Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2020.11, SVG.2020.180
Entscheidungsdatum
07.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. C____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.11

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020

selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1967, war seit September 2016 als Reinigungsmitarbeiter für die D____ AG tätig (vgl. Antwortbeilage; AB 2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wurde er von seiner Arbeitgeberin schriftlich verwarnt, da er zum wiederholten Mal einen Kundenschlüssel verloren habe (vgl. AB 4). Ab dem 18. Februar 2019 wurde ihm wegen Krankheit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. AB 17). Im Sommer 2019 reiste der Beschwerdeführer in sein Heimatland, den [...]. Am 30. Juli 2019 kehrte er – später als mit der Arbeitgeberin vereinbart – wieder in die Schweiz zurück (vgl. AB 12 und AB 14). Mit Schreiben vom 13. August 2019 löste die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per Ende Oktober 2019 auf (vgl. AB 2).

b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab November 2019 an (vgl. AB 6). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der D____ AG eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (vgl. AB 3). Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte sie den Beschwerdeführer ab dem

  1. November 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, er sei nach den Ferien aus dem [...] verspätet wieder zur Arbeit erschienen, da er keinen Rückflug gehabt habe. Auch habe es – gemäss Auskunft der Arbeitgeberin – Kundenreklamationen gegeben (vgl. AB 7). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
  2. Dezember 2019 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Überdies ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren (vgl. AB 8). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse holte in der Folge bei der D____ AG in Bezug auf die verspätete Rückkehr des Beschwerdeführers aus den Ferien die Stellungnahme vom 31. Dezember 2019 ein (vgl. AB 5). Daraufhin wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ab. Gleichzeitig wurde auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint (vgl. AB 9).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. (2.) Demgemäss sei ihm keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuerlegen und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. April 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.

c) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Am 7. Juli 2020 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint Frau lic. iur. E____. Als Dolmetscher (Arabisch) amtet Herr F____.

b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (insb. die verspätete Rückkehr aus den Ferien) in Kauf genommen, dass er entlassen werde. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher zu Recht erfolgt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sein ursprünglich gebuchter Rückflug (von [...] nach [...]) sei unverhofft gestrichen worden. Darüber habe er seine Arbeitgeberin unverzüglich informiert. Eine frühere Rückreise sei ihm nicht möglich gewesen. Es treffe ihn daher kein Verschulden an der verspäteten Rückreise aus den Ferien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seiner Entlassung habe rechnen müssen und diese in Kauf genommen habe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Verfügung vom 15. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020, ab dem

  1. November 2019 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.1. 3.1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

3.1.2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242, 245 E. 1 mit Hinweisen).

3.1.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1; ARV 2012 S. 294). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b; ARV 2012 S. 294). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2515 Rz. 837 mit Hinweisen).

3.1.4. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig auf die Aussagen der Arbeitgebenden angewiesen. Dabei ist davon auszugehen, dass diese eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Solange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgebenden zu zweifeln, ist deshalb auf diese abzustellen. Es darf hingegen insbesondere dann nicht einzig auf deren Aussagen zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (vgl. BGE 112 V 242, 245 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b). Denn eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann, wie eben dargestellt, nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht und von dieser (eventual)vorsätzlich ausgeübt wurde. Ein derartiges Verhalten muss demnach als solches auch bewiesen werden und nicht bloss mit dem ansonsten im Bereich des Sozialversicherungsrechts erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 112 V 242, 245 E. 1; SRV 1996 ALV Nr. 72 S. 220). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf somit nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 380/00 vom 26. April 2001 E. 2b; BGE 112 V 242, 245 E. 1. mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831).

3.2. 3.2.1. Die D____ AG führte in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund an, trotz der Verwarnung vom 15. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer Anfang Jahr den Schlüssel erneut nicht in den Schlüsselkasten gelegt und mit nach Hause genommen. Zudem habe man Kundenreklamationen erhalten, dass der Beschwerdeführer ohne Meldung zu spät zur Arbeit gekommen sei. Schliesslich sei er im Juli 2019 nach den Ferien nicht rechtzeitig zurück zur Arbeit gekommen. Er habe die Ferien ohne Bewilligung verlängert. Dass er nicht zur Arbeit erscheinen werde, habe der Sohn einen Tag vor der eigentlich geplanten Arbeitsaufnahme gemeldet. Der Beschwerdeführer sei dann erst zwei Wochen später wieder zur Arbeit erschienen (vgl. AB 3).

3.2.2. Was den von der Arbeitgeberin angeführten (erneuten) Vorfall mit einem Kundenschlüssel und die behaupteten Kundenreklamationen angeht, so werden diese Gegebenheiten vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde) und lassen sich nicht aufgrund von stichhaltigen Fakten beweismässig erhärten. Diese von der Arbeitgeberin geltend gemachten Verfehlungen können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Fraglich und zu prüfen bleibt damit noch, ob dem Beschwerdeführer die verspätete Rückkehr aus den Ferien in seinem Heimatland zur Last gelegt werden kann bzw. er mit einer allfälligen Kündigung hat rechnen müssen und diese in Kauf genommen hat.

3.3. 3.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 seine Arbeit bei der D____ AG wieder hätte aufnehmen sollen (vgl. u.a. die Arbeitsaufforderung; AB 11), er seinen Rückflug aus dem [...] jedoch erst am 30. Juli 2019 angetreten hat (vgl. das Flugticket; AB 14) und infolgedessen am 30. Juli 2019 (um 22:00) wieder zurück in Basel war (vgl. AB 12).

3.3.2. Überdies ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Am 20. Juli 2019 abends erhielt Frau G____, die Standortmanagerin der Abteilung Health Care der D____ AG, einen Anruf des Sohns des Beschwerdeführers. Dieser teilte ihr mit, dass sein Vater keinen Flug nach Hause habe und nicht – wie geplant – am Montag (22. Juli 2019) zur Arbeit erscheinen werde (vgl. das Schreiben der D____ AG vom 31. Dezember 2019 [AB 5]; vgl. auch das Schreiben vom 24. Juli 2019 [AB 11]). In der Folge fragte Frau G____ am 22. Juli 2019, mithin am Tag der eigentlich vorgesehenen Arbeitsaufnahme, per WhatsApp beim Sohn des Beschwerdeführers nach, wann sein Vater wieder zur Arbeit erscheinen werde (vgl. AB 10). Auf diese Frage erhielt sie jedoch (vorerst) keine Antwort (vgl. AB 5). Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 (AB 11) forderte die D____ AG den Beschwerdeführer dazu auf, sich sobald als möglich mit Herrn H____ oder Frau I____ in Verbindung zu setzen, um mitzuteilen, wann er aus den Ferien zurückkehre und die Arbeit wiederaufnehmen könne. Nachdem Frau G____ nichts mehr von Sohn des Beschwerdeführers gehört hatte, schaltete sich schliesslich am 29. Juli 2019 der Vorgesetzte von Frau G____ (Herr H____) ein und wandte sich per WhatsApp an den Sohn des Beschwerdeführers (vgl. AB 10). Dieser meldete sich noch am selben Tag und teilte mit, sein Vater werde am 31. Juli 2019 zurückkommen und könne die Arbeit am 1. August 2019 wiederaufnehmen (vgl. AB 5). Am 30. Juli 2019 benachrichtigte Herr H____ den Beschwerdeführer per WhatsApp dahingehend, dass der Freitag (1. August 2019) bereits abgedeckt sei und er erst am 5. August 2019 zur Arbeit erscheinen müsse (vgl. AB 12 und AB 13). Am 31. Juli 2019 meldete sich schliesslich der Beschwerdeführer via WhatsApp bei Herrn H____. Er orientierte ihn darüber, dass er wieder zurück sei. Gleichzeitig entschuldigte er sich und machte geltend, es habe Probleme mit dem Rückflug gegeben (vgl. AB 12).

