Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 15. Februar 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.29
Einspracheentscheid vom 6. August 2020
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
Erwägungen
1.1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und arbeitete vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2018 in verschiedenen Funktionen bei der Firma D____ in [...] (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1; Arbeitsvertrag, AB 2). Nachdem ihm diese Stelle infolge wirtschaftlicher Gründe seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. September 2018 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. November 2018 gekündigt worden war (vgl. Kündigung, AB 2, S. 4), meldete er sich per 20. Oktober 2018 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, wobei per 3. Dezember 2020 die Rahmenfrist eröffnet wurde (vgl. AB 4).
1.2. Wegen einer Medikamentenabhängigkeit befand sich der Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2019 bis 13. Januar 2020 in der Entzugsklinik E____ und übergab seiner Mutter eine Vollmacht, welche ab ca. November/Dezember 2019 für ihn die Kontakte zum RAV übernahm. Nach Angaben der Mutter hat das letzte Arztzeugnis des Beschwerdeführers die zuständige Person nicht erreicht und musste deshalb ein zweites Mal eingereicht werden. Etwas Ähnliches passierte mit einem (nicht näher bezeichneten) Formular für den Monat Februar, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers Anfang März abgeschickt wurde. Nachdem bekannt wurde, dass dieses Formular nicht eingegangen war, entschloss sich der Beschwerdeführer, da er das Formular für den Februar nicht mehr hatte, auf dem Formular für den Monat März 2020 den Hinweis "
1.3. Auf den 1. April 2020 begann der Beschwerdeführer eine neue Tätigkeit, musste diese jedoch noch während der Probezeit wieder künden. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020 verwirkt sei, da dieser nicht rechtzeitig mittels Formular "Angaben der versicherten Person" geltend gemacht worden sei (Verfügung, AB 5). Die vom Beschwerdeführer dagegen über seine Mutter per E-Mail ohne Unterschrift erhobene Einsprache (vgl. AB6) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. August abgewiesen (vgl. AB 7).
2.1. Mit Beschwerde vom 28. August 2020 (Postaufgabe 31. August 2020) wird sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Taggeld für den Monat Februar 2020 auszubezahlen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.
2.4. Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
3.2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.3. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.1. Im Einspracheentscheid vom 6. August 2020, welcher die Verfügung vom 20. Juli 2020 bestätigte, wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020 verwirkt sei, da dieser nicht rechtzeitig innert der dreimonatigen Frist mittels Formular "Angaben der versicherten Person" geltend gemacht worden sei (vgl. Einspracheentscheid, AB 7).
4.2. Die Mutter des Beschwerdeführers lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass sie immer wieder neue Anspruchspersonen beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse gehabt hätte, was nicht ganz einfach gewesen sei. Sie hätte alle Formulare zeitgerecht eingeschickt resp. diese hätten unverschuldet die zuständige Person nicht rechtzeitig erreicht.
4.3. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch für auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020.
5.1. Gemäss Artikel 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung. Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
5.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die versicherte Person dafür beweispflichtig, dass sie den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht und damit die Kontrollvorschriften erfüllt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem setzt Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016, E. 4.2). Reicht die versicherte Person für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so kann die Verwaltung mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (BGE 133 V 89 E. 6.2 S. 91).
6.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sie ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Insbesondere sei die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass die Angaben für die Monate Februar und März 2020 auf zwei getrennten Formularen erfolgen müssten. Über die Verwirkungsfrist von drei Monaten sei die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls in Kenntnis gewesen, darauf werde sogar auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" hingewiesen (Beschwerde, S. 4).
