BGE 125 V 351, BGE 122 V 157, 4A_105/2011, 5A_272/2010, 5A_273/2012
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62 Schweizerischen Anwaltsverbandes, Anwaltsrevue 4/2011, S. 179 ff.; Urteil BGer 5A_272/2010, E. 4.4). X. hat mit seiner zweiten Ehefrau das gemeinsame Kind D., das heute 20 Monate alt ist. In Berücksichtigung des Alters von D. und dem naturgemässen Grundbedürfnis eines Kleinkindes nach einer stabilen Betreuung durch min- destens einen Elternteil ist nach Ansicht des Obergerichts der heutigen Ehe- frau von X. zurzeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit dürfte ihr jedoch – im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung – in absehbarer Zeit, sicher aber vor dem 10. Altersjahr des Kindes D., zumutbar sein. Dies ist nicht zuletzt angesichts der enormen An- strengungen von Y., ein Einkommen zur Deckung ihres eigenen Lebensun- terhaltes und desjenigen der drei Kinder zu erzielen, angebracht und zumut- bar. Einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der zweiten Ehefrau werden zweifellos die in den letzten Jahren unternommenen grossen Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, konkret mit der Schaffung von ausserfamiliären Betreuungsplätzen (Kinderkrippen, Mittags- tisch, schulergänzende Betreuungsangebote etc.) entgegenkommen. OGer, 25.10.2011
Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2012 (5A_273/2012) nicht eingetreten. 3571 Ermittlung des Parteiwillens (Art. 18 OR). Vorvertrag (Art. 22 OR). Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte ent- halten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf den Vorvertrag eingeklagt werden. Sachverhalt: Die Parteien waren beide Aktionäre der X. Spezialitäten AG (nachfolgend „AG“), sowie Gesellschafter der Y. Spezialitäten GmbH (nachfolgend „GmbH“). Diese Verflechtung sollte aufgehoben werden, weshalb sie am 29. Oktober 2009 eine „Absichtserklärung (Vorvertrag über den Abschluss ei- nes Aktienkaufvertrags“; nachfolgend „Absichtserklärung“) unterzeichneten. Danach sollten sämtliche Aktien der AG auf den Beklagten und sämtliche An- teile an der GmbH auf den Kläger übergehen. Strittig ist, ob die in der Ab- sichtserklärung vereinbarten Zahlungen mit Ablauf der dafür vereinbarten Zahlungsdaten fällig geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Ab- sichtserklärung auch beim Fehlen eines separaten Aktienkaufvertrages als Grundlage geeignet ist, das Verpflichtungsgeschäft zwischen den Parteien zu
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63 begründen. Der Kläger vertritt diese Auffassung und meint, dass der Kauf- preis zur Zahlung fällig sei. Der Beklagte ist der Meinung, es sei zuvor ein Ak- tienkaufvertrag abzuschliessen.
Aus den Erwägungen:
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64 (Ernst A. Kramer, a.a.O., Art. 18, N 23). Wenn juristische Fachausdrücke ver- wendet werden, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sie im technischen Sinn gemeint waren. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Parteien durch Rechts- kundige beraten wurden (Ernst A. Kramer, a.a.O., Art. 18, N 24). 4. Bezüglich des Vertragsgegenstandes ist in der „Absichtserklärung“ zu lesen, der Verkäufer „beabsichtige“, dem Käufer die Aktien der AG zu verkau- fen und der Käufer „sichere zu“, die Aktien zu übernehmen. Gleichzeitig gin- gen die Anteile des Käufers an der GmbH auf den Verkäufer über. Ebenfalls wurden der Kaufpreis, die Zahlungskonditionen, sowie das Datum, bis zu wel- chem die drei Raten des Kaufpreises zu bezahlen waren, vereinbart. Jedoch wurde dabei angefügt, die MT Z-Treuhand AG würde mit der Ausfertigung ei- nes Aktienkaufvertrages beauftragt. Weiter wurde auch das sofortige Aus- scheiden des Verkäufers aus der AG und die Auseinandersetzung „per Saldo aller Ansprüche“ vereinbart. 5. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien, welche beide als Hand- werksleute berufstätig sind, nicht mit juristischen Fachausdrücken vertraut sind. Sie wurden von der MT Z-Treuhand AG beraten. Diese ist als Treuhän- derin jedoch nicht als Rechtskundige im Sinne des Gesetzes anzusehen (Anmerkung: Als Rechtskundig kann nur gelten, wer über eine juristische Ausbildung verfügt. Weil es sich beim Treuhänder nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher eine entsprechende Ausbildung durchlaufen hat). Somit kann der Be- zeichnung des Vertrages als Vorvertrag nicht dasselbe Gewicht beigemessen werden, wie wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder dergleichen beraten worden wären. Dennoch ist nicht ohne weiteres von der Bezeichnung des Vertrages als Vorvertrag abzuweichen. Es fällt aber auf, dass unter dem Punkt „Weitere Bestimmungen“ vereinbart wird, die Unterzeichnung des Ver- trages erfolge per Saldo aller Ansprüche. Eine solche Klausel spricht für den Willen der Parteien, die Verkaufskonditionen abschliessend zu regeln. Dies steht im Widerspruch mit dem Charakter des Vorvertrages, welcher sich nur mit der Verpflichtung befasst, zu einem späteren Zeitpunkt einen Vertrag ein- zugehen (Ernst A. Kramer, a.a.O., Art. 22, N 11). Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass die Parteien sich in einem Irrtum bezüglich der Notwen- digkeit der Ausarbeitung eines zweiten Vertrages (des Aktienkaufvertrages) befanden. Die Verwendung der Klausel, wonach die Parteien sich als per Sal- do aller Ansprüche auseinandergesetzt betrachten, spricht klar für die Absicht sich definitiv zu binden. Dennoch kann eine abschliessende Qualifikation des Vertrages nicht allein darauf gründen. Somit lässt der Inhalt des Vertrages vom Wortlaut her keinen Schluss zu, ob der Wille der Parteien lediglich auf den Abschluss eines Vorvertrages im Sinne von Art. 22 OR abzielt, oder ob bereits der konkrete Aktienkauf vertraglich vereinbart werden sollte. Einerseits wird nämlich darin auf die spätere Ausarbeitung eines Aktieneinkaufvertrages
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65 hingewiesen, andererseits sind die wesentlichen Elemente des Verkaufes be- reits darin geregelt. 6. Zur Ermittlung des Parteiwillens ist neben dem Wortlaut auch auf die weiteren Umstände abzustellen. Dabei steht das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss im Vordergrund. Der Kläger behauptet, im Anschluss an den Vertragsabschluss seien ihm Fr. 15'000.00 vom Beklagten überwiesen worden. Er sieht in dieser Zahlung den in der Absichtserklärung unter dem Titel „Einlage X Spezialitäten AG“ aufgeführten Anteil am Kaufpreis. Ausserdem seien die in der Absichtserklä- rung vereinbarten Transaktionen, also die Übertragung der Stammanteile an der GmbH auf den Beklagten und die Übertragung der Aktien innerhalb der in der Absichtserklärung vorgesehenen Fristen geschehen. Da die Aktien in Form von Zertifikaten vorlägen, könne die Übertragung mittels Zession ge- schehen. Ein Indossament, wie es für Namenaktien gemäss Art. 684 Abs. 2 OR erforderlich wäre, brauche es nicht. Ebenso deuteten die am Handelsre- gister vorgenommen Mutationen auf die Verbindlichkeit der Absichtserklärung hin. Somit sei auch der restliche Betrag des Kaufpreises zu den vereinbarten Terminen fällig. Der Beklagte behauptet indessen, es handle sich bei der Zahlung um die Tilgung eines Darlehens, welches der Kläger gegenüber der AG gewährt ha- be. Die Überweisung sei von derselben getätigt worden. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Übertragung der Aktien des Klägers noch nicht stattgefunden habe. Hierzu hätte ein Aktienkaufvertrag erstellt werden müs- sen. Die Absichtserklärung stelle keine ausreichende Grundlage dar. Schliesslich sei klar formuliert worden, dass im Anschluss an die Absichtser- klärung ein Aktienkaufvertrag auszufertigen sei. Ausserdem sei selbst unter der Annahme, dass die Absichtserklärung genüge, auf Grund des fehlenden Indossaments das Eigentum an den Aktien noch nicht auf den Beklagten übergegangen. Ferner behauptet er, die Absichtserklärung sei nicht primär im Hinblick auf den Aktienkauf abgeschlossen worden, sondern es sei um die Ei- nigung gegangen, dass der Kläger die GmbH und der Beklagte die AG über- nimmt. Aufgrund der fehlenden Vertragsbasis sei der Kaufpreis noch nicht fäl- lig geworden. 7. Die im Recht liegenden Akten lassen keinen Schluss darauf zu, wer die Überweisung vorgenommen hat. Die diesbezüglich gemachten Behauptungen müssen demnach unbeachtet bleiben. Der Kläger ist am 30. Oktober 2009 aus dem Verwaltungsrat der AG ausgeschieden. Die Stammanteile an der GmbH sind mit Übertragungsvertrag von demselben Datum an den Kläger übertragen und die vereinbarten Eintragungen im Handelsregister vollzogen worden. 8. Unter Würdigung der im Recht liegenden Akten und der Stellungnah- men der Parteien in den Rechtsschriften und an Schranken kommt das Ge- richt zu der Überzeugung, dass in den wesentlichen Vertragspunkten (Kauf-
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66 gegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen) Einigkeit zwischen den Par- teien bestand. Hauptgrund dafür sind die vorgenommenen Handelsregis- tereinträge und die in der Absichtserklärung aufgeführte Klausel „per Saldo al- ler Ansprüche“. Sie verleiht dem Vertrag abschliessenden Charakter. Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte ent- halten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf den Vorvertrag eingeklagt werden. KGer, 04.04.2011 3572 Würdigung Gerichtsgutachten. Ein Gerichtsgutachten (Untersuchungsge- genstand: Kniebeschwerden) muss vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein. Aus den Erwägungen: Ein Gerichtsgutachten muss vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein (Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Juslet- ter 21. Juni 2010, N 82 ff.; Martin Kaufmann, Beweisführung und Beweiswür- digung, Zürich/St.Gallen 2009, S. 219).