3.3.3. In den Akten befinden sich zwei auf den Beschwerdeführer ausgestellte Flugtickets der Airline J____, welche einen Flug von [...] nach [...] betreffen. Auf dem ersten Ticket wird als Flugdatum der "21. Juli" angeführt. Die Abflugzeit in [...] wird darin auf 16:00 festgelegt und die Ankunftszeit in [...] mit 18:30 bestimmt. Das Datum, an welchem das Ticket ausgestellt wurde, lässt sich auf der eingereichten Kopie nicht richtig lesen bzw. ist nicht vollständig abgedruckt ("17Ju"; vgl. AB 15)) einsehbaren Flugplan (Flight Calendar) fanden im Juli 2019 20 Flüge der Airline J____ von [...] nach [...] statt. Insbesondere gab es laut Flugplan auch am 21. Juli 2019 einen entsprechenden Flug. Des Weiteren lässt sich dem erwähnten Flugplan entnehmen, dass die Maschine pünktlich um 15:21 gestartet und pünktlich um 17:25 in [...] gelandet ist. Die Zeiten gemäss Flugplan weichen somit leicht von den auf der auf dem Ticket vom "21. Juli" angeführten Zeiten ab (vgl. AB 15). Das zweite Flugticket wurde am 27. Juli 2019 ausgestellt und betrifft einen Flug vom 30. Juli 2019 mit Abflugzeit 07:00 in [...] und Ankunftszeit 09:30 in [...] (vgl. AB 14). Mit diesem zweiten Ticket ist der Beschwerdeführer geflogen. Das Flugzeug ist gemäss dem im Internet einsehbaren Flugplan am 30. Juli 2019 pünktlich um 09:30 in [...] gelandet, was exakt mit der auf dem Ticket angeführten Zeit übereinstimmt. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer um 15:40 von [...] aus nach [...] weitergeflogen ist. Dort ist er um 20:00 gelandet und schliesslich um 21:10 nach Basel geflogen, wo er um 22:00 angekommen ist (vgl. AB 14).

3.3.4. In Bezug auf die Umstände der verspäteten Rückkehr aus dem [...] hielt der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in der Rubrik "Kündigungsgrund" fest: "Beim Ferienaufenthalt Rückflug verhindert". Überdies legte er dar, dem Arbeitgeber sei "zwei Tage vor dem Vorfall" mitgeteilt worden, dass der Flug abgesagt worden sei (vgl. AB 6). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab der Beschwerdeführer an, er habe geplant gehabt, seine Heimreise am 21. Juli 2019 anzutreten. Das Ticket für den Flug vom 21. Juli 2019 habe er am 17. Juli 2019 gekauft. Am 19. Juli 2019 sei ihm dann aber gesagt worden, dass sein Flug nicht stattfinde. Er habe noch am selben Tag als der Flug abgesagt worden sei, seinen Sohn via WhatsApp kontaktiert, der dann mit der Arbeitgeberin gesprochen habe. Als Grund für die Absage des Fluges seien ihm gegenüber Sicherheitsgründe angegeben worden. Es habe zu dieser Zeit Probleme mit K____ gegeben. Weiteres sei ihm nicht bekannt. Er kenne keine Details. Es würden z.B. wegen des Krieges auch Verletzte bevorzugt befördert. Manchmal würden – wenn Flüge abgesagt würden – Sicherheitsgründe angegeben; manchmal werde auch gesagt, es fehle eine Genehmigung. Selber wisse er nichts Genaues. Er könne nur das erzählen, was man ihm mitgeteilt habe. Wenn er gewusst hätte, welche Probleme es im [...] geben würde, dann wäre er nicht dorthin gereist. Er habe aber nach 18 Jahren zum ersten Mal seine Familie besuchen wollen, insbesondere den kranken Bruder. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer klar, einen früheren Rückflug habe er nicht erhalten können. Das Ticket vom 30. Juli 2019 habe er am 27. Juli 2019 auch nur nach grossen Bemühungen erhalten. Er habe jeden Tag nachgefragt. Man habe ihm sogar gesagt, er solle im August 2019 fliegen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.3.5. Konfrontiert mit dem im Internet ersichtlichen Flugplan, wonach am 21. Juli 2019 ein Flug der Airline J____ von [...] nach [...] stattgefunden habe und das Flugzeug pünktlich um 17:25 gelandet sei (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor), betonte der Beschwerdeführer, er könne dazu nichts sagen. Dafür habe er keine Erklärung. Man habe ihm gesagt, er könne am 21. Juli 2019 nicht fliegen; der Flug sei aus Sicherheitsgründen abgesagt worden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob er denn die Arbeit rechtzeitig am 22. Juli 2019 wieder hätte aufnehmen können, wenn er seinen Rückflug am 21. Juli 2019 (mit Abflug erst am Nachmittag und nicht wie am 30. Juli 2019 um 07:00) hätte antreten können, machte der Beschwerdeführer geltend, es wäre möglich gewesen, ca. um Mitternacht des 21. Juli 2019 wieder in Basel zu sein. Dann wäre er am 22. Juli 2019 wieder rechtzeitig zur Arbeit erschienen. Wegen Rückenbeschwerden müsse er ja nur 50 % arbeiten. Dabei könne er sich die Arbeit frei einteilen. Somit hätte er seine Arbeit auch erst am Abend verrichten können (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.4. 3.4.1. Es erscheint nunmehr nicht restlos klar, ob der Flug vom 21. Juli 2019 tatsächlich – so wie vom Beschwerdeführer dargetan wird – kurzfristig aus Sicherheitsgründen abgesagt wurde. Die Ausführungen betreffend die (damalige) Situation im [...] erscheinen allerdings grundsätzlich als stimmig, so dass die Darstellung des Beschwerdeführers nicht einfach als unrichtig abgetan werden kann. Dessen ungeachtet ist es gleichwohl als fraglich anzusehen, ob der Beschwerdeführer – wenn er am 21. Juni 2019 planmässig hätte fliegen können (Abflug um 16:00 von [...]; vgl. AB 15) – rechtzeitig wieder zu Hause gewesen wäre und am 22. Juli 2019 seine Arbeit wieder hätte aufnehmen können. Denn beim Heimflug am 30. Juli 2019, als der Abflug von [...] nach [...] bereits um 07:00 erfolgte, war der Beschwerdeführer erst um 22:00 wieder zu Hause in Basel (vgl. AB 14). Im Übrigen war der Weiterflug ab [...] offenbar noch gar nicht geregelt. Nicht plausibel erscheint es ausserdem, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm anlässlich der Befragung durch das Gericht ausgeführt wurde – seine Arbeit frei hat einteilen können. Dagegen spricht zunächst, dass in den Akten von Arbeitsplänen die Rede ist (vgl. u.a. AB 12). Des Weiteren wurde auch im Arbeitsvertrag festgehalten, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit zu leisten (vgl. AB 2). Auch dies legt nahe, dass die Arbeitszeit vorgegeben war bzw. sich die jeweiligen Einsätze nach den Bedürfnissen der Kunden gerichtet hatte und daher eine gänzlich freie Arbeitseinteilung faktisch kaum möglich war. Als ganz gesichert angesehen werden kann es dennoch nicht, dass der Beschwerdeführer auch dann zu spät an die Arbeit zurückgekehrt wäre, wenn er seine Heimreise am 21. Juli 2019 angetreten hätte.