6.2. Die Mutter des Beschwerdeführers führt aus, dass ihr hauptsächlicher Ansprechpartner Herr F____ gewesen sei (Beschwerde, S. 2). Daneben habe sie noch mit zahlreichen anderen Personen zu tun gehabt, darunter Herrn G____, Frau H____, Herrn I____, Herrn J____, Herrn K____ und Herrn L____ (Beschwerde, S. 2 und 4). Sie sei immer davon ausgegangen, dass sämtliche von Herrn F____ gescannten Unterlagen auch allen anderen Abteilungen zur Verfügung stehen würden (Beschwerde, S. 2). Ferner führte sie aus, dass sie vor Ende März niemand darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Formular "Angaben der versicherten Person" fehlen würde, obwohl sie mit diversen Personen wegen fehlender Arztzeugnisse in Kontakt gestanden sei (Beschwerde, S. 2). Am 1. April hätte sie Herrn J____ nochmals alle Formulare zukommen lassen und angenommen, dass die Formulare nun am richtigen Ort seien resp. ihr Sohn sämtliche Zeugnisse und Formulare eingereicht habe. Nach Ansicht der Mutter sei es irritierend, dass der März akzeptiert und ausbezahlt wurde, der Februar jedoch nicht, obwohl alle Formulare am 1. April 2020 termingerecht abgegeben wurden. Ferner sei sie der Ansicht gewesen, dass "zentral verfügbar" auch das Amt von Herrn L____ einschliessen würde. Wäre im April erkannt worden, dass die Formulare so nicht akzeptiert werden könnten, hätte dies noch im April korrigiert werden können (Beschwerde, S. 4).
6.3. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 12. Februar 2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Formulare "Angaben der versicherten Person" möglichst zeitnah eingereicht werden müssen, wie dies im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten wird. Der Hinweis, dass Unterlagen fehlen würden, bezog sich jedoch lediglich auf die Formulare November 2019 bis Januar 2020. Vom Umstand, dass auch das Formular für den Monat Februar 2020 fehlen würde, erfuhr die Mutter des Beschwerdeführers nach Lage der Akten erst am 26. März 2020, worauf sie gemäss ihren Angaben das Formular und weitere Unterlagen am 1. April 2020 persönlich in den Briefkasten an der [...]gasse warf. Davon, dass die Beschwerdegegnerin das Formular für den Monat Februar 2020 offenbar doch nicht erhalten hatte, obwohl ihr die übrigen eingeworfenen Unterlagen nunmehr vorliegen, erfuhr die Mutter des Beschwerdeführers erst am 5. Juni 2020 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist. Daraus darf dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil entstehen.
6.4. Ferner ist zwar korrekt, dass die Formulare für Februar und März von der Mutter in der falschen Form zurückgesandt wurden (Wordformat, nicht ausgefüllt und ohne Unterschrift). Dies erscheint jedoch vorliegend als entschuldbar, da die Mutter offenbar davon ausging bereits am 1. April sämtliche Nachweisblätter für Arbeitsbemühungen und die Formulare "Angaben der versicherten Person" eingereicht zu haben und sich das in Frage stehende Formular für den Monat Februar, wenn auch ohne Eingangsstempel, so doch tatsächlich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin befindet (vgl. AB 17). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular für den Monat März " + Februar 2020" vermerkte kann nicht ausgeschlossen werden, dass er es Anfang März tatsächlich abgeschickt hatte, andernfalls er es einfach nochmals ausfüllen und (verspätet) hätte einreichen können.
6.5. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher sich noch in einer Aus- resp. Weiterbildung befindet, seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen mit der Wahrung seiner Angelegenheiten betreffend Arbeitslosenentschädigung betrauen musste. Aus den Akten ergibt sich weiter ein grosses Engagement der Mutter des Beschwerdeführers und ihr Wille, sämtlichen Pflichten ausreichend nachzukommen. Die Mutter hat sich regelmässig bei den zuständigen Personen über die einzuhalten Pflichten erkundigt und stets den Stand der Dinge nachgefragt. In den Akten findet sich hierzu ein reger E-Mailaustausch. In diesem Kontext passierten offenbar mehrere Zustellpannen in Bezug auf die ärztlichen Zeugnisse, welche zumindest in einem Fall nicht an die zuständige Person gelangten, sowie in Bezug auf die vom Beschwerdeführer auszufüllenden Formulare, die mit Missverständnissen oder Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten (RAV oder Arbeitslosenkasse) und die zu kontaktierenden Mitarbeiter einhergingen. Es fällt auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit insgesamt sieben Ansprechpersonen zu tun hatte. Dies ist eine hohe Anzahl an Ansprechpartnern und muss als ungewöhnlich bezeichnet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Beschwerdeführers neben den monatlichen Stellenbemühungen auch die Formulare "Angaben der versicherten Person" sowie verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste resp. die Gesundschreibung eingereicht werden mussten, was ebenfalls zu den Missverständnissen betreffend fehlender Unterlagen beigetragen hat.
6.6. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers erscheint es als angemessen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat Februar 2020 befindet.
7.1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. August 2020 aufzuheben ist. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. abis ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: