Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2020.32, SVG.2021.226
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

c/o B____

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.32

Einspracheentscheid vom 22. September 2020

Taggeldanspruch während Auslandaufenthalt verneint

Tatsachen

I.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von Januar 2017 bis Ende Januar 2020 in einem Anstellungsverhältnis für die C____ in Basel-Stadt als "Head People & Organization Quality" tätig (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). Per 1. Februar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 3). Am 15. März 2020 setzte sie ihre RAV-Beraterin per Email davon in Kenntnis, dass sie zu ihrer Mutter nach [...] gereist sei, um diese im bevorstehenden Lockdown zu unterstützen. Sie werde sich von dort aus weiterhin um Stellen bemühen und die getroffenen Vereinbarungen einhalten. Die RAV-Beraterin bedankte sich für die Information und bat die Beschwerdeführerin, ihr die Unterlagen jeweils per Mail zuzustellen (AB 4).

Am 23. März 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin per Mail an die zuständige Arbeitslosenkasse D____ und ersuchte darum, ihr künftig die Formulare via Email zuzustellen. Auf den vom 25. Mai 2020 datierenden Formularen «Angaben der versicherten Person für den Monat» März, April und Mai 2020 kreuzte die Beschwerdeführerin bei der Frage nach einem Ferien- oder Auslandaufenthalt das Feld «Nein» an (AB 6). Am 1. Juli 2020 wurde die Arbeitslosenkasse D____ von der RAV-Beraterin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2020 in [...] weile. Am 14. Juli 2020 überwies die Arbeitslosenkasse daraufhin das Dossier zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegegnerin (AB 9).

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 24. Juli 2020 einen Leistungsanspruch für die Dauer des Auslandaufenthaltes mit der Begründung, dieser sei zuvor dem RAV nicht gemeldet worden und damit nicht bewilligt gewesen (AB 11). Vertreten durch die B____ erhob die Beschwerdeführerin am 1. September 2020 Einsprache gegen diese Verfügung (AB 12). Die Beschwerdegegnerin drohte ihr daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2020 an, den angefochtenen Entscheid dahingehend zu ihren Ungunsten abzuändern, als dass ein Leistungsanspruch bereits ab dem 1. Februar 2020 verneint werde, da die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der bevorstehenden Abreise bereits für den damaligen Zeitraum zu verneinen gewesen sei (AB 13). Die Beschwerdeführerin machte von der eingeräumten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache mit Schreiben vom 10. September 2020 keinen Gebrauch (AB 14). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2020 sprach die Beschwerdegegnerin ihr daraufhin die Vermittlungsfähigkeit mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 ab (AB 15).

II.

Weiterhin vertreten durch die B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. September 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2020.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist ist keine Replik eingegangen.

III.

Mit Verfügung vom 17. November 2020 lässt die Instruktionsrichterin die Vertretung durch den Mitarbeiter der B____ für das vorliegende Verfahren im Sinne einer Einzelfallermächtigung zu. Die B____ wird als Zustelladresse geführt.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 10. März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. 2.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24. Juli 2020 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2020 im Wesentlichen mit dem Argument, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei an die Bedingung eines tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz geknüpft. Die Beschwerdeführerin habe es ferner unterlassen, die Abreise rechtzeitig 14 Tage vorher mit ihrer RAV-Beraterin abzusprechen. Auch unter diesem Aspekt bestehe während der gesamten Aufenthaltsdauer kein Leistungsanspruch, denn ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führe zu dessen Verneinung. Indem sie in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate März, April und Mai 2020 den Auslandaufenthalt nicht angegeben habe, habe sie zudem gegenüber der Arbeitslosenkasse ihre Meldepflicht verletzt.

2.1.2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt die Beschwerdegegnerin zum einem ihre Verfügung vom 24. Juli 2020. Darüber hinaus hebt sie im Rahmen einer "reformatio in peius" für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zur Ausreise am 15. März 2020 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der disponierten Auslandsreise auf. Die Beschwerdeführerin sei dem Arbeitsmarkt in der Schweiz bis zu ihrer Ausreise lediglich während zirka sechs Wochen, vom 1. Februar bis zum 15. März 2020, zur Verfügung gestanden. Vor diesem Hintergrund könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit nicht einstellen würde, weshalb die Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum ebenfalls verneint werden müsse (vgl. Einspracheentscheid vom 22. September 2020, BA 15).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass sie in Absprache mit ihrer RAV-Beraterin nach [...] gereist sei, weshalb sie in ihrem Vertrauen in deren Aussagen zu schützen sei. Ihre Ausreise und Nichtanwesenheit in der Schweiz hätten sich aus den ausserordentlichen Umständen der Pandemie ergeben. Daher habe sie vor dem 15. Juni 2020, als die Schweizer Grenze wieder geöffnet worden sei, nicht in die Schweiz zurückzukehren können. Zumindest für diesen Zeitraum sei ihr Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Die Formulare habe sie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht korrekt ausgefüllt. Es sei nie darum gegangen, ihren Auslandaufenthalt zu verheimlichen. In Bezug auf die disponierte Abreise bringt die Beschwerdeführerin vor, dabei habe es sich um eine sehr kurzfristige Entscheidung gehandelt. Bis dahin habe sie sich stets für eine neue Arbeitsstelle zur Verfügung gehalten, weshalb die reformatio in peius nicht rechtmässig sei.

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf und infolge ihres mehrmonatigen Auslandaufenthaltes die Anspruchsberechtigung abzusprechen ist.

3.1. 3.1.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).

3.1.2. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 27; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz B136). Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit in der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a und 115 V 448 E. 1b). Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil BGer C_290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2. 3.2.1. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322 Rz 192 mit Hinweisen).

3.2.2. Sinn und Zweck des Leistungsexportverbotes besteht weder in der Erfüllung der Kontrollvorschriften, noch im Kriterium des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder der Vermittlungsfähigkeit, sondern allein im Umstand des Missbrauchspotentials in Form der fehlenden Kontrolle einer effektiv vorhandenen Arbeitslosigkeit (Urteil BGer 8C_380/2020 vom 24. September 2020, E. 3.3.3. mit Hinweisen).

3.2.3. Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Nicht bezogene kontrollfreie Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E. 9a). Den Bezug der kontrollfreien Tage haben die Versicherten spätestens 14 Tage zum Voraus dem RAV zu melden.

3.3. Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz B138).

4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Februar 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 15. März 2020 reiste sie nach [...], wo sie ohne Unterbruch bis anfangs November 2020 verblieb. Von ihrem Auslandaufenthalt setzte sie die zuständige RAV-Beraterin am Tag ihrer Ankunft in [...] per E-Mail in Kenntnis.

4.1.2. Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Auslandaufenthalt nicht von der zuständigen Stelle zum Voraus bewilligen liess, sondern sich darauf beschränkte, diesen am Abreisetag selber zu kommunizieren, womit dieser grundsätzlich zu einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt gemäss AVIG-Praxis ALE Rz B138 wurde. Der Beschwerdeführerin hätten sodann frühestens nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit auf Gesuch hin maximal fünf aufeinanderfolgende Tage "Kontrollferien" bewilligt werden können. Über diese Praxis werden die Versicherten mittels "Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit" des SECO informiert, der im Rahmen des Anmeldegespräches bei RAV ausgehändigt wird. Indem sie sich für mehrere Monate ins Ausland begeben hat, kappte die Beschwerdeführerin die Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt. Wohl war sie per Telefon und Email erreichbar und tätigte ihre Arbeitsbemühungen in der Schweiz von Ausland aus. Der Umstand, dass sie von [...] aus Arbeitsbemühungen in hiesigen Arbeitsmarkt tätigte, vermag jedoch noch keine enge Verbindung mit dem hiesigen Arbeitsmarkt im erforderlichen Sinne zu begründen. Aufgrund der besonderen Lage infolge der Pandemiesituation war es ihr sodann nicht möglich, nötigenfalls einen raschen persönlichen Kontakt mit ihrer RAV-Beraterin herzustellen oder sich persönlich vor Ort zu Bewerbungsgesprächen zu begeben. Zweifellos erfüllte sie damit das erforderliche Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht. Damit ist ein Anspruch auf Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht gegeben.

4.2. 4.2.1. Fraglich ist, ob die besondere Lage infolge der Pandemiesituation etwas an diesem Ergebnis ändert, indem es der Beschwerdeführerin während der Grenzschliessung in der Schweiz vom 16. März 2020 bis zum 15. Juni 2020 erschwert war, in die Schweiz zurückzukehren. Dies ist zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin während der Grenzschliessung um eine Rückkehr bemüht hätte. Selbst nach Wiederöffnung der Schweizer Grenze verblieb die Beschwerdeführerin im Ausland und kehrte auch nachdem ihre RAV-Beraterin sie anfangs Juli 2020 auf das Wohnsitzerfordernis explizit hingewiesen hatte (vgl. AB 7), nicht unmittelbar in die Schweiz zurück. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Emailnachricht an die RAV-Beraterin (AB 4) ausführte, begab sie sich gerade wegen der bevorstehenden Grenzschliessung und Einschränkungen ins Ausland, um ihre alleinstehende Mutter in der Isolation unterstützen zu können. Sie hatte folglich nicht die Absicht, innert wenigen Tagen wieder zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin nahm damit bewusst in Kauf, dem schweizerischen Arbeitsmarkt bis auf Weiteres nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Daher musste sie damit rechnen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dahinfällt, beziehungsweise sie hätte im Zweifelsfall bei ihrer RAV-Beraterin die entsprechenden Informationen einholen müssen.

4.2.2. Reiste die Beschwerdeführerin im März 2020 mit der Absicht eines längeren Auslandaufenthaltes nach [...], so hätte zudem die Möglichkeit eines maximal dreimonatigen Leistungsexportes bestanden (vgl. Ziff. 16 des "Leitfadens für Versichert Arbeitslosigkeit" und die Entsprechende Ergänzung "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland [EU- oder EFTA-Mitgliedstaat] des SECO). Damit hätte die Beschwerdeführerin als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates aufgrund des FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.6819) die Möglichkeit gehabt, in [...] Arbeit zu suchen und ihre Arbeitslosentenschädigung weiterhin zu beziehen. Ein entsprechender Antrag wäre jedoch ebenfalls im Voraus zu stellen gewesen und kann nicht rückwirkend bewilligt werden.

4.3. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin während ihres Auslandaufenthalts infolge des Leistungsexportverbotes und infolge der fehlenden Verfügbarkeit im hiesigen Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid korrekt und zu schützen.

5.1. 5.1.1. Zu prüfen bleibt, ob die im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgenommene reformatio in peius, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde, rechtmässig ist.

5.1.2. Die versicherte Person hat unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie vermittlungsfähig ist (Art. 8 AVIG). Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie in der Regel als nicht vermittlungsfähig. Diesfalls sind die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 207 E. 1 mit Hinweisen). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit dann bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis ALE B227). Zieht sich die versicherte Person während dem Bezug von ALE vom Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese Umstände bereits bei der Anmeldung bekannt gewesen wären.

5.2. Die Beschwerdeführerin stand der Arbeitsvermittlung während sechs Wochen zur Verfügung. Ihre Vermittlungsfähigkeit kann demnach weder zum vornherein bejaht noch verneint werden. Vielmehr ist eine Würdigung der konkreten Umstände vorzunehmen. Wohl steht aus heutiger Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte März 2020 für mehrere Monate dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand. Als sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug anmeldete, konnte weder sie noch jemand anderes ahnen, dass es infolge der Covid-Pandemie zu einem mehrwöchigen Lockdown und zu einer Ausnahmesituation kommen würde. Den Entscheid, zu ihrer Mutter ins Ausland zu reisen, fällte die Beschwerdeführerin sehr kurzfristig. Bis dahin kann ihre Vermittlungsbereitschaft nicht in Frage gestellt werden. Hätte sich ein Stellenangebot ergeben, so hätte sie diese Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angetreten, da sie nicht vorhersehen konnte, was die Covid-Situation mit sich bringen würde. Diesfalls, wäre sie wohl nicht zu ihrer Mutter gereist und hätte deren Unterstützung anderweitig organisiert. Von einer Disposition kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Selbst wenn praxisgemäss die Vermittlungsfähigkeit so geprüft werden muss, als ob sie bereits bei der Anmeldung bekannt gewesen wäre, erscheint die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in Anbetracht der besonderen und nicht vorhersehbaren Umstände vorliegend nicht als sachgerecht. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid zu korrigieren.

6.1. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2020 insoweit aufzuheben, als damit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis zum 15. März 2020 aufgehoben wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. September 2020 insoweit aufgehoben, als damit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis zum 15. März 2020 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür

(i.V. lic. iur. H. Hofer)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – seco

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