Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.13
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Untersuchungsgrundsatz
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Februar 1986 bis zum 31. August 2019 bei der C____ AG als Analytical Laborant. Am 28. Februar 2019 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per Ende August 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3).
Am 11. September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 5. September 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 1).
Mit Verfügung vom 29. November 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 1) sanktionierte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) den Beschwerdeführer mit 25 Einstelltagen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Am 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 8) wies die ÖAK die Einsprache ab.
II.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 erhebt der Beschwerdeführer bei der ÖAK «Einsprache gegen die Abrechnungen der Monate September - und mit November 2019 und Verfügung vom 14. Januar 2020» (AB 9). Da sich das Schreiben sowohl auf eine Verfügung vom 14. Januar 2020 (AB 10) als auch inhaltlich auf den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 8) bezieht, leitet die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KASt) dieses Schreiben in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 infolge Unzuständigkeit an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Das Sozialversicherungsgericht nimmt dieses Schreiben als Beschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020.
Die KASt schliesst in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde vom 3. Februar 2020 (AB 9).
In der Replik vom 29. April 2020 nimmt der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
III.
Am 10. Juni 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die ÖAK zu Recht 25 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt hat.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein ehemaliger Arbeitgeber habe seine Arbeitslosigkeit und die anschliessende Erkrankung zu verantworten. Er erwarte eine seriöse Abklärung des Vorgefallenen.
2.3. Die KASt wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe in seiner Kündigung lediglich angegeben, sich beruflich neu orientieren zu wollen. Er habe selbst gekündigt, ohne dass er Gründe vorgebracht habe, weshalb der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen sei. Andere Gründe für die Kündigung (Mobbing, sexuelle Belästigung, Nötigung) habe er erst später bei der Anmeldung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorgebracht. Er habe zwar Arztzeugnisse eingereicht, jedoch seien daraus die jeweiligen Gründe der Krankschreibung nicht ersichtlich. Auch habe der Arbeitgeber nichts von allfälligen Problemen gewusst. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit somit selbst verschuldet.
3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.3. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, 8C_629/2014, E. 2.2. und vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2).
3.4. Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D26, Stand 1. Januar 2020, www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
3.5. Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239 mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3.). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).
3.6. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
3.7. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst (Art. 45 Abs. 4 AVIV; AVIG-Praxis ALE D75/1.D). Ein schweres Verschulden wird mit 31 bis 60 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.8. Im Verfügungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 125 V 195 E. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 125 V 191 E. 1c). Bei den Abklärungen hat die Verwaltung auch die verfassungsmässigen und spezialgesetzlichen Mitwirkungsrechte der Parteien zu beachten. Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Besonderen kommt der Befragung der versicherten Person erhebliche Bedeutung zu. Im Mittelpunkt steht die Verschuldensfrage. Nach dem Grad des Verschuldens (leicht, mittelschwer oder schwer) bestimmt sich die Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 dritter Satz AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 40 E. 4c/aa). Tatsache und Schwere des Verschuldens lassen sich in aller Regel nicht zuverlässig beurteilen, ohne dass die von der Sanktion bedrohte Person die Gründe für das ihr vorgeworfene Verhalten dartun und entlastende Umstände geltend machen konnte. Diese können sowohl die subjektive Situation des oder der Versicherten, als auch objektive Gegebenheiten beschlagen (BGE 130 V 125). Es kommt dazu, dass häufig auf Grund der Akten allein nicht ohne weiteres klar ist, wie das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist resp. welcher Einstellungsgrund in Betracht kommt (vgl. BGE 122 V 37 E. 2c). Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung kann deshalb in der Regel nicht abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2005, C 279/03, E. 4.).
3.9. Bleiben nach ersten Abklärungsschritten Zweifel an der Vollständigkeit oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.2).
3.10. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweis).
4.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne eine neue Stelle oder die Zusicherung einer neuen Stelle zu haben. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Strittig sind jedoch die Gründe für die Kündigung und damit die Frage, ob der Verbleib an dem gekündigten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Zu klären ist daher, ob sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann.
4.2. In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund (AB 13) gibt der Beschwerdeführer an, seine Leistung sei bemängelt und ihm eine Kündigung nahegelegt worden. Er macht zudem sexuelle Belästigung und Mobbing geltend. Es gebe kein Verfahren, da ihm die Polizei davon abgeraten habe. Er habe diese Probleme mehrmals mit dem Arbeitgeber besprochen, dieser habe ihn jedoch loswerden wollen. Die Frage, ob ihm ein Arzt zur Kündigung geraten habe, verneint er. Der Arbeitgeber gibt in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund an (AB 16), überrascht gewesen zu sein. Es habe keine Ermahnungen oder Verwarnungen gegeben. Sie würden nicht wissen, weshalb der Beschwerdeführer gekündigt habe. Die ÖAK beruft sich im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 auf die Begründung des Beschwerdeführers im Kündigungsschreiben, wonach er sich beruflich neu ausrichten wolle.
4.3. Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung kann in der Regel nicht abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2005, C 279/03, E. 4.). Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Um die Frage der Unzumutbarkeit beantworten zu können, war die Arbeitslosenkasse nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet, die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Umstände der Kündigung zu tätigen. Dazu bestand aus verschiedenen Gründen Anlass.
4.4. Der Beschwerdeführer war über 33 Jahre bei derselben Arbeitgeberin angestellt, ohne dass Probleme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgetreten sind. Sowohl in seinem Schlichtungsgesuch vom 13. April 2019 an das Zivilgericht (Beilage Replik), als auch in seiner Beschwerde vom 24. März 2020 im Verfahren AL.2020.9 (BA 11) macht er geltend, die Probleme hätten begonnen, als eine neue temporäre Mitarbeiterin eingestellt worden sei, die ihn sexuell belästigt habe. Obwohl er dies dem Arbeitgeber gemeldet habe, sei dieser der Sache nicht nachgegangen. Es habe weder eine Aussprache noch andere Versuche gegeben, das Mobbing zu unterbinden. Plötzlich sei dem Beschwerdeführer selbst ein Fehlverhalten gegenüber dieser Mitarbeiterin vorgeworfen worden, worauf er von seinem Gruppenleiter schriftlich verwarnt worden sei. Es sei im Anschluss an die Verwarnung «zu seltsamen Vorgängen» gekommen (Beilage Replik). So habe es in der Kantine Fusstritte gegen ihn gegeben und er sei beim Einkaufen und auf dem Arbeitsweg bedrängt worden. Deshalb sei für ihn der Verbleib am Arbeitsplatz nicht mehr haltbar gewesen und ihm nichts übriggeblieben, als zu kündigen.
4.5. Der Beschwerdeführer wandte sich im Nachgang zur Kündigung an Dr. med. Blattmann, der ihn während der Kündigungsfrist ab dem 24. April 2019 mehrfach krankgeschrieben hatte (BA 14). Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2019 einen Polizeiposten auf und reichte bereits am 13. April 2019 ein Schlichtungsgesuch am Zivilgericht ein (Beilage Replik). Es liegen somit mehrere Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle gemobbt worden sein könnte. Dies sind ein langjähriges Arbeitsverhältnis mit einer plötzlichen Kündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle, die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs am Zivilgericht, die Vorsprache bei der Polizei sowie seine Schilderung des Vorgefallenen. Bezüglich dieser Anhaltspunkte hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Informationen einzuholen, damit der Sachverhalt ermittelt werden kann, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig.
4.6. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich darauf, lediglich darauf hinzuweisen, dass Aussage gegen Aussage ohne weitere Beweise stehe (AB 8 Ziff. 6). Dies reicht nicht aus. Hätte Sie weitere Dokumente und Informationen benötigt, hätte sie diese einfordern können und auch müssen, insbesondere da der Beschwerdeführer auf verschiedene Dokumente hinweist. Er hat diese zwar nicht eingereicht, es ist aber zu berücksichtigen, dass er nicht anwaltlich vertreten ist. So führt er bereits in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund die Korrespondenz mit seiner Rechtsschutzversicherung an und wiederholt diese Information in seiner Einsprache (AB 13 und 7). In seiner Replik führt der Beschwerdeführer zudem aus, er sei mehrfach auf dem Polizeiposten Basel-West und einmal bei der Bahnpolizei wegen Nötigung vorstellig geworden. In der Beilage der Replik hat der Beschwerdeführer schliesslich das Schlichtungsgesuch vom 13. April 2019 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingereicht.
