C. Gerichtsentscheide
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- Zivilrecht
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Arbeitsvertrag. Missbräuchlichkeit einer Kündigung durch den Arbeit
geber wegen plötzlicher Veränderung der Beschäftigungslage verneint
(Art. 336 OR).
Die Gründe, die eine Kündigung als missbräuchlich im Sinne von Art.
336 OR erscheinen lassen, liegen vonwiegend in der Person des Ar
beitsnehmers. Nicht darunter fällt der von der Beklagten aufgeführte
Grund der plötzlichen Veränderungen in der Beschäftigungslage.
Wenn eine Firma Personal entlässt, weil sie dieses mangels Aufträgen
nicht mehr beschäftigen kann, so ist eine darauf gestützte Kündigung
nicht missbräuchlich im Sinne der Bestimmungen von Art. 336 OR.
Selbstverständlich müssen die ordentlichen Kündigungsfristen von Art.
335 OR eingehalten sein. Immerhin ist denkbar, dass auch eine solche
Kündigung missbräuchlich sein könnte, nämlich dann, wenn der Ar
beitgeber den Arbeitnehmer kurz zuvor selbst um eine Verlängerung
des Arbeitsverhältnisses gedrängt und diesen gar davon abgehalten
hat, selbst zu kündigen, um eine andere Stelle anzunehmen. Eine
Kündigung durch den Arbeitgeber, die dann bald nachher ausgespro
chen würde, könnte dann wohl als missbräuchlich bezeichnet und der
Arbeitgeber zu einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR verpflichtet
werden. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen aber nicht
gegeben. Wohl hat Ende Januar die Beklagte mit dem Kläger ein Ge
spräch geführt, in welchem diesem eine Lohnerhöhung zugestanden
und ihm die Verlängerung der Arbeitsbewilligung versprochen worden
ist. Nachher sind aber doch volle zwei Monate verflossen, in welchen
die Beschäftigungslage sich durchaus so verändern konnte, dass eine
ordentliche Kündigung wieder zulässig war. Von dem Stellenangebot
aus Deutschland hatte der Kläger der Beklagten gegenüber nichts er
wähnt; dies wird auch vom Kläger zugegeben. Die ordentliche Kündi
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gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist auch nach
den neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn diese
Kündigung für den Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Härte bedeutet;
darin mag sich das schweizerische Arbeitsrecht gegenüber jenem der
umliegenden Staaten noch unterscheiden.
KGP, 4. Abt., 29.4.1991
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Werkvertrag. Rahmenvertrag oder Dauervertrag? Qualifikation einer
Vereinbarung über das druckfertige Übersetzen von Texten für eine
wöchentlich erscheinende Informationsschrift (Art. 363 ff. OR).
- Gegenstand des Werkvertrages ist einerseits die Herstellung eines
Werks durch den Unternehmer, andererseits die Leistung einer Ver
gütung durch den Besteller (Art. 363 OR). Auch das unkörperliche (gei
stige) Werk fällt nach mehrheitlicher Lehre und Rechtsprechung unter
diesen Werkbegriff (Gauch, Der Werkvertrag, 3. Auflage, N. 31;
Becker, Komm. N. 4 zu Art. 363 OR; Oser-Schönenberger, Komm. N.
2 f. zu Art. 363 OR; BGE 109 II 34 Erw. 3 b = Pr. 72 [1983] Nr. 147 und
dort zit. Lit.;
A.M. Gautschi, Komm. N. 1 zu Art. 363 OR). Beim Werk
vertrag steht ein Arbeitsresultat im Vordergrund. Für die Annahme
eines Auftrages dagegen spräche bei einer unkörperlichen Leistung
ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Vorliegend hatten die Kläger die druckfertigen Übersetzungen
Deutsch/Französisch für das wöchentlich erscheinende Magazin zum
festgelegten Termin an die Texterfassungsstelle/Setzerei abzuliefern.
Diese Leistung unterliegt eindeutig der Haftung für Erfolg; die An
nahme einer blossen Sorgfaltshaftung, wie sie dem Auftrag eigen ist,
würde den konkreten Umständen nicht gerecht. Die im Vertrag weiter
genannten Leistungen, wie Koordination mit dem Sekretariat, Teil
nahme und Beantragung von Redaktionssitzungen usw., sind von
bloss untergeordneter Bedeutung. Ähnliche der Koordination dienende
Pflichten, wie Teilnahme an Bausitzungen etc., treffen beispielsweise
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