3.4.2. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absage des Fluges vom 21. Juli 2019 unerwartet erfolgt ist bzw. vom Beschwerdeführer nicht mit einer solchen hat gerechnet werden müssen. Angesichts der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass die (damalige) Situation in seinem Heimatland [...] äusserst prekär war. Es gab politische Unruhen und kriegerische Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer berichtete über Probleme mit K____ und von Personen, die im Krieg verletzt und per Flugzeug transportiert wurden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Damit musste dem Beschwerdeführer diese unsichere Situation vor dem Antritt der Reise bekannt gewesen sein, zumal es sich beim [...] um sein Heimatland handelt, wo auch seine Familie lebt. In Anbetracht der Situation vor Ort hätte er nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, seine Rückreise rechtzeitig antreten zu können, zumal in Bezug auf den [...] selbst eine längerfristige Reiseplanung offenbar kaum möglich ist. Angesichts der geschilderten prekären Situation im [...] musste der Beschwerdeführer daher damit rechnen, dass er seine Rückreise erst mit Verspätung wird antreten können. Da er der Arbeitgeberin bereits in der Vergangenheit negativ aufgefallen war, musste er erst recht damit rechnen, dass eine verspätete Rückreise aus den Ferien eine Kündigung nach sich ziehen wird. Da er angesichts der geschilderten Situation gleichwohl in den [...] gereist ist, hat er die verspätete Rückkehr und damit auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die D____ AG billigend in Kauf genommen.

3.5. Damit ist eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV als gegeben zu erachten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist folglich grundsätzlich zu Recht erfolgt.

4.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c).

4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer qualifiziert und die Einstellungsdauer innerhalb des dafür vorgesehenen Rahmens auf 25 Tage festgelegt (vgl. die Verfügung [AB 7] bzw. den Einspracheentscheid [AB 9]).

4.2.2. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (nämlich als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Massgebend für die Bestimmung der Dauer der Einstellung ist das individuelle Verschulden. Erschwerende oder mildernde Faktoren sind zu berücksichtigen. Nebst dem Verschulden ist aber immer auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. Einstellraster für KAST/RAV in: AVIG-Praxis ALE [vom Oktober 2011] D72 [in der Fassung vom Januar 2017]; siehe auch Nussbaumer, a.a.O., S. 2523 Rz 861).

