Seite 1/6 AR GVP 31/2019, Nr. 3752 Baubewilligung. Baubewilligungspflicht für eine Windschutzwand ausserhalb der Bauzone. Die Besitzstand- garantie gilt nicht für rechtswidrig errichtete oder geänderte Bauten und Anlagen (E. 2). Die strittige Wind- schutzwand wird nicht für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG als nötig erachtet (E. 3). Da die Baubehörden bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften über einen grossen Ermessenspiel- raum verfügen, sind entsprechende Bauverweigerungen sorgfältig zu begründen. Die Windschutzwand verstösst im vorliegenden Fall auch gegen das Einordnungsgebot von Art. 82 Abs. 3 BauG (E. 4). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 31.10.2019, O4V 19 11 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestim- mung sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdbo- den stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139 II 134 E. 5.2). Auf kantonaler Ebene schreibt Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Bau- recht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) die Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen vor. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2). Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Aus- mass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Wesentlich für die Frage, ob eine Kleinbaute der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht, sind die Art und die Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll (A NDREAS BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargaui- schem Recht, 2007, S. 50). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden bewilligungsfrei sind u.a. ortsübliche offene Einfriedungen wie Häge, Zäune und dergleichen sowie Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht überschreiten, ausserhalb der Bauzone nur Natursteinmauern aus kleinformatigen Stei- nen bis 1.20 m Höhe (Art. 39 Abs. 2 lit. d und e der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11).
2.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Windschutzwand ein nicht un- erhebliches Ausmass aufweise. Schliesslich sei die L-förmige angelegte Windschutzwand 1.8 m hoch und rund 4.5 m lang. Zudem sei das Grundstück Nr. 0001 der Landwirtschaftszone zugewiesen und von einer Land- schaftsschutzzone überlagert. Dort sei das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden Errichtung von Bauten und Anlagen gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht der strittigen Windschutzwand zu bejahen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Umstand, dass die ursprüngliche Windschutzwand bereits vor über 20 Jahren durch den Voreigentümer des Beschwerdeführers erstellt worden sei und weder
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Seite 2/6 damals, noch während diesen 20 Jahren eine Baubewilligung für die Windschutzwand vorausgesetzt worden sei, zeige, dass die Erstellung einer Windschutzwand in der vorliegend massgebenden Grösse und Ausgestal- tung keine wichtigen räumlichen Folgen habe, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Damit sei eine Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG zu verneinen. Da zum Zeitpunkt der inzwischen abgebrochenen Windschutzwand keine Bewilligungspflicht für Windschutzwände bestanden habe, habe die ursprüngliche Windschutzwand als rechtmässig erstellt zu gelten. Folglich finde die Besitzstandsgarantie Anwendung und es sei die Baubewilligung eventualiter zu erteilen.
2.3 Auch wenn die strittige Windschutzwand von weitem nur beschränkt einsehbar ist, konnte das Obergericht beim Augenschein vom 3. Juli 2019 feststellen, dass sich diese durch die 1.8 m hohe Verglasung und die Me- tallpfosten optisch auffällig vom angrenzenden Wohnhaus abhebt, was sich deutlich auf das Landschaftsbild auswirkt (vgl. dazu Bilder 8-10 des Augenscheinprotokolls; act. 13). Zu beachten gilt daneben, dass der Sitz- platz durch den Windschutz zeitlich ausgedehnter benutzt werden kann. Die Windschutzwand hat damit durch- aus solche räumliche Auswirkungen, dass sie in der landschaftlich empfindlichen Landschaftsschutzzone im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG als bewilligungspflichtig einzustufen ist. Deren Bewilligungspflicht ergibt sich im Weiteren auch aus Art. 39 Abs. 2 lit. d und e BauV e contrario, da die Windschutzwand nicht ortsüblich und über 1.20 m hoch ist, womit sie nicht unter den Ausnahmekatalog nach kantonalem Recht fällt.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Besitzstandgarantie für die ehemalige Windschutzwand beruft, wel- che vor über 20 Jahren erstellt worden und für welche keine Bewilligung erforderlich gewesen sei, gilt es fest- zuhalten, dass die vorstehend in Ziff. 2 genannten Grundsätze und kantonalen Bestimmungen bereits vor über 30 Jahren galten (vgl. dazu etwa BGE 114 Ib 312 E. 2a aus dem Jahr 1988 und Art. 4 lit. d und e der aufgeho- benen Bauverordnung vom 25. Februar 1986). Insofern geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass für die ehemalige Windschutzwand zum Zeitpunkt der Erstellung keine Bewilligung erforderlich war. Damit stösst auch der Verweis auf die Besitzstandgarantie ins Leere, da diese nicht für rechtswidrig errichtete oder geänderte Bauten und Anlagen gilt, sondern nur für solche, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materi- ellen Recht erstellt und aufgrund einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind (Urteil des Bun- desgerichts 1C_514/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.4).
