Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.06.1924 OG ARGVP 1988 3025
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C. Gerichtsentscheide3024, 3025 werden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber obligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen A rt. 793 ZGB. So lässt auch A rt. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihens- obligationen durch Grundpfandverschreibung zu. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert papier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit Grund pfandverschreibung und der Inhaberschuldbrief, Diss. Zürich 1950, S.15. Sie berechtigt den Inhaber, gegenüber dem Schuldner die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen. OGP 2.2.197 2 (RBer 1971/72, S. 47) 3025 G r u n d p fa n d r e c h t . Umfang der Pfandhaft. Mit dem erfolgten Holzschlag endet die Pfandhaft des geschlagenen Teils der Waldung (Art. 805 ZGB, A rt. 9 4 SchKG). Die Früchte unterliegen als Bestandteile des Grundstückes solange der Pfandhaft, als sie mit der Hauptsache verbunden sind. Mit dem Zeitpunkt ihrer Trennung aber hören sie gemäss A rt. 643 Abs. 3 ZGB auf, Bestand teile der Hauptsache zu sein, womit gleichzeitig auch die Pfandhaftung zu Ende ist. Mit der Trennung scheiden die Früchte aus dem Grundpfandrecht grundsätzlich aus und der Grundpfandgläubigern hat keine Rechte mehr a u f dieselben. Mit dem Schlage des im Streite liegenden Holzes im März oder April 1923 hatte also auch der Kläger das Grundpfandrecht daran verloren. Dabei ist es fü r diese Beendigung des Pfandrechtesohne Bedeu tung, ob der Käufer O. zum Holzschlag ein Recht hatte oder ob der Schlag, w ie der Kläger behauptet, widerrechtlich und entgegen ausdrücklicher Vereinbarung ohne Wissen und Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Denn die sachenrechtlichen Wirkungen der Trennung der Früchte vom Grund stück werden durch solche obligatorische Vereinbarungen zwischen Grundpfandgläubigern und Grundpfandschuldnern nicht beeinflusst oder eingeschränkt. Es bestand zurZeit des Holzschlages auch kein Verbot der Verfügung über das Unterpfand, welches bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung im Hinblick auf die Eintragung des Grundpfand 372
C. Gerichtsentscheide 3025 rechtes im Grundbuch ja überhaupt nicht denkbar ist. Die Verfügung des Käufers 0 . über Teile seines Waldes w ar daher sachenrechtlich gültig er folgt. Nun wurde Unbestrittenermassen nach dem Zeitpunkt der Anhebung der Grundpfandbetreibung durch den Kläger und nach dem erfolgten Holzschlag, bzw. nach der Trennung des Holzes vom Grundstück, die Lie genschaft inkl. zirka 2 0 0 m 3 geschlagenes Bauholz fü r die heutige Be klagte gepfändet. Mit Recht hat das Bezirksgericht den klägerischen Ein w and, dass das geschlagene Holz gar nicht gültig gepfändet worden sei, als verspätet zurückgewiesen, indem die Gültigkeit der Pfändung durch das Rechtsmittel der betreibungsrechtlichen Beschwerde hätte angefoch- ten werden müssen. Aber auch materiellrechtlich kann diese Einrede nicht gehört werden, denn in der Pfändungsurkunde ist das geschlagene Bau holz ausdrücklich als gepfändet aufgeführt und der Eigentümer beson ders darauf aufmerksam gemacht worden, dass er über dieses Holz bei Straffolgen nicht verfügen dürfe. Wenn auch richtig ist, dass dieser Pfand gegenstand korrekterweise als vom Grundstück getrennte bewegliche Sache hätte separat gepfändet und geschätzt werden müssen, so ist die Pfändung dessen ungeachtet gültig, indem durch diese A rt der Pfän dungsdurchführung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind. Der Kläger hält nun dafür, dass die rechtliche Stellung fü r diejenigen Früchte, die nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vom Grundstück getrennt worden seien, eine ganz andere sei. Er macht gel tend, dass die Rechte der Grundpfandgläubiger dann den Pfändungen vorgehen, wenn der Grundpfandgläubiger selbst Betreibung auf G rund pfandverwertung angehoben habe, bevor die Verwertung der gepfände ten Früchte stattfinde (Art. 9 4 Abs. 3 SchKG). Darnach sollen die seit A n h e bung der Grundpfandbetreibung losgelösten Früchte pfandversichert sein; dieselben würden von einem besonderen Pfandrecht ergriffen. Da der Kläger bereits am 1. Juli 1922 die Grundpfandbetreibung angehoben habe, sei das erst im Jahre 1923 geschlagene Holz zu seinen Gunsten pfandversichert und habe nicht mehr rechtswirksam gepfändet werden dürfen. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz rechtlich richtig bemerkt, dass von dem Grundsätze des Aufhörens der Pfandhaft an Früchten mit der Trennung derselben dann eine Ausnahme erfolge, wenn die stehenden und hängenden Früchte gepfändet worden sind und dass die Rechte der Grundpfandgläubiger dann vorgehen, wenn letztere vor der Verwertung 373
C . G e ric h tse n tsc h e id e3 0 2 5 , 3 0 2 6 der Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich aus A rt. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund pfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbehalten bleiben sollen. Entscheidend ist dabei die Anhebung der Grundpfandbe treibung vor der Verwertung der Früchte (vgl. Wieland, Note 3 c zu A rt. 805 ZGB). Da der Kläger nun die Betreibung auf Grundpfandverwertung am
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