C. Gerichtsentscheide 3156,3157 das Bundesrecht. Gegenteiliger Auffassung ist der Gesuchsteller, gestützt auf den Kommentar Bänziger/Stolz. Der erwähnte Kommentar enthält auf Seite 222 in der Tat den Hinweis, dass das kantonale Recht weiter gehe als das Bundesrecht. Diese Fest stellung bezieht sich aber, was der Gesuchsteller zu übersehen scheint, auf die Revision zuungunsten des Angeklagten. Hingegen ist dieser Schluss nicht auf die Revision zugunsten des Angeklagten anzuwenden. Nach der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914 war für eine Re vision Voraussetzung, dass die neuen Momente «von wesentlicher Bedeu tung» sind (Art. 113 Abs.2a StPO). Den Protokollen der Expertenkommis sion ist nicht zu entnehmen, weshalb das Kriterium der Wesentlichkeit bzw. der Erheblichkeit abweichend vom Bundesrecht und von der altrecht lichen Ordnung fehlt. Das Obergericht erblickt hierin ein redaktionelles Versehen. Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn auf grund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde. Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen. Sie ist deshalb nur dann zu gestatten, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Rich tigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, wäh rend ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt (/?. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Aufl., S.297). Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Revisionsgesuchs lassen sich demgemäss die von der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 397 StGB erarbeiteten Grundsätze zur Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel heranziehen. OGer 31.10.1989 3157 Parteistellung. Rekurslegitimation verneint im Verfahren gegen den Kol lisionsbeteiligten bei Verkehrsunfall (Art. 54,198 StPO). Kostenverlegung bei Einstellung des Verfahrens. In dicht geregelten Rechtsbereichen besteht praktisch kein Raum für die Annahme eines vor prozessualen Verschuldens (Art. 242 Abs. 1 StPO). 102
C. Gerichtsentscheide3157
C. Gerichtsentscheide 3157 legung von Art. 56 Abs.1 VRV (strikte Anwendung auch auf Unfälle mit Sachschaden) könnte sich zwar auf den Wortlaut der Bestimmung stützen, doch hat das Bundesgericht in BGE 105 IV 60 überzeugend dargelegt, warum die hier enthaltenen Pflichten nicht bei jedem Unfall mit Sach schaden gelten können. Danach bedeutet die Nichtmarkierung der Unfall endlage insbesondere dann keinen Verstoss gegen die Mitwirkungs pflicht, wenn die Beteiligten nach der Kollision anhielten und überein kamen, den Schaden ohne Beizug der Polizei zu regeln; auch wenn die Einigung schliesslich nicht zustandekommt, entfällt die Bestrafung wegen Nichtmarkierung der Endlage. Nach der bisherigen Aktenlage kann sich die Rekurrentin auf eine vergleichbare Situation berufen, so dass sich der Kostenspruch des Verhöramtes nicht auf die grundsätzliche, aber infolge der Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht durchgesetzte Strafbar keit ihres Verhaltens stützen lässt. b) Es bleibt zu prüfen, ob wenigstens ein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beachtliches ethisch vorwerfbares Verhalten vorliegt. Zwischen korrektem und strafbarem Tun oder Unterlassen liegt ja der Be reich des strafrechtlich irrelevanten, aber eine Kostenpflicht begründen den ausserprozessualen oder - hier nicht interessierenden - prozessualen Verschuldens. Bei der Annahme eines solchen Verschuldens ist indessen dort Zurückhaltung angebracht, wo ein Lebensbereich bis in alle Details gesetzlich geregelt und jede Nichtbeachtung einer Regel unter Strafe ge stellt ist. So wird man dem Grundsatz nach annehmen dürfen, dass korrekt handelt, wer als Verkehrsteilnehmer sämtliche Vorschriften des Strassen- verkehrsrechts einhält. Da bisher nicht nachgewiesen ist, dass die Rekur rentin eine Mitwirkungspflicht bei Unfällen verletzt hat, kann ihr auch keine Unkorrektheit im Sinne von Art. 242 Abs.1 StPO vorgeworfen werden. StA 9.8.1989 104