Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2021.34, SVG.2022.209
Entscheidungsdatum
12.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.34

Einspracheentscheid vom 5. November 2021

Beschwerde abgewiesen. Frist zur Einreichung der Unterlagen (Art. 38 Abs. 1 AVIG) verwirkt.

Tatsachen

I.

a) Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 20. November 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend: KAE) für die voraussichtliche Dauer vom

  1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 an.

b) Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 (Antwortbeilage [AB] 5) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE erhebe. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 KAE ausrichten.

c) Mit Verfügung vom 27. September 2021 (AB 2) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Abrechnungsformular für den Monat Dezember 2020 erst am 6. September 2021 und somit nach Ablauf der massgeblichen Einreichungsfrist von drei Monaten seit Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht. Der Anspruch auf KAE sei daher im Einreichungszeitpunkt bereits verwirkt gewesen.

d) Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 27. Oktober 2021 (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (AB 4) ab.

II.

a) Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2020 gutzuheissen. Eventualiter sei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2020 unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. November 2020 sowie der zugrundeliegenden Verfügung vom 27. September 2021 in Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs gutzuheissen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 24. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den eingangs gestellten Anträgen fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf einen zweiten Schriftenwechsel.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (AB 4) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin hätte den Entschädigungsanspruch für KAE für den Monat Dezember 2020 nicht fristgerecht gestellt (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Da die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einreichungsfrist nicht gegeben seien, sei die KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht nicht vergütet worden (Art. 39 Abs. 3 AVIG).

2.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, unter Würdigung der gesamten Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020 fristgerecht eingereicht worden sei. Namentlich indiziere der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der Fristwahrung für den zunächst ebenfalls als verspätet eingereicht geglaubten Antrag auf KAE für November 2020 gelungen war, die rechtzeitige Einreichung der Anmeldung für KAE für den Monat Dezember 2020. Die entsprechende Entschädigung sei daher auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, die Fristwahrung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so seien die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG erfüllt und die Entschädigung sei unter diesem Gesichtspunkt zu gewähren.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE.

3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG).

3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG).

3.3.2. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.3. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb; 114 V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I2).

3.4. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss nach Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).

4.1. 4.1.1. Vorweg zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 17. August 2021 die B____ AG mit der Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (Beschwerdebeilage [BB] 2) beauftragte. Vor diesem Hintergrund war die B____ AG/SA dafür zuständig, gestützt auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen die Anträge auf KAE für die Monate November 2020 und Dezember 2020 einzureichen (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 3).

4.1.2. Angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnis hat die Beschwerdeführerin sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Handlungen (oder Unterlassungen) der B____ AG gegen sich gelten zu lassen (vgl. Art. 32 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR], SR 220; vgl. Watter Rolf in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel und Zürich 2019, Art. 32 N 23). Dies wird vorliegend zu Recht auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 5).

4.2. 4.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die B____ AG nicht nachzuweisen vermag, den Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020 fristgerecht eingereicht zu haben (vgl. E. 3.3.2. hiervor). So liegt kein Zustellnachweis (Postaufgabequittung oder Ähnliches) vor, woraus sich eine fristgerechte Einreichung des fraglichen Antrags ableiten liesse. Die erste aktenkundige Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 datiert vom 26. Juli 2021 (vgl. E-Mail vom 26. Juli 2021, BB 5) und erweist sich im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet.

4.2.2. An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge den nachweislich eingereichten Antrag vom 26. Juli 2021 nicht mehr auffinden konnte (vgl. E-Mailkorrespondenz, BB 5 und 6). Zwar ist die Dokumentenhandhabung der Beschwerdegegnerin vorliegend als unsorgfältig zu bezeichnen. Dies gilt allerdings auch für jene der Beschwerdeführerin, welche die behauptete rechtzeitige Einreichung ihrerseits nicht nachweisen kann. Zudem ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge fristgerecht eingereicht hatte. Schliesslich fällt für die Beantwortung der Frage nach der Fristwahrung hinsichtlich des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des anfänglich seitens der Beschwerdegegnerin als ebenfalls nicht eingereicht deklarierten Antrags auf KAE für den Monat November 2020 gelungen war. So führt der Umstand, dass der Antrag für den Monat November 2020 fristgerecht eingereicht worden war nicht ohne Weiteres zur Annahme, der Antrag für Dezember 2020 sei ebenfalls rechtzeitig eingereicht worden. Entsprechende Begleitumstände, welche diese Annahme stützen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Eher scheint es wahrscheinlich, dass allenfalls die krankheitsbedingte Abwesenheit der für die Einreichung zuständigen Mitarbeiterin als ursächlich für die verspätete Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu betrachten ist (vgl. Einsprache vom 27. Oktober 2021, AB 3). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die B____ AG durch die krankheitsbedingte Abwesenheit ihrer Mitarbeiterin unverschuldeter Weise von der Einhaltung der Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG abgehalten worden war (vgl. E. 3.3.3. hiervor).

4.3. Dies ist vorliegend zu verneinen. In einem Unternehmen der Grösse von B____ AG führt die Krankheit einer einzigen mitarbeitenden Person nicht dazu, dass jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln unmöglich erscheint (vgl. Urteil 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). In Fällen (längerer) krankheitsbedingter Abwesenheiten von Mitarbeitenden hat vielmehr eine Stellvertretungsregelung zu greifen und die zu erledigenden Aufgaben sind von einer oder mehreren anderen Mitarbeitenden zu übernehmen. Dass vorliegend keine Stellvertretung der krankheitsbedingt abwesenden Mitarbeiterin erfolgte ist als eine bei B____ AG liegende organisatorische Unzulänglichkeit zu betrachten. Solche Unzulänglichkeiten stellen allerdings keine Hinderungsgründe dar, welche die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist bewirken würden (vgl. hierzu BGE 136 II 187 E. 6). In vorliegendem Fall tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, respektive ihre Vertretung, kein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG eingereicht hatte (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Eine Wiederherstellung der Frist um Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 fällt daher auch aus formellen Gründen ausser Betracht.

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einreichung der Anmeldung der KAE für den Monat Dezember 2020 gestützt auf die Aktenlage frühestens am 26. Juli 2021 erfolgte. Dies erweist sich mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet. Eine rechtzeitige Einreichung ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Da überdies keine Hinderungsgründe vorliegen, welche zur Wiederherstellung der Einreichungsfrist führen könnten und zudem die formellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben sind, erfolgte die Ablehnung der verspätet geltend gemachten KAE für den Monat Dezember 2020 mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 AVIG zu Recht. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2021 ist daher zu schützen.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am:

Zitate

Gesetze

15

ATSG

  • Art. 41 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIB

  • Art. 38 AVIB

AVIG

  • Art. 31 AVIG
  • Art. 36 AVIG
  • Art. 38 AVIG
  • Art. 39 AVIG

AVIV

  • Art. 53 AVIV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

Bundesgesetz

  • Art. 32 Bundesgesetz

i.V.m

  • Art. 56 i.V.m

Verordnung

  • Art. 61 Verordnung

Gerichtsentscheide

5