Infolgedessen haben die Vorinstanzen die Bewilligungspflicht der strittigen Windschutzwand zu Recht bejaht.
3.1 Durch die strittige Windschutzwand wird das äussere Erscheinungsbild des Wohnhauses verändert, was zur Folge hat, dass dafür die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG eingehalten sein müssen. Da die an- deren beiden Tatbestände (energetische Sanierung, Einpassung in die Landschaft) nicht zu Debatte stehen, stellt sich einzig die Frage, ob die Windschutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung notwendig ist. Den Materialien zur Revision von Art. 24c RPG lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass künftig für Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens höhere Anforderungen gelten sollen. So sollen Änderungen am äusseren
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Seite 3/6 Erscheinungsbild nur zulässig sein, wenn sie nötig sind, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitge- mässen Stand zu bringen. Dazu sollen beispielsweise die Raumhöhen, die Befensterung und Ähnliches den modernen Bedürfnissen angepasst werden können (Bundesblatt 2011, S. 7090), woraus sich der Schluss zie- hen lässt, dass bauliche Veränderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG in erster Linie der Verbesserung der Wohnhygiene dienen sollen. Denkbar wäre in diesem Sinne auch eine Erweiterung ausserhalb des beste- henden Gebäudes, wenn eine Wohnung z.B. kein Bad, keine bedürfnisgerechte Küche, keine genügende in- terne Erschliessung oder objektiv zu wenig Räume für die Aufbewahrung, Waschküche und Heizung aufweist und innerhalb des Volumens kein Platz für diesen Raumbedarf vorhanden ist. Damit sind Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild seit der RPG-Revision vom 1. November 2012 von Bundesrechts wegen enge Grenzen gesetzt und Ausnahmen nach Art. 24c Abs. 4 RPG diesbezüglich streng zu handhaben.
3.2 Die Vorinstanz vertritt in Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids die Auffassung, dass die strittige Wind- schutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sei, da der Beschwerdeführer am Augenschein erklärt habe, dass es häufig winde. Dazu gilt es festzuhalten, dass am gerichtlichen Augenschein vom 3. Juli 2019 keine aussergewöhnlichen Windverhältnisse festgestellt werden konnten und in den Akten nirgends dokumen- tiert ist, dass die Windverhältnisse die Benutzung des bestehenden Sitzplatzes massiv einschränken. Sofern damit eine allfällige Seebise gemeint ist, erscheint diese angesichts der privilegierten Aussichtslage ausserhalb der Bauzone C. für die Bewohner nicht als unzumutbar und ist von diesen vielmehr in Kauf zu nehmen. Zudem könnte auf die Seebise durch mobile Gartenmöbel reagiert werden, welche sich bei entsprechender Windlage jeweils auf eine andere Hausseite verschieben liessen, zumal das Terrain auf drei Hausseiten relativ flach ist und auch auf der Ostseite des Wohnhauses eine befestigte Fläche besteht (vgl. dazu Bild 1 und 2 des Augen- scheinprotokolls). Hinzu kommt, dass die Windschutzwand nicht explizit dem Wohnen, sondern dem Aufenthalt im Freien dient, auch wenn sie indirekt das Wohnen erleichtern oder unterstützen kann. Eine solche mittelbare Anknüpfung lässt sich jedoch bei fast jeder baulichen Veränderung am äusseren Erscheinungsbild eines Wohnhauses herstellen, weshalb die gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 24c Abs. 4 RPG jegliche Kontur verlöre, wenn man im vorliegenden Fall die Notwendigkeit für eine zeitgemässe Wohnnutzung bejahen würde. Anders als die Vorinstanz kommt das Obergericht daher zum Schluss, dass die bestehende Wind- schutzwand für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht als nötig erachtet werden kann. Diese dient vielmehr der Befriedigung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengt damit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Infolgedessen erweist sich die Windschutzwand bereits von Bundesrechts wegen nicht als bewilligungsfähig. Nachfolgend ist dennoch zu prüfen, ob der Bauabschlag auch wegen Verstosses gegen die kantonalen Gestaltungsvorschriften gerechtfertigt ist.
