Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.06.2022 OG AB-21-22 ARGVP 2022 3842

Seite 1/2 AR GVP 34/2022 Nr. 3842 Reihenfolge der Pfändung; Vermögensstücke, die von dritten Personen beansprucht werden (Art. 95 Abs. 3 SchKG). Wer an gewissen Sachen lediglich obligatorisch berechtigt ist (Gebrauchsüberlassung auf Zusehen hin im Sinne von Art. 305 ff. OR), verfügt über keine im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SchKG zu beachten- den Ansprüche. Zirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 26.06.2022, AB 21 22 Aus den Erwägungen: 2.3.5 Die Reihenfolge der Pfändung wird in Art. 95 SchKG geregelt. Danach wird in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Ver- mögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden (Abs. 3). Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen (Abs. 4 bis ). Im Übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen (Abs. 5).

Nach Abs. 3 von Art. 95 SchKG sind Vermögenswerte, welche vom Schuldner als Dritten zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden, "in letzter Linie" zu pfänden. Damit sollen Auseinandersetzun- gen vermieden werden, welche den Lauf der Betreibung nutzlos verzögern (FOEX/MARTIN-RIVARA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 52 zu Art. 95 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 95 SchKG; BGE 79 III 18). Diese Vorschrift gilt deshalb nicht nur für Vermögenswerte im Eigentum von Dritten (einschliesslich des Eigentums aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes, vgl. BGE 107 III 84), wie dies der Wortlaut des Abs. 3 ver- muten lässt, sondern auch für Vermögensstücke, an welchen ein Dritter ein vertragliches Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht besitzt, zumindest wenn die Verwertung des pfandbelasteten Vermögens- stückes die garantierte Forderung nicht deckte (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 53 zu Art. 95 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 46; BGE 79 III 18). Aufgrund der ratio des Abs. 3 kann man davon ausgehen, dass Vermögensstücke, welche Gegenstand eines "andern Rechtes" im Sinne des Art. 106 SchKG sind, ebenfalls unter diese Bestimmung fallen (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 53 zu Art. 95 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 95 SchKG).

Bei der Pfändung der Vermögenswerte dieser Kategorie muss der Betreibungsbeamte zuerst diejenigen Ver- mögensstücke, deren Beanspruchung am wenigsten begründet (oder deren Verpfändung am zweifelhaftesten) erscheint, und erst nachher diejenigen Vermögensstücke pfänden, deren Zugehörigkeit zu Dritten (oder deren Verpfändung) wahrscheinlich erscheint. Die Pfändung eines Vermögensstückes, welches offensichtlich einem

Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3842

Seite 2/2 Dritten gehört, ist grundsätzlich nichtig (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 57 zu Art. 95 SchKG; WINKLER, Kurz- kommentar Hunkeler, a.a.O., N. 14 zu Art. 95 SchKG).

2.3.6 Vorliegend wurde die Erbteilung in Sachen Nachlass von K. mit dem gerichtlichen Vergleich resp. dem gestützt darauf erlassenen Abschreibungsentscheid vom 11. November 2015 rechtskräftig abgeschlossen, wobei die aufgeführten Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" in das unbelastete Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen sind ("Objekt bleibt/wird Eigentum der Tochter"). Dies wird vom Beschwer- degegner grundsätzlich nicht bestritten. Er macht mit Bezug auf die erwähnten Objekte jedoch geltend, dass diese im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin bei ihm im Haus an der Adresse C. verblieben seien und dies auch dem Wunsch der Erblasserin entspreche resp. die Beschwerdeführerin habe ihm diesbezüglich das Wahlrecht überlassen, von dem er im Jahre 2005 Gebrauch gemacht habe.

Dem Nachtrag zum Testament vom 7. Mai 1998 kommt allerdings keine Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Nachlass von K. mit dem gerichtlichen Vergleich, respektive dem gestützt darauf erlassenen Abschreibungs- entscheid rechtskräftig geteilt wurde. Und das Protokoll des Amtsnotariats St. Gallen-Rorschach vom 16. Juni 2005 bezüglich der rechtshilfeweisen Beweisaufnahme/Inventarisierung bestätigt lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die aufgeführten Gegenstände mit ihrem Einverständnis einstweilen im Besitz des Beschwerdegegners an der Adresse C. belassen worden sind. Dass er einen vertraglichen Anspruch auf eine längerdauernde Nutzung nach der Erbteilung im Jahre 2015 habe, macht der Beschwerdegegner selbst nicht geltend.

2.3.7 Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführerin also das unbelastete Eigentum an den in der Liste "Frauengut in St. Gallen" aufgeführten Gegenständen zu, während der Beschwerdegegner an diesen Sachen nur unselbständigen Besitz im Sinne von Art. 920 Abs. 2 ZGB hat. Dieser beruht auf einem obligatorischen Anspruch, konkret der Gebrauchsüberlassung auf Zusehen hin (Art. 305 ff. OR) und mangels anderer Abrede kann die Beschwerdeführerin als Verleiherin die Sachen beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Als lediglich obli- gatorisch Berechtigter verfügt der Beschwerdegegner demnach über keine im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SchKG resp. Art. 106 SchKG zu beachtenden Ansprüche (FOEX/MARTIN-RIVARA, a.a.O., N. 53 zu Art. 95 SchKG; WINKLER, Schulthess Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 95 SchKG; STAEHELIN/STRUB, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12 ff., insbesondere N. 17, zu Art. 106 SchKG; GEORG ZONDLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 106 SchKG; THOMAS ROHNER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 106 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 15).

Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und sich in Gewahrsam des Beschwerdegegners befindlichen Gegenstände gemäss Liste "Frauengut in St. Gallen" ebenfalls in die Pfändung einzubeziehen (Art. 95 Abs. 4 bis SchKG).

Eine gegen das Zirkular-Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. April 2023 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urteil BGer 5A_648/2022).

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24.03.2026