Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19. April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.36
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 15. August bis 30. April 2020 als Senior Clinical Trial Manager bei der C____ AG. Sie kündigte am 24. Januar 2020 ihre Stelle per 30. April 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 3. März 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (AB 2). Am 22. März 2020 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung (AB 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 sanktionierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (AB 14). Am 15. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung (AB 15). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache vom 15. Juli 2020 mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 ab (AB 17).
II.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 11. November 2020 Beschwerde und beantragt sinngemäss, die Sanktion sei ihr gestützt auf ein leichtes Verschulden herabzusetzen. Eventualiter ersucht sie um eine Zurückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Replik vom 9. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin an Ihren Anträgen fest.
IV.
Am 19. April 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt hat.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von ihrer Vorgesetzten gemobbt worden, weswegen ihr der Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle unzumutbar gewesen sei.
2.3. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert worden sei. Sie habe im Kündigungsschreiben angegeben, dass sie sich neuen Herausforderungen widmen wolle. Gemäss ihrer Stellungnahme zum Kündigungsgrund habe ihr kein Arzt zur Kündigung geraten. Sollte das Mobbing durch ihre Vorgesetzte zu einer unzumutbaren Situation geführt haben, so hätte sie diese mit zeitnahen ärztlichen Zeugnissen belegen müssen. Aus den Arztzeugnissen der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020 gehe nicht hervor, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre. Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 bestätige zwar, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Stelle aufgrund einer massiven psychosozialen Belastungssituation am Arbeitsplatz habe kündigen müssen, dieses sei jedoch nicht zeitnah. Des Weiteren bestätige eine zweiwöchige vorübergehende Krankschreibung eine Kündigung der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht. Ihr Arzt hätte sie für die gesamte Kündigungsfrist krankschreiben müssen. Der Verbleib an der letzten Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen sei somit zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitslosigkeit somit selbst verschuldet.
3.1. Die Versicherten müssen alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)
3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2.).
3.3. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2. und 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2).
3.4. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst (Art. 45 Abs. 4 AVIV; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D75/1.D). Eine Selbstkündigung kann jedoch nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (AVIG-Praxis ALE D26, Stand 1. Januar 2020).
3.5. Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit. Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3.). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).
3.6. Im weiteren Sinne gehört auch Mobbing zu gesundheitlichen Gründen und ist durch ärztliches Attest zu belegen (vgl. Urteile C 8/04 vom 5. April 2004 E. 2.2.1 und 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Mobbing ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2). Das Opfer befindet sich oft in einer Situation, wo jede Einzelhandlung unter Umständen als zulässig zu beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der Handlungen zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person aufgefordert wird - selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht - seinen Arbeitspflichten nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2). Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel nur auf der Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber stets auch in Erwägung gezogen werden, dass sich die betroffene Person das Mobbing nur einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2; 8C_358/2009 vom 8. März 2010 E. 5.1; 4C_179/2004 vom 14. September 2004 E. 2.1).
3.7. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).
4.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne eine neue Stelle oder die Zusicherung einer neuen Stelle zu haben. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Strittig sind jedoch die Gründe für die Kündigung und damit die Frage, ob der Verbleib am gekündigten Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre. Zu klären ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Arbeitssituation sei unzumutbar geworden. Trotz regelmässiger Nachfrage und Eigeninitiative sei sie unterbeschäftigt gewesen. Der Konflikt mit ihrer Vorgesetzten habe im Sommer 2019 begonnen, als sie gemeinsam am gleichen Projekt gearbeitet hätten. Ihre Vorgesetzte habe schlecht über sie geredet und ihr Informationen und den Zugang zu Meetings vorenthalten und damit absichtlich ihre Weiterentwicklung und Entfaltung als Wissenschaftlerin behindert. In der Forschung sei es unabdingbar, am aktuellen Forschungsgeschehen aktiv teilzunehmen, wobei sich die Teilnahme nicht nur auf die eigentliche Arbeit in Studien innerhalb eines bestimmten Unternehmens und eines Projektes beschränke, sondern im gleichen Masse über die externe Vernetzung mit anderen wissenschaftlich tätigen Institutionen erstrecke. Aufgrund der Behandlung durch ihre Vorgesetzte sei es zu einer Abschneidung der Teilhabe am Forschungsgeschehen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets bemüht, die Situation zu deeskalieren. Sie habe sich vom 22. Oktober 2019 bis zum 7. Januar 2020 wegen der beruflichen Situation in psychologische Behandlung begeben (Beschwerdebeilage [BB] 3). Es habe dann am 30. Oktober 2019 ein Gespräch mit dem HR und der Vorgesetzten stattgefunden, bei dem weitere Schritte zur Verbesserung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden seien. Diese seien sodann von der Vorgesetzten aber nicht eingehalten worden (BB 2). Die Situation habe sich zwar im November 2019 verbessert, dann im neuen Jahr jedoch wieder verschlechtert und habe schliesslich in die schlechte Beurteilung im Januar 2020 gemündet. Die schlechte Beurteilung im Januar 2020 sei schliesslich für ihre Kündigung ausschlaggebend gewesen. Sie habe daraufhin am 23. Januar 2020 erneuten Kontakt mit dem HR gesucht, habe aber keine Vorschläge erhalten, die Situation zu stabilisieren. Die Beschwerdeführerin habe dann tags darauf am 24. Januar gekündigt (AB 1). Die Arbeitssituation habe ihre Psyche geschädigt und sie habe sich unfair behandelt gefühlt. Es habe eine seelische Belastung bei der täglichen Arbeit vorgelegen und die Diskussion um ein gutes Arbeitszeugnis habe sie bis im Mai 2020 bedrückt.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend detailliert und glaubhaft geschildert, dass das Arbeitsklima bei der C____ AG belastend für sie war. Es liegen mehrere Anhaltspunkte vor, die dafürsprechen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Vorgesetzten schwierig war. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit dem HR, der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle, den Arztzeugnissen sowie ihren Schilderungen des Vorgefallenen, insbesondere ihren Angaben auf dem Protokoll über das Mitarbeitergespräch (AB 3).