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Verlangt das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Ge- samtwirkung, so dürfen strenge Massstäbe angelegt werden. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Ver- waltungsgerichts (heute: Obergericht) haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich zwingend am her- kömmlichen Baustil zu orientieren und die Anpassung daran kann nicht von einer Interessenabwägung abhän- gig gemacht werden. An traditionellen Bauten und selbst an Neubauten, welche in der kantonalen Land- schaftsschutzzone realisiert werden, können daher stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde Materialien untersagt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 3.3; AR GVP 20/2008 Nr. 2278; AR GVP 9/1997 Nr. 2160). Diese Rechtsprechung ist jedoch insofern zu präzisieren, als dass Art. 82 Abs. 3 BauG ausdrücklich von „anpassen“ und nicht von „übernehmen“ spricht, weshalb sich aus Art. 82 Abs. 3 BauG kein generelles Verbot von nicht herkömmlichen Materialen in der Landschaftsschutzzone ergibt. Dies geht auch aus Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BauG hervor, welcher kumulativ anwendbar ist und nach welchem unter- geordnete (nicht zwingend herkömmliche) Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen zulässig sind, wenn das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt. Da die Baubehörden bei der Anwendung der Ästhetik- vorschriften über einen grossen Ermessenspielraum verfügen, sind entsprechende Bauverweigerungen sorg- fältig zu begründen. Es genügt daher nicht, die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens in generell abs- trakter Weise vorwegzunehmen und gleichartige Bauvorhaben ohne einzelfallweise Betrachtung der massge- blichen Sachumstände als nicht zulässig zu verweigern. Weist eine Behörde allein auf eine von ihr geübte Praxis hin und spricht deshalb eine Bauverweigerung aus, verzichtet sie zu Unrecht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der konkreten Prüfung des Baugesuchs. Dies stellt eine rechtsverletzende Er- messensunterschreitung dar (F RITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 836). Bei einem Bauabschlag wegen Verstosses gegen Art. 112 und Art. 82 BauG ist somit im Einzelnen dar- zutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für die Baute selbst noch für die konkrete Um- gebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.3).
