C. Gerichtsentscheide3067, 3068 3067 K o ste n sp ru c h . Bei Gutheissung eines Begehrens um Einräumung eines Notweges sind die Kosten in Abweichung von den allgemeinen Regeln dem Kläger aufzuerlegen (Art. 81 ZPO). Auch bei Einräumung eines Notweges sind die Kosten der klagenden Par tei zu überbinden. Das Bundesgericht hatte bereits am 28. Mai 1959 zu dieser Frage ausgeführt, es entspreche der besonderen A rt des Notweg streites, die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen. - In ihrer Monographie überden Notweg, Bern, 1969, führt K. Caroni-Rudolf aus: «Die gewöhnlichen Grundsätze der Kostentragung werden dem Zwangscharakter des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerecht, der im Ergebnis. . . der Auferlegung einer Dienstbarkeit im Enteignungsver fahren gleichkommt.» Im Notwegrechtsprozess soll es jedem Beklagten freistehen, sich ohne Kostenrisiko gegen einen Anspruch auf Mitbenützung seines G ru n d stückes zur Wehr zu setzen, von ausgesprochen trölerischen Begehren oder Bestreitungen abgesehen. Nach Auffassung des Obergerichts sind auch die üblichen Parteikosten von der Partei zu übernehmen, die den Notweg verlangt hat. Es sind Kosten, die durch sie notwendig geworden sind. OGer 1.2.1983 (RBer 1983/84, S. 36) 3068 S ic h e rh e its le is tu n g . Begriff der Zahlungsunfähigkeit (Art. 93 ZPO). Nach Art. 93 der Zivilprozessordnung hat eine Partei, die als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung fü r die m ut masslichen amtlichen Kosten sowie fü r eine allfällige Parteientschä digung . . . Sicherheit zu leisten, «3. wenn sie zahlungsunfähig ist.» 425
C. Gerichtsentscheide 3068, 3069 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal ten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele gen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Formulierung nach A rt. 93 Ziff. 3 ZPO lässt die Würdigung weiterer Tatbestände durchaus zu (vgl. Isler, Die Kautions pflicht im Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 1967, S. 28). Anderseits bil det die blosse Zustellung eines Zahlungsbefehls nach schweizerischem Recht noch keinen Ausweis für eine bestehende Schuldverpflichtung (vgl. BGE 111 II 2 0 6 ff. zu A rt. 150 Abs. 2 OG). Hier handelt es sich jedoch um ausstehende Beiträge an die Ausgleichs kasse aus dem Jahre 1984. Solche Beitragsforderungen sind nicht nur nach A rt. 219 SchKG in zweiter Klasse privilegiert. Die bewusste Nichtwei terleitung der Beiträge ist nach Art. 14 Abs.1 und 2 in Verbindung mit A rt. 91 AH VG, allenfalls nach A rt. 87 A HVG, ausdrücklich unter Strafe ge stellt. Eine Firma, die rückständige Beiträge in dieser Höhe nicht abliefern kann und dafür betrieben werden muss, ist ohne W illkür als zur Zeit zah lungsunfähig zu bezeichnen. Erhebt sie in einem Forderungsprozess Widerklage, ohne sich auf die ihr zu Gebote stehenden Einwendungen und Einreden zu beschränken, so kann von ihr eine angemessene Sicher heitsleistung im Sinne von A rt. 93 ZPO verlangt werden. JuAK 6 .5 .1 9 8 6 (RBer 1986/87, S. 43) 3 0 6 9 K la g e ä n d e r u n g . Zulässigkeit bejahtim Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Art. 133 ZPO1). Im Prozess über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft Hess der Be klagte zunächst die Klage bestreiten. Als die Auflösung unumgänglich 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 114 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 426