Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 3287

B. Gerichtsentscheide 3287 suchsteiler abzuweisen wären, wenn darauf eingetreten werden könnte. OGP 4.11.1996 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3287 Zweitschätzungen bei Grundpfandverwertungen erfolgen auf dem Beschwerdeweg. Höhe des Kostenvorschusses (Art. 9 Abs. 2 VZG) Bei Betreibungen auf Pfandverwertung muss im Gegensatz zur Be­ treibung auf Pfändung - vorbehältlich lange dauernder Lastenbereini­ gungsverfahren -, grundsätzlich nur eine Schätzung des Verwer­ tungsgegenstandes vorgenommen werden (BGE 52 III 153). Die Überprüfung einer Schätzung auf dem Beschwerdeweg ist dagegen stets möglich. In diesem Falle aber ist eine allenfalls erforderliche Wiederholung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz anzuord­ nen (vgl. BGE 84 III 9). In diesem Sinne ist die bisherige Praxis der Aufsichtsbehörde zu präzisieren, die es zuliess, dass das Betrei­ bungsamt nach Eingang des von ihm verlangten Kostenvorschusses auch bei Grundpfandbetreibungen stets eine Zweitschätzung einholte. Zur Höhe des Kostenvorschusses ist festzuhalten, dass nur für die eigentlichen Auslagen im Zusammenhang mit der neuen Schätzung ein Kostenvorschuss erhoben werden darf. Die übrigen Kosten, wie namentlich jene für zusätzliche Publikationen und Mitteilungen, zäh­ len zu den Verwertungskosten, für die der Ersteigerer aufzukommen

hat (BGE 61 III 147 ff., insbes. 148). ABfSchKG 4.7.1996

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Appenzell Ausserrhoden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AR_KG_005
Gericht
Ar Gerichte
Geschaftszahlen
AR_KG_005, ARGVP 1996 3287
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026