4.1 Die ARE hat das Baugesuch mit Entscheid vom 8. August 2017 verweigert, weil Windschutzwände aus Metallpfosten und Glaseinsätzen weder der traditionellen Bauart noch einem zeitgemässen bewilligungsfähi- gen Element entsprächen. Auch wenn die Materialisierung aus Glas nicht gleich wuchtig wie eine Wand aus einem anderen Material erscheine, so handle es sich um eine grosse Glasfläche, welche als Fremdkörper in der Landschaft stehe. Das Objekt beeinträchtige die Identität des traditionellen Wohnhauses zu stark und kön- ne nicht bewilligt werden. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der strittigen Windschutzwand um einen untergeordneten Bauteil handle. Sie sei durchsichtig und erst aus geringerer Distanz deutlich erkennbar. Zudem würden die Stützen diese nicht überragen und die Sicht auf die benachbarten Gebiete sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Die strittige Windschutzwand habe zu keiner bedeut- samen Veränderung der Umgebung geführt und das traditionelle Erscheinungsbild bleibe erhalten. Sie genüge damit den Anforderungen von Art. 112 BauG. Das Glas und die metallischen Stützen der Windschutzwand seien jedoch keine Bauelemente, welche der herkömmlichen Bauweise entsprächen. Sie würden sich nicht an die Holzschindelfassade des Wohnhauses anpassen. Zudem verändere die Holzschindelfassade im Verlauf der Zeit ihre Farbe, wohingegen die Windsschutzwand keine Veränderungen erfahre. Dadurch werde die Na- türlichkeit der Landschaft nicht mehr gewahrt. In der grünen Landschaft mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0002 trete die strittige Windschutzwand als störender Akzent in Erscheinung und verändere insbesondere den Cha- rakter der Landschaft. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich um untergeordnete Bauteile handle. Dem Erhalt der Landschaftsschutzzone sei höheres Gewicht beizumessen, als dass von der herkömmlichen Bauart abgewichen werden könnte. Dementsprechend vermöge die strittige Windschutzwand den Anforderun- gen von Art. 82 Abs. 2 BauG nicht zu genügen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass an traditionellen Bauten nicht zwingend alle Bauteile stilgerecht sein müssten. Dass die Windschutzwand aus Glas und metallischen Stützen bestehe, widerspreche
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Seite 5/6 damit Art. 82 Abs. 2 BauG nicht per se zwingend. Die Windschutzwand trete gemäss Vorinstanz weder mar- kant noch als ein künstlich geschaffenes Element in Erscheinung. Die Haltesäulen vermögen zudem am äusseren Erscheinungsbild des Wohnhauses Assek. Nr. 0002 keine wesentliche Änderung zu begründen. Die Windschutzwand sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig. Die Natürlichkeit der Landschaft werde gemäss eigenen Feststellungen der Vorinstanz nicht beeinträchtigt, insbesondere deshalb, weil sie nicht als künstlich geschaffenes Element erscheine. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dann plötzlich ausführe, die Natürlichkeit der Landschaft werde durch die Windschutz- wand nicht mehr gewahrt. Diese vertrage sich ideal mit der Landschaft. Glas entspreche zudem der her- kömmlichen Bauweise, verfüge doch auch das Wohnhaus über Glasfenster, genauso wie die umliegenden Gebäude. Zudem würden in der Landschaftsschutzzone im Kanton auch Dachfenster aus Glas bewilligt. Unzu- treffend sei, dass sich die metallischen Stützen der Holzschindelfassade nicht anpassen würden. Die Wind- schutzwand befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Skilift, dessen Stützen auch aus Metall seien. Schliesslich füge sich die neu erstellte Windschutzwand wesentlich besser ins Landschaftsbild ein, als die ursprüngliche Windschutzwand.
4.3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Argumentation der ARE als zuständiger Bewilligungsbehörde eher knapp ausgefallen ist. Diese verweist primär auf die kantonale Praxis und lässt eine einzelfallweise sorgfältige Betrachtung der baulichen und landschaftlichen Umgebung vermissen, wie sie gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre erforderlich wäre. Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Begründung der Vorinstanz einen gewissen Widerspruch beinhaltet, wenn sie in den Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Ent- scheids einerseits ausführt, dass die strittige Windschutzwand nicht als markant und als ein künstlich geschaf- fenes Element in Erscheinung trete, diese zu keiner bedeutsamen Veränderung der Umgebung geführt habe und das traditionelle Erscheinungsbild erhalten bleibe, um dann jedoch in Ziff. 7 schlussendlich trotzdem zum Schluss zu kommen, dass die Windschutzwand als störender Akzent in Erscheinung trete und insbesondere den Charakter der Landschaft verändere. Rückschlüsse in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse lassen sich diesbezüglich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Augenscheinprotokoll vom 8. Februar 2018 (act. 7.I/10) ziehen, zumal darin keine Fotodokumentation vorhanden ist. Da den Verwaltungsbehörden bei der Überprü- fung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Zusammenhang mit örtlichen Verhältnissen ein vom Gericht nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 98), könnten solche unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen und Widersprüche in künftigen ähnlich gelagerten Fällen, in denen anders als wie im vorliegenden Fall das Bauvorhaben nicht schon von Bundesrechts wegen zu verweigern ist, zu einer Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung führen (Art. 41 Abs. 2 VRPG).
