Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.11.1916 OG ARGVP 1988 3021
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C. Gerichtsentscheide3020, 3021 Nach A rt. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher denkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder eines Tores a u f einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972, S. 2 2 7 , Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienst barkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B . die Erlaubnis, Schilf zu ent fernen, die ein älteres Recht (Fischereirecht) tangiert (vgl. den Tatbestand in BGE 95 II 1 4 ff.). Die Dienstbarkeit geht dem in der Bundes- und Kantonsverfassung sowie in Art. 641 ZGB garantierten Eigentumsrecht vor. Jeder aus einer Dienstbarkeit Berechtigte kann gegen die Behinderung durch den belaste ten Grundeigentüm er klagen und die Herstellung des früheren Zustandes verlangen. OGer 3 0 .8.19 83 (RBer 1983/84, S. 33) 3021 W a sse rre c h t. W uhrpflicht. Unterhaltspflicht des Inhabers einer Was serkraftanlage; Abgrenzung zur Unterhaltspflicht des Uferanstössers (Art. 1 3 4 ,1 4 9 EG zum ZG B)1. Durch Kauf übernahm der Beklagte F. von der Liegenschaft «Neumühle und Rotbrücke», Teufen, ein Stück Boden mit zwei darauf stehenden Stä- deln und einem Wohnhaus. Zu diesem Kaufobjekt gehören gemäss Kauf brief «auch die zur Neumühle bisher gehörenden Wasserkraftanlagen am Goldi- und Rotbach mit sämtlichen bezüglichen Servituten». A u f diesem Boden hat sich früher die im Februar 1905 abgebrannte und seither nicht w ieder aufgebaute «Neumühle» befunden, die durch die oben erwähnten Wasserkraftanlagen betrieben worden war. F., der der Wasserkraftanlage fü r seine Zwecke nicht mehr bedurfte, Hess den W uhrgraben ausfüllen. Die Wuhranlage überden Rotbach selbst w urde durch ein Hochwasser durchbrochen, und in der Folge zerfiel das W uhr immer mehr, weshalb die Gemeinde Teufen auf Wiederherstellung des zerstörten Wuhres klagte. 1 Gesetz betr. die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911, vgl. Art. 221 EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1 366
C. Gerichtsentscheide 3021 Aus den Erwägungen: a) Die Klägerin nimmt den formellen Standpunkt ein, weil eine regie- rungsrätliche Bewilligung zum Eingehenlassen des Wasserrechtes nach A rt. 141 EG nicht eingeholt worden sei, sei das W asserwerk heute noch als bestehend zu betrachten und demgemäss der Beklagte verpflichtet, das W uhr ungeachtet seiner Nutzlosigkeit weiter zu unterhalten. Gegen diese Auffassung ist einzuwenden, dass das Eingehenlassen eines W asserwer kes nach Art. 149 Absatz 2 EG gestattet ist und nach dem Sinn und Geist derV orschriftdesA rt. 141 EG nicht unter die dort erwähnten «Abänderun gen» subsumiert werden kann, indem derregierungsrätlichen Bewilligung ganz zweifellos der Zweck zu Grunde liegt, zu verhindern, dass durch A b änderung bestehender Wasserwerksanlagen eine über die Konzession hinausgehende Mehrbenutzung des öffentlichen Gewässers herbeige führt werde. Die fü r das Weiterbestehen des Wasserwerkes angeführten formellen Gründe sind deshalb zurückzuweisen. b) Materiell sind in Ziffer 1 des Rechtsbotesdrei Begriffe auseinander zu halten. Es ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Obergerich tes in seinem Urteil vom 30. Juli 1901 in Sachen Kostezer contra Düssei zu unterscheiden zwischen der Wuhrpflicht, als Pflicht, ein W uhr zu unterhal ten und nötigenfalls w ieder herzustellen, der Uferschutzpflicht des Wuhr- bzw. Wasserwerkeigentümers (Wufirpflicht im weiteren Sinn) nach A rt. 134 Abs. 2 und der Uferschutzpflicht des Anstössers an das öffentliche Gewässer nach Art. 134 Abs. 1 EG. Dass nun in concreto von einer W uhrpflicht des Beklagten im engem Sinne und damit von einer Verpflichtung desselben, das zerstörte W uhr w ieder herzustellen, nicht die Rede sein kann, ist ohne weiteres klar. Zwar ist er mit dem Kaufe der fraglichen Liegenschaft auch Eigentümer der be treffenden Wasserkraftanlage geworden. Diese W asserkraftanlage w ar aber schon zu rZe it des Kaufes, November 1915, ohne jeden Wert, direkt illusorisch, nachdem die Neumühle ja schon im Februar 1905 abgebrannt, das W uhr gleichen Jahres weggeschwemmt und das Wasserwerk seither in allen Jahren nicht mehr benützt worden ist. Ist die Pflicht zum Unterhalt eines Wuhres also abzulehnen, so erhebt sich die Frage, ob der Beklagte heute, nachdem die Neumühle abgebrannt ist und auch die Trümmer des Wuhres nicht mehr als Wasserwerk bezeich net werden können, noch als Wasserwerkeigentümer gemäss A rt. 134 Abs. 2 aus Uferschutzpflicht haftbar gemacht werden kann. Zur Beantwor tung dieser Frage muss vor allem unterschieden werden zwischen dem 367
