C. Gerichtsentscheide 3 0 0 1 ,3 0 0 2 dass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten un ter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. ( . . . . ) Zum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genos sen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder M iteigentümer ein Recht auf eine ideelle Quote der Sache; die Verfügung über die Sache selbst oder einen reellen Teil derselben ist nur mit Zustim mung aller Miteigentümer möglich (Baron, Pandekten, IX. Auflage, S. 250; Demburg, Pand., II.A u fl., S .4 5 2 ). Nimmt man endlich an, die Alp stehe im Gesamteigentum der Genos senschafter, so liegt die Verfügung über das Genossenschaftsgut ebenfalls bei der Gesam theit der Genossen. Es bedarf jede Substanzverfügung, w el che das Eigentum unmittelbar beseitigt oder schmälert, der Zustimmung des Einzelnen (vgl. Gierke, deutsches Privatrecht, S.141, Bluntschli, Staats und Rechtsgeschichte II, S .8 4 f f .) . 3002 K o rp o ra tio n des k a n to n a le n Rechts. Ein mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verknüpfter Bürgernutzen ist zu verneinen, wenn bloss Mit eigentum vorliegt. Gemäss A rt. 5 der Statuten der Beklagten vom 1 3 .Januar 1973 wird jeder Gem eindebürger (oder jede Gemeindebürgerin) von G ., der als Eigen tüm er einer Liegenschaft im Korporationsgebiet wohnt, Anteilhaber des Gemeingutes und dadurch Mitglied der Korporation. Umstritten ist, ob der in den Statuten verwendete Begriff «Eigentum» auch Miteigentum im Sinne von A rt. 6 4 6 ff. ZGB umfasst. Die Beklagte ist eine privatrechtlichte Körperschaft des kantonalen Rechts im Sinne von A rt.1 9 Abs. 1 EG zum ZGB. Gemäss A rt. 59 Abs. 3 ZGB ist daher kantonales Privatrecht anwendbar; dies gilt auch fü r die Frage der Mitgliedschaft (BGE 8 3 I I 353 ff.). Die Bestimmungen des ZGB und des OR über das Vereins- und das Genossenschaftsrecht gelangen subsidiär zur Anwendung (Art. 24 EG zum ZGB; Egger, Komm, zum Vereinsrecht, 342
Das kantonale Recht bietet keine besonderen Auslegungsregeln an.
Daher sind die im Bundesprivatrecht angewendeten Grundsätze analog
heranzuziehen. In Frage steht hier w enigerdie Auslegung derStatuten un
ter Mitgliedern (vgl. hiezu Egger, a .a.O ., N .1 7 zu A rt. 60 ZGB; BGE 87 I I 95
E. 5) als das Verhältnis der Körperschaft zu einem allenfalls erst künftigen
Mitglied. Dieser Umstand rückt den institutionellen Aspekt der Körper
schaft in den Vordergrund (Schluep in Zeitschrift fü r Schweiz. Recht, 1973,
Bd.II S .4 2 2 ; Forstmoser, Komm, zum Genossenschaftsrecht, N .5 8 zu
Art. 832/33 OR). Der Richter soll nach dem Sinn suchen, der «sich ihm aus
der Beachtung der ganzen historischen Verwurzelung und der Entste
hungsgeschichte» der Statuten ergibt (Meier-Hayoz, Komm, zu den Einlei
tungsartikeln des ZGB, N.151 zu A r t .1 ZGB).
Die beklagte Körperschaft geht auf ein uraltes korporatives Gebilde zu
rück. Zwar datieren die Statuten aus dem Jahre 1973. Wortlaut und Syste
matik entstammen jedoch der Überlieferung. So ist der «Rechtserwerb am
Besitztum» nach A rt. 4 der Statuten in «alten Urkunden, die im Gem einde
archiv aufbewahrt sind», belegt. Ein weiteres Beispiel ist die W idm ung,
d.h . die Bestimmung, dass das Gemeingut auf alle Zeiten erhalten bleiben
soll, also das Verbot der Veräusserung (Art. 2 der Statuten). Der in diesem
Umfeld verwendete Begriff «Eigentum» kann deshalb nicht einfach dem
jenigen des ZGB gleichgesetzt und daraus gefolgert werden, fü r M iteigen
tumsanteile (nach Art. 655 ZGB) sei auch die Mitgliedschaftsvorausset
zung der Korporation erfüllt. Greift man auf die Zeit vor Inkrafttreten des
ZGB zurück, so wird man feststellen, dass das ausserrhodische Recht M it
eigentum im Sinne des ZGB nicht kannte. Ein solcher Begriff lässt sich dem
Gesetz über die Liegenschaften vom 2 8 .April 1889 nicht entnehm en.
Vom Wortlaut dieses Gesetzes her muss ohne weiteres geschlossen w e r
den, dass nur Alleineigentum Voraussetzung der Mitgliedschaft bzw. der
Nutzniessung sein kann.
Wohl sehen die Statuten bei Ableben eines Rhodsmitglieds vor, dass
das Nutzungsrecht weiter besteht, wenn die Erben den Wohnsitz beibe
halten (Art. 10 der Statuten). Es handelt sich hier aber um eine A usnahm e
bestimmung, die den «nahtlosen Übergang» ins Alleineigentum sichern
w ill. Diese Sonderbestimmung belegt gerade, dass die weiteren Tat
bestände des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sein sollten.
KGer, 3 .Abt., 17.2.1983 (RBer 1982/83, S.26)
343