ständerat Dr. Hoffmann laut stenogr. Bulletin 1906, Seite 1412, wörtlich a u sfü h rte :« JEndlich haben w ir in A rt. 839 (dem heutigen Art. 853) den sehr wichtigen Grundsatz, dass fü r die unter den 375
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