Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2021.29, SVG.2022.42
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

[...]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführer

B____

[...] Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.29

Einspracheentscheid vom 26. August 2021

Meldepflichtverletzung durch nicht angegebenen Zwischenverdienst

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an (Antrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 188). Die Kasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2020 mit einem versicherten Verdienst von CHF 4'842.00 und einem Taggeld von CHF 156.20 (70 % des versicherten Verdienstes, Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 2.1.2018, AB 179). Der Vermittlungsgrad betrug 100%. Für die Kontrollperioden März 2018, Oktober 2018, Februar 2019 sowie Oktober 2019 bis Juli 2020 richtete die Kasse Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von CHF 46'088.85 aus.

b) Im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft und Arbeit (SECO) nahm die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Beschwerdeführers Abklärungen in Bezug auf mögliche Schwarzarbeit / Doppelbezüge vor. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer, während er Taggeldleistungen bezog, Einkommen aus den Arbeitsverhältnissen bei den Firmen C____ GmbH, D____ AG, E____ AG und F____ AG erhielt.

c) In der Folge holte die Kasse die entsprechenden Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen ein und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer bei den Firmen C____ GmbH (März 2018) und D____ AG (Oktober 2018) gearbeitet hatte, ohne diese Einkommen auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" anzugeben oder entsprechende Bescheinigungen über diese Zwischenverdienste einzureichen (vgl. Formular März 2018, AB 169; Formular Oktober 2018, AB 136). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Monat Februar 2019 von der Firma E____ AG noch einen Lohn bezogen hatte, welcher nicht abgerechnet worden ist.

d) Die verschiedenen Einkommen bei der Firma F____ AG von September 2019 bis September 2020 wurden durch den Beschwerdeführer als Zwischenverdienstbeträge korrekt gemeldet, allerdings durch die Kasse nicht korrekt verbucht und die während den Schulferien zu berücksichtigende Ferienaufrechnung nicht vorgenommen. Nachdem die Kasse in den erwähnten Kontrollperioden die Zwischenverdienstabrechnungen korrigiert hatte, resultierte eine Rückforderung von CHF 5'192.10, welche die Kasse mit Verfügung vom 26. Februar 2021 einforderte (vgl. AB 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

  1. März 2021 Einsprache, welche er am 26. April 2021 begründete (AB 6 und 7). Die Kasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. August 2021 ab (AB 3).

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. September 2021 (Postaufgabe 21. September 2021) wird sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Dezember 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] vom 27. Juni 1895 und mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG, SG 154.200] vom 9. Mai 2001). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Auf die rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid an der Rückforderung im Betrag von CHF 5’192.10 fest. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Zwischenverdienste bei den Firmen C____ GmbH, D____ AG und E____ AG eine Meldepflichtverletzung begangen. Hinsichtlich der Einkommen bei der Firma F____ AG, welche der Beschwerdeführer stets vollumfänglich als Zwischenverdienst deklariert hat, begründet die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit einer fehlerhaften Abrechnung ihrerseits, verweist jedoch (sinngemäss) darauf, dass die Rückforderung auch bei einem guten Glauben zu erfolgen habe und dieser erst beim Erlass der Rückforderung zu prüfen sei (Einspracheentscheid, S. 3).

2.2. Der Beschwerdeführer gesteht hinsichtlich der Forderungen der Firmen C____ GmbH, D____ AG und E____ AG ein, dass er diese wohl nicht angegeben habe. Das sei ein grosser Fehler, den er mit einer Ratenzahlung ausgleichen wolle. Hinsichtlich des Restbetrags führt er aus, er habe seine Zwischenverdienstbescheinigungen nach bestem Wissen und Gewissen eingereicht, in gutem Glauben gehandelt und sei sich keiner Schuld bewusst (Beschwerde, S. 1).

2.3. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.1. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

3.2. Zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen sind die vom Versicherungsträger unentgeltlich abzugebenden Formulare von der einen Anspruch stellenden Person vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem ist aufgrund der sog. Meldepflicht jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

3.3. Meldepflichten haben im Sozialversicherungsrecht eine grosse Bedeutung. Dies gilt aufgrund der Tatsache, dass oft Dauerleistungen ausgerichtet werden. Hier ist die Veränderung der Verhältnisse (zum Beispiel die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit) durch den Versicherungsträger nur schwer zu erfassen. Es sind vielmehr andere Personen und Stellen (v.a. die versicherten und leistungsbeziehenden Personen), welche über die entsprechenden Kenntnisse verfügen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 Rz. 3). Ein Bezug besteht sodann zu Art. 25 ATSG, in welcher Bestimmung die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistung angeordnet wird. Die Verletzung der Meldepflicht kann es nämlich mit sich bringen, dass die Dauerleistung trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin bezogen wird. Dies führt in der Folge zu einer Unrechtmässigkeit des Bezugs und zu einer daraus resultierenden Rückforderung der bezogenen Leistung (a.a.O., Art. 31 Rz. 4).

3.4. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Hat jemand Leistungen in gutem Glauben empfangen, so sind diese nicht zurückzuerstatten, wenn die Rückerstattung eine grosse (finanzielle) Härte bedeuten würde (sog. Erlass, vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dabei müssen die beiden Voraussetzungen „guter Glaube“ und „grosse Härte“ kumulativ erfüllt sein. Ist bereits das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt, so entfällt die Frage nach dem Bestehen einer grossen Härte.

3.5. Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Er ist nach der Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014, E. 3.3 mit Hinweis auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 138 V 218, 220 E. 4 f.). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 4 in fine).

4.1. Die Kasse hat nachträglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV und den eingereichten Arbeitgeberbescheinigungen folgende zusätzliche Verdienste erzielt hat:

im Monat März 2018 bei der Firma C____ GmbH CHF 465.25

im Monat Oktober 2018 bei der Firma D____ AG CHF 87.60

im Monat Februar 2019 (ausbezahlt im März 2019) bei der Firma E____ AG CHF 97.95.

4.2. Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate März 2018, Oktober 2018 und Februar 2019 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage "1. Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" jeweils die Antwort "nein" an, womit eine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers vorliegt. Die Kasse hätte diesen Verdienst bei der Abrechnung der in Frage stehenden Kontrollperioden berücksichtigen müssen, weshalb die Auszahlung bzw. die Abrechnungen offensichtlich falsch waren. Der Beschwerdeführer anerkennt diesen Umstand und ist bereit diese Beträge im Gesamttotal von CHF 650.80 zurückzubezahlen. (Einsprache, S. 1, AB 7 und Beschwerde, S. 1). Folglich sind die Voraussetzungen für eine Korrektur gegeben und es erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

4.3. Der weitaus grössere Teil der Rückforderung steht nicht im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer nicht deklarierten Einkommen (vgl. Erwägung 4.1 vorstehend), sondern ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin den Verdienst der Firma F____ AG nicht korrekt angerechnet hat. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid korrekterweise ausführt, ist bei der Berechnung des Zwischenverdienstes grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst heranzuziehen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat (wie z.B. ein 13. Monatslohn, eine Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen), wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält. Jedoch wird eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis ALE/C125 - Seco), was vorliegend nicht erfolgt ist. Deshalb sind auch hier die Voraussetzungen für eine Korrektur der in Frage stehenden Abrechnungen gegeben. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht hinsichtlich der Einkommen bei der F____ AG unbestrittenermassen vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Einspracheentscheid, S. 3) und dass die fehlerhafte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung diesbezüglich einzig auf ein Versehen der Kasse zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich derjenigen Beträge, die auf ihr eigenes Verschulden zurückgehen, der Erlass der Rückforderung gewährt werden kann. Der Erlass setzt neben dem guten Glauben des Empfängers auch eine grosse finanzielle Härte voraus. Der Beschwerdeführer hat den Erlass der Rückforderung bereits in der Einsprache unter Hinweis auf seinen guten Glauben und seine AHV-Rente im Betrag von lediglich CHF 334.00 monatlich beantragt. Da der Erlass einer Rückforderung jedoch eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraussetzt, wird erst nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids über die Rückforderung über den Erlass entschieden werden können. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids zu Recht festgehalten, dass sie nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids das Erlassgesuch vom 26. April 2021 an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten werde. Darauf ist sie zu behaften.

4.4. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Rückforderung abzuweisen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten und diese daraufhin entscheiden. Sollte dem Erlassgesuch nicht entsprochen werden, werden dem Beschwerdeführer wiederum die entsprechenden Rechtsmittel offenstehen.

5.1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am:

Zitate

Gesetze

13

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 31 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 95 AVIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

SVGG

  • § 16 SVGG

ZGB

  • Art. 3 ZGB

Gerichtsentscheide

2