4.3. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festlegung der Einstelltage explizit berücksichtigt, dass die Verwarnung einige Zeit zurücklag (vgl. S. 2 der Verfügung; AB 7). Dem Beschwerdeführer ist nunmehr auch zugute zu halten, dass er sich – seiner glaubhaften Darstellung zufolge – um eine möglichst baldige Heimkehr (mit einem seinem finanziellen Budget entsprechenden Flug) bemüht hat, nachdem der Flug vom 21. Juli 2019 abgesagt worden war. Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nach der Absage des Fluges unverzüglich mit seinem Sohn Kontakt aufgenommen und die Arbeitgeberin über die verspätete Rückreise hat orientieren lassen. Da im [...] nicht ein ständig funktionierendes Netz zur Verfügung steht (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll), und der Beschwerdeführer der Deutschen Sprache auch nicht richtig mächtig ist, kann es überdies auch nachvollzogen werden, dass er seinen Sohn damit beauftragt hat, die Arbeitgeberin zu informieren. Ausserdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erstmals seit 18 Jahren wieder sein Heimatland besucht und seine Familie (insb. den kranken Bruder) wiedergesehen hat.

4.4. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten erscheint die verfügte Einstelldauer von 25 Tagen als unverhältnismässig und auch nicht dem Verschulden des Beschwerdeführers entsprechend. Als angemessen zu erachten ist eine Einstelldauer von 20 Tagen. Die verfügte Einstelldauer von 25 Tagen ist daher auf 20 Tage zu reduzieren. Damit ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen.

5.1. Die Beschwerdegegnerin hat überdies einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint (vgl. den Einspracheentscheid; AB 9).

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2. Ein Verfahren gilt nur dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Massgebend ist, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, Rz 192 zu Art. 61 ATSG). Vorliegend kann der verfolgte Rechtsstandpunkt nicht als von vornherein unbegründet taxiert werden, wie sich auch angesichts des Ausganges des vorliegenden Verfahrens zeigt.

5.2.3. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2.4. Vorliegend ist zunächst, angesichts der angespannten finanziellen Situation, von einer erheblichen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auszugehen. Auch ist der Sachverhalt als relativ komplex zu erachten. Der Beschwerdeführer wäre daher ohne rechtliche Verbeiständung damit überfordert gewesen, eine zielführende Einsprache zu erheben, zumal er sowohl in sprachlicher als auch in juristischer Hinsicht nicht genügend gebildet ist, um seine Belange bei der Arbeitslosenkasse in verständlicher Weise zu vertreten. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein zu sanktionierendes (eventual)vorsätzliches oder bloss fahrlässiges Verhalten vorliegt, stellt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hohe Anforderungen an den juristischen Sachverstand, welche die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren ausnahmsweise als sachlich geboten erscheinen lässt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.3). Öffentliche Institutionen hätten die notwendige fachkundige Unterstützung nicht bieten können. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG eine unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bei gegebenen Verhältnissen bewilligt wird. Dann muss dies umso mehr auch für das streitige Elemente umfassende Einspracheverfahren gelten (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 4.1.).

5.2.5. Da im Übrigen auch die finanzielle Bedürftigkeit des von der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers als gegeben zu erachten ist, hat die Beschwerdegegnerin somit zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 auf 20 Tage herabzusetzen. Überdies ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. Advokatin MLaw B____ hat am 7. Juli 2020 eine Honorarnote für ihre Bemühungen ab dem 25. November 2019 eingereicht. Darin wird insgesamt (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) ein Honoraranspruch von Fr. 4'891.95 (Fr. 2'368.30 + Fr. 2'523.65) ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollen Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist, gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, von einem – verglichen mit einem IV-Fall – unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Bei einem vollen Obsiegen erscheint daher ein Honorar von Fr. 2'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Vorliegend ist von einem Obsiegen im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Daher lässt sich eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Seiner Anwältin ist daher ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem unterdurchschnittlichen Fall und von einem Unterliegen im Umfang von einem Drittel auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 883.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

6.4. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 25 auf 20 Tage zu reduzieren. Überdies wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 138.60. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 883.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 68.-- zugesprochen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – seco

Versandt am:

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