C. Gerichtsentscheide3021 Schaden, der den Eigentümern der umliegenden Grundstücke zurZeit des Bestehens des Wuhres infolge mangelhaften Uferschutzes oder nachher als direkte Folge des Abgehenlassens oder Zusammenbruches des Wuhres erwachsen ist, und demjenigen, der seinen Grund in der Erosionstätigkeit des nach Durchbrechung des Wuhres w ieder in seinem ursprünglichen Zu stande fliessenden Gewässers hat. Für Schaden der ersteren A rt haftet der Eigentümer des ehemaligen Wasserwerkes, unter Vorbehalt der Verjäh rung, als Wasserwerkseigentümer weiter, selbst wenn von den früheren Anlagen keine Spur mehr vorhanden ist. Für Schäden der letzteren Art hin gegen kann er als ehemaliger Wasserwerkbesitzer nicht haftbar gemacht werden, steht doch derselbe mit dem eingegangenen Wasserwerk in keinem direkten Zusammenhang (vgl. Art. 134 Absatz 2 und Art. 149 A b satz 2 EG. Die Unterscheidung der Uferschutzpflicht des Wasserwerkeigentü mers, A rt. 134 Abs. 2 EG, und derjenigen des Grundeigentümers (Anstös- sers an das öffentliche Gewässer), A rt. 134 Abs.1 EG, ist, abgesehen von der aus dem Bestehen eines Wasserwerkes sich ergebenden Modifikation in tatsächlicher Beziehung, vor allem deshalb notwendig, weil erstere von den bestehenden Grundeigentumsverhältnissen unabhängig ist, letztere hingegen stets einen Ausfluss des Eigentums an Grund und Boden dar stellt. In concreto ist, da der Beklagte zugleich Eigentümer der anstossen- den Grundstücke ist, die Möglichkeit einer Haftung sowohl gemäss Abs. 1 als auch Abs. 2 von A rt. 134 EG gegeben. Nach den Ausführungen der Klägerschaft kommt als Haftung gemäss A rt. 134 Abs. 2 EG einzig die Haftung für solche Schädigungen in Betracht, die mit dem Eingehen des Wuhrs in unmittelbarem Zusammenhang ste hen. Aus dem Augenschein resultiert jedoch, dass dem von der Kläger schaft behaupteten Schaden diese Natur nicht zukommt, sondern dass derselbe der normalen Erosionstätigkeit des wieder in seinen ursprüng lichen Zustand zurückgekehrten Baches zuzuschreiben ist. Der Bach fliesst heute zum Teil auf Felsen seinen natürlichen Lauf, während er früher in folge der Stauung über Geschiebe und Gerolle floss, welches allerdings den steilen Ufern etwas Halt zu geben vermochte. W ie aber das hinter dem W uhr angesammelte Geschiebe nicht als ein Teil der Wuhrbaute angese hen werden kann, so sind auch allfällige nach dessen Wegschwemmung eintretende Rutschungen keine direkten Folgen aus dem Abgehenlassen des Wuhres. Es ist daher die Haftbarkeit des Beklagten nach Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit A rt. 149 Abs. 2 EG abzulehnen. 368
C. Gerichtsentscheide 3 0 2 1 ,3 0 2 2 Demnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an den Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erfor derlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes nicht getroffen worden sein sollen. Das Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendig keit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschut zes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens nicht genügend nachgewiesen und w ies daher das in Satz 2 von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbotes ausgesprochene Begehren als gegenstandslos ab. Diese Auffassung lässt nun aber ausser Acht, dass in dem betreffenden Passus des Rechtsbotes nicht die Vor nahme konkreter Handlungen, sondern lediglich ein genügender Ufer schutz verlangt wird. Dieser liegt aber dem Beklagten gemäss A rt. 134 Abs.1 von Gesetzes wegen ob, und es kann daher der Richter angesichts des abstrakt gehaltenen Rechtsbegehrens nicht etwas anderes verfügen. Es wäre Sache eines besonderen Prozesses, darzutun, ob und was für Massnahmen der Beklagte zur Beobachtung eines genügenden Ufer schutzes in concreto zu treffen hätte, beziehungsweise, ob und w ie w eit er wegen Vernachlässigung des Uferschutzes schadenersatzpflichtig sei. OGer 2 7 .1 1 .1 9 1 6 (RBer 1916/17, S. 43) 3022 W a sse rre c h t. Wuhrpflicht. Schadenersatz fü r den infolge mangelhaften Unterhalts einer Wassernutzungsanlage (Stauwerk) entstandenen Scha dens. Das Obergericht hat den Kläger in dem Sinne geschützt, dass es den Beklagten als wuhrunterhaltspflichtig erklärte, woraus folgt, dass er dem Kläger fü r den durch den mangelhaften Unterhalt des Wuhres entstande nen Schaden zu haften hat. Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als von einer eigentlichen W uhrpflicht desselben nicht gesprochen werden kann. Weder aus der kantonalen Gesetzgebung, noch aus der Vollzie hungsverordnung zum eidg. Gesetz über die Wasserbaupolizei im Hoch gebirge, kann eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer Wuhre abgeleitet werden. Denn die A rt. 8 und 9 des zitierten Gesetzes können 369
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