4.7. Aus dem Schlichtungsgesuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben im Sinne einer Verwarnung erhalten habe, das jedoch nicht den Briefkopf der Arbeitgeberin trage (Beilage Replik). Mit diesem Schreiben sei er aufgefordert worden, «an sich zu arbeiten». Dieses Dokument wäre für die Beurteilung der Frage, ob es Konflikte am Arbeitsplatz gegeben hat, hilfreich, vor allem auch, da der Arbeitgeber in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund angegeben hat, es seien keine Konflikte mit dem Arbeitnehmer dokumentiert (BA 16). Im Schlichtungsgesuch und in der Beschwerde im Verfahren AL.2019.9 (BA 11) führte der Beschwerdeführer aus, ein Burnout und Trauma erlitten zu haben und verweist auf einen Bericht des Universitätsspitals. Dieser Bericht ist von der Beschwerdegegnerin ebenfalls einzuholen.
4.8. Von einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn er der Aufforderung der Vorinstanz, weitere Unterlagen beizubringen, nicht nachgekommen wäre. Die Möglichkeit zur Untermauerung seiner Angaben in der Beschwerdeschrift durch Einreichung zusätzlicher Aktenstücke wurde ihm aber gar nicht eingeräumt. Dieses Versäumnis stellt eine Verletzung der Pflicht der Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen nach dem Untersuchungsgrundsatz dar (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2009, 8C_239/2009, E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten ist und er offensichtlich davon ausging, die Beschwerdegegnerin würde die Dokumente selbst einholen. Diese hätte ihn also darauf hinweisen müssen, dass er die von ihm angesprochenen Schreiben auch einreichen möge. Der Beschwerdeführer wird seitens des Gerichts aber nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren die Unterlagen selbst beibringen muss und dies nicht Sache der Arbeitslosenkasse ist.
4.9. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2020 geltend, es solle auch berücksichtigt werden, dass er während der Kündigungsfrist eineinhalb Monate krankgeschrieben gewesen sei. Die Wartefrist sei auf null Tage zu stellen (AB 9). Die Frage der Anzahl Einstelltage aufgrund der Wartefrist bei der Arbeitslosenkasse wird im Verfahren AL.2009.9 beurteilt. Sofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Krankschreibung darauf hinweisen möchte, dass seine Kündigung in Zusammenhang mit einer Krankheit steht und ihm auch aus diesem Grund der Verbleib am Arbeitsplatz unzumutbar war, ist im Folgenden darauf einzugehen.
4.10. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss in der Regel durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis belegt sein, allenfalls reichen auch andere geeignete Beweismittel (siehe oben Erw. 3.5.). Dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Kündigungsfrist mehrfach krankgeschrieben war, deutet auf mögliche Belastungen am Arbeitsplatz mit Einfluss auf die Gesundheit des Beschwerdeführers hin. Zwar sind die Gründe der jeweiligen Krankschreibung aus den Arztzeugnissen nicht ersichtlich, diese hätten aber von der Beschwerdegegnerin in Erfahrung gebracht werden können. Der Beschwerdeführer selbst begründet mehrere Krankschreibungen mit einem Burnout (BA 11). Die Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, ob eine Unzumutbarkeit zum Verbleib an der Arbeitsstelle aufgrund von gesundheitlichen Folgen besteht.
4.11. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Daran ändert auch die Kürzung der Einstelltage um sechs Tage von 31 auf 25 Tage nichts. Es kann nämlich nicht beurteilt werden, ob der Verbleib am Arbeitsplatz zumutbar und die Arbeitslosigkeit damit selbstverschuldet war oder nicht. Weitere Abklärungen sind zwingend nötig. Die Angelegenheit geht darum zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Sie wird nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen erneut zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
5.1. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: