Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 15.09.1978 OG ARGVP 1988 3003
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C. Gerichtsentscheide3003, 3004 1 .2 F a m ilie n re c h t 3003 E h e s c h e id u n g . Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungs verfahrens. Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch im Falle von Ehebruch bejaht. Mit Sorgfalt ist die Vorinstanz den Ausführungen von Bühler, N.131 ff. zu A rt. 145 ZGB, nachgegangen. A ber gerade dieser Kommentator nimmt es mit den Ausnahmen der ehelichen Unterhaltspflicht sehr streng. Der Unterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens steht auch der Ehefrau zu, die Ehebruch begangen hat. Ein Konkubinat führt nur dann zur Entlastung des unterhaltspflichtigen Ehemannes, wenn die Frau in der neuen Gem einschaft faktisch die Stellung der Ehefrau einnimmt (Bühler, N.131 und 134 zu A rt. 145 ZGB). Mit der Auskunft der Einwohnerkontrolle, X . sei nicht am Wohnort der Ehefrau gemeldet, entfällt fürs erste die Vermutung des dauernden Zu sammenlebens. Ob polizeiliche Abklärungen doch eine derartige Lebens gem einschaft erweisen, kann offen bleiben. JuAK 15.9.1978 (RBer 1978/79, S. 45) 3 0 0 4 E h e s c h e id u n g . Nachträgliche Klage aus Güterrecht (A rt.1 54 ZGB). Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es kein eheliches Vermögen. Bei der Scheidung können indessen auch unter diesem Güterstand Differen zen über die gegenseitigen Forderungs- und Eigentumsverhältnisse beste hen. Derartige Streitigkeiten sind ebenfalls im Verfahren nach A r t .154 ZGB, d .h . im Rahmen des Scheidungsprozesses abzuhandeln (Bühler/ Spühler, N .7 z u A r t .154 ZGB, mit eingehenden Hinweisen). Es steht den Ehegatten frei, ob sie an den andern Teil güterrechtliche Ansprüche stellen wollen (BGE 67 I I 8); sie bestimmen durch ihre Anträge den Umfang der richterlichen Prüfung. Zu beachten ist jedoch, dass nach träglich, nach der Scheidung, güterrechtliche Ansprüche nicht mehr bzw. 344
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