4.4 Das Obergericht konnte anlässlich des Augenscheins vom 3. Juli 2019 feststellen, dass das Gebäude As- sek. Nr. 0002, bei welchem die Hauptwohnseite nach Süden orientiert ist, einen seitlich angebauten Ökono- mieteil und besprosste Fenster aufweist, womit es als traditionelles Appenzellerhaus einzustufen ist (vgl. dazu die Broschüre Baugestaltung ausserhalb Bauzone des Departements Bau und Volkswirtschaft 2008, S. 13 f.). Am traditionellen Charakter des Gebäudes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Fassaden mit einem Eternitschirm versehen sind. Die strittige Windschutzwand mit ihrer grossflächigen Verglasung und den Metallpfosten entspricht dagegen nicht der traditionellen Bauweise und lässt sich, wie bereits oben in Ziff. 2.3 erwähnt, nicht als ortsüblich qualifizieren. Der Augenschein hat zwar gezeigt, dass die Windschutzwand erst aus der Nähe ins Auge sticht, doch gilt es zu beachten, dass diese direkt an das traditionelle Wohnhaus an- schliesst, womit sie sich diesem zwingend gestalterisch unterzuordnen hat (Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BauG). Mit den erwähnten Beton- und grossflächigen Glaselementen wird die Materialisierung des Wohnhauses nicht aufgenommen, was die Windschutzwand im Vergleich zu den Wohnhausfassaden mit den durch Sprossen unterteilten Fenstern nicht als natürlich erscheinen lässt. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass sich die Fassaden des Wohnhauses im Gegensatz zur Glaswand verwitterungsbedingt farblich verändern werden. In diesem Kontext erweist sich die Windschutzwand als künstlich geschaffenes, modernes, stilfremdes Element, welches keinen Bezug zur Umgebung nimmt und sich damit dem traditionellen Gebäude nicht hinrei-
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Seite 6/6 chend unterordnet bzw. anpasst (vgl. dazu Bilder 6, 8, 9 und 10 des Augenscheinprotokolls). Ausserdem lässt sich eine gewisse Spiegelungswirkung nicht abstreiten (vgl. Bild 8 und 9 des Augenscheinprotokolls), womit der Windschutzwand je nach Sonneneinstrahlung auch etwas Störendes anhaftet. Dies führt dazu, dass die moderne Windschutzwand beim traditionellen Wohnhaus den gehobenen Ansprüchen an die Gestaltung in der Landschaftsschutzzone nicht zu genügen vermag, woran der Umstand nichts ändert, dass auch die Umge- bungsgestaltung des teilweise ebenfalls in der Landschaftsschutzzone befindlichen benachbarten Landwirt- schaftsbetriebs nicht als gelungen bezeichnet werden kann (vgl. Bild 4 und 7 des Augenscheinprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer auf den bestehenden Skilift verweist, gilt es festzuhalten, dass ein solcher unter den Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 4 BauG in der Landschaftsschutzzone zulässig ist, was jedoch keines- falls bedeutet, dass sich Bauvorhaben in dessen Umgebung gestalterisch am Skilift zu orientieren haben.
4.5 Die ästhetische Würdigung der Vorinstanz und der ARE ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, womit sich die Windschutzwand auch aus gestalterischen Gründen nicht als bewilligungsfähig erweist. Nur am Rande ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung und der Verlauf der kantonalen Landschaftsschutzzone im vorliegenden Fall nicht überall nachvollziehbar erscheinen, weshalb allenfalls deren Überprüfung angezeigt wäre.