BGE 134 V 15, BGE 120 II 285, 5A_690/2010, 5C.171/2003, + 1 weiteres
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52 2. Zivilrecht 3608 Berücksichtigung des Vermögens und einer Rente der Sozialver- sicherung des Kindes bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Art. 276 Abs. 3 ZGB, Art. 285 ZGB und Art. 319 ff. ZGB). Die Vorrangigkeit der elterlichen Pflicht rechtfertigt, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Ausserdem hat das Kind lediglich einen angemessenen Beitrag, hier zeitlich abgestuft 80 resp. 60 %, zu leisten (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Aus den Erwägungen: 1.1 Das Kantonsgericht verpflichtete den Kindsvater, der Kindsmutter an den Unterhalt von R. geboren 2002, monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen:
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53 Steuerverwaltung belaufe sich dieses Einkommen auf Fr. 19‘827.00 pro Jahr resp. Fr. 1‘650.00 pro Monat. Der Ertrag bestehe zu über drei Vierteln aus Darlehenszinsen und sei somit unabhängig von Zinsschwankungen. Entspre- chend rechtfertige es sich, diesen auch in Zukunft anzurechnen. Insgesamt erziele der Vater also monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 4‘375.00 bis zur Pen- sionierung und ab dann solche von Fr. 4‘350.00. 1.2 [...] 1.3 Anlässlich der Anhörung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten erklärte der Kindsvater, sein Vermögen habe im Zeitpunkt der Eheschliessung, inkl. des Pensionskassengeldes, rund Fr. 800‘000.00 betragen. Fr. 165‘000.00 seien in die Eigentumswohnung geflossen, den Rest habe er seiner Toch- ter R. geschenkt. Sie sei Darlehensgeberin, er verwalte das Geld. Ein Teil der Mittel lägen auf einer Bank in Neuseeland, lautend auf R. Gleichzeitig reichte der Berufungskläger Kopien von drei Darlehensverträgen ein:
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54 Obergericht bei R. nach wie vor von einem Vermögen von rund Fr. 443‘000.00 aus (NZD 55‘000.00 entsprechen rund Fr. 43‘000.00, vgl. https://www.ubs.com/global/de/bcqv/calc). Aus den Darlehensverträgen resultiert ein Ertrag von mindestens Fr. 14‘000.00 pro Jahr resp. Fr. 1‘160.00 pro Monat. Angesichts der momen- tan schlechten Anlagebedingungen verzichtet das Gericht hingegen darauf, einen Ertrag aus den rund Fr. 43‘000.00, welche bis im Frühling 2013 in neu- seeländischen Dollar angelegt waren, aufzurechnen. Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, besteht der Vermö- gensertrag zum grossen Teil aus Darlehenszinsen und ist unabhängig von Zinsschwankungen. Es erscheint daher als gerechtfertigt, den Ertrag auch für die Zukunft anzurechnen. Dabei ist sich das Obergericht sehr wohl bewusst, dass die Darlehen kündbar sind und im heutigen Umfeld im Anschluss an eine Kündigung die Anlagemöglichkeiten wahrscheinlich schlechter wären, d.h. nicht mehr mit dem bisherigen Ertrag gerechnet werden kann. Weil hier eini- germassen zuverlässige Prognosen jedoch ein Ding der Unmöglichkeit sind, verzichtet das Obergericht explizit auf irgendwelche Annahmen. Sollte R. in Zukunft ihren Bedarf aus dem Vermögensertrag und ab November 2015 zu- sätzlich mit Hilfe der Kinderrente nicht decken können, wäre gegenüber den Eltern resp. einem Elternteil ein Begehren um Urteilsänderung einzureichen. 1.4 [...] 1.5 [...] 1.6 Die ausserrhodischen Gerichte haben den Bedarf der Kinder lange Jahre anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes bestimmt und die dortigen Ansätze aufgrund der lokalen Verhältnisse gesamthaft um 30 % re- duziert (vgl. auch AR GVP 12/2000, Nr. 3355 und AR GVP 18/2006, Nr. 3483). Zunächst hat das Bundesgericht die Vornahme eines pauschalen Abzuges grundsätzlich als zulässig erkannt (Urteil BGer 5C.171/2003, E. 3). Am 21. April 2011 hat es demgegenüber festgestellt (Urteil BGer 5A_690/2010, E. 2.3), aus einem Unterschied bei den Wohnkosten könne nicht auf einen gleichen Unterschied in den generellen Lebenshaltungskosten geschlossen werden. Zudem würden die Zürcher Tabellen nicht etwa auf sta- tistischen Werten der Agglomeration Zürich, sondern auf gesamtschwei- zerischen Durchschnittswerten beruhen, die – nach Angaben der Her- ausgeber – zudem nach unten korrigiert worden seien. Schliesslich finde die Aufteilung des Barbedarfs des Kindes auf die Eltern dort ihre Grenze, wo ein Elternteil nicht in der Lage sei, seinen eigenen Bedarf zuzüglich des Anteils am Kinderunterhalt aus seinem eigenen Einkommen zu decken. In einem sol- chen Fall müsse der andere Elternteil, sofern es seine finanziellen Verhältnis- se erlaubten, die Differenz tragen. In Berücksichtigung dieser Kritik nehmen die Gerichte im Kanton Appen- zell Ausserrhoden die Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes weiterhin als Basis, reduzieren aufgrund der notorisch tieferen Mieten in der Ostschweiz
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55 indes lediglich noch den Wohnanteil um 30 % (siehe dazu Berechnung Kin- derunterhaltsbedarf, Formulare und Merkblätter des Kantonsgerichts, http://www.ar.ch/gerichte/kantonsgericht/formulare-und-merkblaetter/Berech- nungKinderunterhaltsbedarf). Den Zürcher Tabellen liegt ein Referenzeinkommen von rund Fr. 7‘200.00 zugrunde (Rolf Vetterli, Scheidungshandbuch, St.Gallen/Lachen 1998, S. 113; Urteil BGer 5C.171/2003, E. 3.3). Verdienen die Eltern weniger oder mehr, sind die Beträge proportional zur Höhe des Einkommens anzupassen (Guglielmoni/Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung in: AJP 1993, S. 8, Ziff. 2.3; Rolf Vetterli, a.a.O., S. 113; Stephan Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], Scheidung: FamKom- mentar, Band I: ZGB, Bern 2011, N 14 zu Art. 285; Peter Breitschmid, ZGB I, Basler Kommentar, Basel 2010, N 19 zu Art. 285). Im Kanton Appenzell Aus- serrhoden werden aus Praktikabilitätsgründen Einkommensgruppen gebildet: Für Einkommen unter Fr. 5‘900.00 gilt einheitlich ein Reduktionssatz von 25 %. Ausserdem gehen die Ausserrhoder Gerichte lediglich vom Nettoein- kommen des Unterhaltspflichtigen aus (Merkblatt Kinderunterhaltsbedarf, a.a.O.). Beide Elternteile erzielen zurzeit ein Einkommen von deutlich unter Fr. 5‘900.00 netto pro Monat. Es rechtfertigt sich daher von einer Reduktion von 25 % auszugehen. Dies ergibt bei einem Einzelkind vom 7. bis 12. Altersjahr einen Bedarf von Fr. 1‘017.00 und ab dem 13. Altersjahr von Fr. 1‘251.00. Davon ist die Kinderzulage von Fr. 200.00 in Abzug zu bringen, welche die Ehefrau bezieht. Es verbleibt somit ein zu deckender Barbedarf von gerundet Fr. 825.00 bzw. Fr. 1‘050.00. 1.7 Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erzie- hung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geld- zahlungen geleistet. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteiles an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Es wurde bereits erwähnt, dass in Kinderbelangen – auch im Beru- fungsverfahren – die Offizialmaxime gilt. Das Gericht hat also von Amtes we- gen über den Kinderunterhalt zu befinden. Es kann demzufolge auch von den Anträgen der Ehegatten abweichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB hat der unterhaltspflichtige Elternteil die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialversicherungsleistungen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders be- stimmt. Es gilt insoweit von Gesetzes wegen eine Kumulation von Unterhalts- pflicht und der Pflicht, die Kinderrente an das Kind zu bezahlen. Mit dem am
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57 stellen: Die wirtschaftliche Lage des Kindes muss eindeutig besser sein als diejenige der Eltern. Zudem hat das Kind nur vorhandene bzw. realisierbare Mittel einzubringen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 34 zu Art. 276). Wie regel- mässig bei Konkurrenz mehrerer Pflichtiger und in Art. 323 Abs. 2 ZGB expli- zit statuiert, ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten, der in der Regel zwischen Eltern und Kind einvernehmlich und im Streitfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB festzulegen ist. Nach überzeugender Auffas- sung soll der Beitrag in der Regel 60 % des (Arbeits-) Einkommens des Kin- des (80 % bei schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern) nicht überstei- gen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 35 zu Art. 276). R. hat für ihr Alter ein sehr hohes Vermögen, das sie zurzeit nicht benötigt. Ihre Mutter verfügt nicht über finanzielle Reserven, wird aber ein zunehmend besseres Einkommen erzielen, bei dem ein monatlicher Überschuss resultiert. Der Vater kann in Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens mehr oder weniger seinen aktuellen Bedarf decken. Nach der Pensionierung im Ok- tober 2015 wird dies nicht mehr der Fall sein und er wird auf Ergänzungsleis- tungen angewiesen sein. Sein verbleibendes Vermögen besteht hauptsäch- lich aus der Eigentumswohnung, welche aber mit einer Hypothek belastet ist. Angesichts des hohen Vermögens von R. und der im Moment (noch) eher knappen Einkommenssituation der Eltern erscheint es dem Gericht als ange- bracht, in einer ersten Phase bis zur Pensionierung des Vaters 80 % des Vermögensertrags von R. an ihren Bedarf anzurechnen. Dies ist bei einem mutmasslichen monatlichen Ertrag von Fr. 1‘160.00 pro Monat ein Betrag von Fr. 928.00. Nach der Pensionierung des Vaters wird R. zusätzlich zum Ver- mögensertrag eine monatliche Kinderrente der AHV von rund Fr. 725.00 er- halten. Dannzumal werden lediglich noch 60 % des Vermögensertrages resp. ein Betrag von Fr. 696.00 angerechnet. Bis zum 12. Geburtstag, d.h. ab Rechtskraft dieses Urteiles bis
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58 Das Gericht hat R. unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Das heisst, dass dieser die Pflege und Erziehung des Kindes vorwiegend obliegt. Dies würde dafür sprechen, den Vater einen allfälligen Barbedarf von R. tra- gen zu lassen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Vater R. in erheblichem Masse mitbetreut (zusätzlich zu jedem zweiten Wochenende jeden Mittwoch- nachmittag und während der Hälfte der Ferien) und seine finanzielle Leis- tungsfähigkeit schlechter ist als diejenige der Mutter. Kommt hinzu, dass der Bedarf von R. bis im Mai 2014 und ab November 2015 mehr als gedeckt ist. In Würdigung all dieser Umstände wird gesamthaft davon abgesehen, den Vater zu Unterhaltsbeiträgen für R. zu verpflichten. OGer, 21.10.2013