C. Gerichtsentscheide 3185,3186 gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist auch nach den neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn diese Kündigung für den Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Härte bedeutet; darin mag sich das schweizerische Arbeitsrecht gegenüber jenem der umliegenden Staaten noch unterscheiden. KGP, 4. Abt., 29.4.1991 3186 Werkvertrag. Rahmenvertrag oder Dauervertrag? Qualifikation einer Vereinbarung über das druckfertige Übersetzen von Texten für eine wöchentlich erscheinende Informationsschrift (Art. 363 ff. OR).
C. Gerichtsentscheide 3186 auch den auf dem Bau tätigen Unternehmer, ohne dass deswegen an eine Subsumierung des Vertragsverhältnisses als Auftrag zu denken wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach Art. 363 ff. OR zu beurteilen. 2. Die Beklagte wendet ein, bei der zwischen den Parteien abge schlossenen Vereinbarung vom 16./18. August 1988 handle es sich um einen blossen Rahmenvertrag, verbunden mit der Absichts erklärung, das Magazin 48 mal im Jahr erscheinen zu lassen. Daraus folgert sie für sich lediglich die Verpflichtung, während der Dauer des Vertrages nicht einen Dritten mit der Übersetzung zu betrauen. Ferner nimmt sie an, es seien darin bloss die Bedingungen für die für jede Ausgabe einzeln (konkludent durch Zusendung des Textmaterials) ab- zuschliessenden Verträge fixiert worden. Ein Rahmenvertrag umschreibt als Vorvertrag die Bedingungen, aufgrund derer in der Folge durch neue Abreden einzelne Liefer verpflichtungen begründet werden (vgl. Von Thur/Escher, OR Allge meiner Teil, Bd. II, S. 159 [N. 121 a]). Bereits aus dem Vertragswortlaut ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Rahmenvertrag. Auch Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung lassen nicht auf einen sol chen schliessen. Soll eine im Abonnement abzugebende Informations schrift mit der für eine Wochenzeitschrift erforderlichen Regelmässig keit und Zuverlässigkeit erscheinen, so kann es nicht angehen, dass das Schicksal jeder einzelnen Nummer vom Abschluss eines separa ten Einzelwerkvertrages abhängt. Die vereinbarte Kündigungsfrist hatte offensichtlich den Sinn, das ordnungsgemässe Erscheinen der Schrift für die Periode von mindestens sechs Monaten sicherzustellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem Dauervertrag mit vereinbarter Kündigungsregelung auszugehen. OGer 19.3.1991 88