4.4. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Will sich eine versicherte Person auf eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aufgrund Mobbings berufen, ist dies gemäss Rechtsprechung durch ärztliches Attest zu belegen (siehe oben E. 3.6). Die Beschwerdeführerin war im Verlauf der Kündigungsfrist jedoch bloss vorübergehend krankgeschrieben (AB 6, Arztzeugnis des 16. März 2020). Die Arztzeugnisse enthalten auch keine Diagnosen und legen nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, am Arbeitsplatz zu verbleiben. Der Nachweis, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Arbeitskonflikte von Oktober 2019 bis Januar 2020 in psychologische Behandlung begeben hatte (Bestätigung von lic. phil. D____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 2. November 2020, Replikbeilage 3), vermag eine Unzumutbarkeit aufgrund Mobbings ebenfalls nicht zu belegen. Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle aufgrund einer massiven psychosozialen Belastungssituation kündigen musste (AB 16). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik aus, dass ihr kein Arzt zur Kündigung geraten habe (vgl. Replik S. 1). Sie sei sich erst später des Mobbings bewusstgeworden und habe die Symptome realisiert. Das Bundesgericht verneinte eine Unzumutbarkeit, wenn echtzeitlich keine eindeutigen Arztzeugnisse nachgewiesen werden und erst im Nachhinein aus ärztlicher Sicht zu einer Situation Stellung genommen wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] C 104/02 vom 2. September 2002 E. 2.2.3 und C 309/02 vom 16. April 2003 E. 3.2). Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 wurde erst mehrere Monate nach der Kündigung vom 24. Januar 2020 ausgestellt und stellt somit kein echtzeitliches Arztzeugnis dar. Des Weiteren verlangt die Rechtsprechung, dass die Arztzeugnisse eindeutig sind, die blosse Angabe, dass ein Versicherter aufgrund psychischer Belastung an seinem Arbeitsplatz seine Anstellung habe kündigen müssen, genüge nicht, um nachzuweisen, dass ein längerer Verbleib an der alten Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre (Urteil des EVG C 228/02 vom 12. Oktober 2004 E. 3.3). Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 (AB 16) legt nicht dar, inwiefern die psychosoziale Belastungssituation am Arbeitsplatz die Unzumutbarkeit des Verbleibens begründet habe. Deshalb reichen die ärztlichen Zeugnisse unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung nicht aus, um mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar war, zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle am Arbeitsplatz zu bleiben. Somit ist nicht belegt, dass zum Zeitpunkt der Selbstkündigung das Beibehalten der Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.
4.5. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann eher als Folge eines Arbeitsplatzkonfliktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer unmittelbaren Vorgesetzten angesehen werden. Dieser ist erstmals für den Sommer 2019 dokumentiert und mündete dann in eine zum Teil schlechte Beurteilung im Mitarbeitergespräch vom 20. Januar 2020 (AB 3). Dies war für die Beschwerdeführerin die erste schlechte Beurteilung nach mehreren guten Beurteilungen. Mit der sofortigen Kündigung am 24. Januar 2020 hat sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Sie hätte vielmehr auf ein weiteres Gespräch mit dem HR oder ihrer unmittelbaren Vorgesetzten insistieren müssen. Die Kündigung wenige Tage nach Erhalt der ersten schlechten Beurteilung war somit überstürzt. Obwohl die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich eine belastende war und der Wunsch nach einem Stellenwechsel, vor allem unter dem Blickwinkel des angespannten Arbeitsverhältnisses mit ihrer Vorgesetzten nachvollzogen werden kann, ist mit der Kündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt. Denn es kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass ein zwingender Grund zur Stellenaufgabe vorgelegen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach nicht zu beanstanden.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Dauer der Einstellung beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (siehe oben Erw. 3.7).
5.2. Da die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle als schweres Verschulden gilt und die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage im unteren Bereich des ordentlichen Sanktionsrahmens für schweres Verschulden liegen, besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
6.1. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde vom 11. November 2020 abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: