Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2019.27, SVG.2020.120
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, MLaw T. Conti

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...], Rechtsanwalt, [...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.27

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019

Keine Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Mai 2000 als Quality Consultant in einem 80% Pensum bei der C____, angestellt und erzielte zuletzt einen Bruttomonatslohn von CHF 6'390.20 (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2016, Beschwerdebeilage [BB] 4, Lohnabrechnung November 2018, BB 5 und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019, BB 3).

b) Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4) mahnte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin erstmals für ausstehende Lohnforderungen seit Juni 2018 unter Ansetzen einer Nachfrist. Per Email folgte eine zweite Mahnung vom 23. August 2018 (AB 5) und eine dritte Mahnung am 22. Oktober 2018 (AB 6, 7 und 11). Dies jeweils unter Ansetzen einer Nachfrist zur Zahlung der Lohnausstände sowie dem Vorbehalt der fristlosen Kündigung bzw. die Arbeit niederlegen zu wollen.

c) Per 1. November 2018 legte der Beschwerdeführer die Arbeit nieder (Duplik S. 1 und AB 17). Mit Schreiben vom 15. November 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Februar 2018 (recte: 28. Februar 2019) (AB 8). Durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses endete das Arbeitsverhältnis sodann per 30. November 2018 (Beschwerde S. 4).

d) Mit Email vom 19. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die nunmehr ehemalige Arbeitgeberin und erfragte wann die ausstehenden Löhne gezahlt werden würden (AB 10).

e) Am 4. April 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren gegen die ehemalige Arbeitgeberin anhängig machen und forderte die Zahlung der Lohnausstände für die Monate Juni bis November 2018 zuzüglich Zins (BB 7).

f) Mit (Lohn-) Forderungseingabe vom 10. April 2019 machte der Beschwerdeführer beim Konkursamt Basel-Stadt einen Betrag von brutto CHF 38'340.— zuzüglich CHF 1'265.95 Verzugszins gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend (AB 13).

g) Da über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 15. März 2019 der Konkurs eröffnet worden war, trat die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. April 2019 auf das Schlichtungsgesuch vom 4. April 2019 (Poststempel 9. April 2019) nicht ein (BB 8).

h) Am 12. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt (vgl. Einspracheentscheid AB 22, S. 1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung ab, da der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen sei (BB 9). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 Einsprache erheben (BB 10). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer ablehnenden Verfügung fest (BB 3).

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. September 2019 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 8. Mai 2019 und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. November 2018 bis einschliesslich 30. November 2018 eine Insolvenzentschädigung auszurichten.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 5. Dezember (Beschwerdeführer; Postaufgabe 6. Dezember 2019) und Duplik 5. Januar 2020 (Beschwerdegegnerin) halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. März 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154. 100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen, denn habe er auf die Einleitung einer Betreibung nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verzichtet und somit die ausstehenden Löhne nicht nachdrücklich eingefordert. Indem er mit ernsthaften und eindeutigen Schritten gegen die Arbeitgeberin zugewartet habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass die Einbringung der Lohnforderungen immer unwahrscheinlicher werde.

2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe alles unternommen, um seine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu wahren. So habe er noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberin drei Mal gemahnt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er sodann ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Zudem habe er auf die Beteuerungen des Präsidenten des Verwaltungsrates vertraut, wonach lediglich ein kurzfristiger finanzieller Engpass bestehe und die Lohnausstände nachbezahlt würden.

2.3. Strittig und zu prüfen ist ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt hat.

3.1. Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).

3.2. Seinen Anspruch muss der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, geltend machen (Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77 AVIV). Nur wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung ausrichten (Art. 74 AVIV).

3.3. Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 AVIG). Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren, sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinweis).

3.4. Die Ablehnung von Leistungen infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 114 V 56 E. 3d) setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Arbeitnehmende müssen gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck verleihen. Unterlassen sie dies, signalisieren sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1). Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht es nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.5. Die Lohndurchsetzung geschieht auf dem Wege der Betreibung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelmässig auf Pfändung oder Konkurs gegen den Arbeitgeber. Falls der Lohnanspruch als solcher oder in der Höhe strittig ist, ist die gerichtliche Beurteilung über eine Leistungsklage erforderlich. Da die Lohnabrede im Arbeitsvertrag nur eine Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR. 281.1]) im Betreibungsverfahren ist, wenn feststeht, dass die Arbeit geleistet wurde, ist die klageweise Durchsetzung meist unumgänglich. Besteht das reale Risiko, dass der Arbeitgeber auch nach rechtskräftiger Verurteilung der Lohnzahlungspflicht nicht nachkommen will oder kann, so ist parallel zum gerichtlichen auch das betreibungsrechtliche Verfahren zu führen. Dies gilt insbesondere, um in den Genuss der Privilegien nach Art. 219 SchKG und für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers der Insolvenzentschädigung, zu gelangen (Emmel Frank, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, Art. 319-529 OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 322 N11).

4.1. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 30. Oktober 2018 seinen letzten Arbeitstag bei der ehemaligen Arbeitgeberin leistete, legte er die Arbeit aufgrund der Lohnausstände ankündigungsgemäss nieder. Noch vor Ende der Kündigungsfrist am 28. Februar 2019, wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgelöst. Bis zum Einreichen des Schlichtungsgesuchs vom 4. April 2019 ging der Beschwerdeführer, abgesehen von einer Erkundigung per Email am 19. Dezember 2018, nicht weiter gegen die ehemalige Arbeitgeberin vor. Auf die Einleitung betreibungsrechtlicher Schritte verzichtete er unbestrittenermassen. Demnach blieb er während rund fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untätig.

4.2. Sein Vorbringen, er habe auf die Zusicherung der Arbeitgeberin, die Gehälter würden schon nachbezahlt werden, vertraut, ist angesichts des rund 18 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses bzw. einer gewissen Loyalität gegenüber der Arbeitgeberin zwar nachvollziehbar. Gleichwohl muss der Beschwerdeführer spätestens mit der Kündigung vom 15. November 2018 um die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewusst haben. Auch aus dem Umstand, dass er bereits zum

  1. Dezember 2018 eine neue Stelle angetreten hat, vermag er, entgegen seinem Vorbringen, in der vorliegenden Sache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bereits im Oktober 2018 mit der baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnete und sich deshalb um eine neue Anstellung bemühte.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er sich während des Arbeitsverhältnisses mit dreimaligem Mahnen und der Niederlegung der Arbeit grundsätzlich um seine Lohnforderung bemüht hat, doch wären in Anbetracht der vorliegend nicht unerheblichen Ausstände von sechs Bruttomonatslöhnen von gesamthaft CHF 38'340.— spätestens mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergehende Schritte zur Durchsetzung der Lohnforderung angezeigt und zu erwarten gewesen. Weshalb er auch nach dem 30. November 2018 weiterhin auf eine Betreibung der ehemaligen Arbeitgeberin verzichtete, erschliesst sich demnach nicht. Es ist nicht anzunehmen, dass sich ein Arbeitnehmer dem Beschwerdeführer entsprechend verhalten würde, gäbe es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht (vgl. E. 3.4 hiervor). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer bei Lohnausständen im darauffolgenden Monat, somit im Juli 2018, bzw. mit Wissen um die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber spätestens ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Betreibung einleitet.

4.3. Dass eine Betreibung grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Er argumentiert, eine Betreibung hätte ihn jedoch nicht weitergebracht. Die Schuldnerin hätte lediglich Rechtsvorschlag erhoben, woraufhin er ebenfalls das Gericht hätte bemühen müssen (vgl. Replik S. 2).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt (vgl. Beschwerde S. 6), sind weder der Lohnanspruch als solcher noch die Höhe der Lohnforderung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin streitig. Auch die geleistete Arbeit scheint die Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt zu haben. Anderweitige Gründe, welche eine klageweise Durchsetzung der Lohnforderung des Beschwerdeführers unumgänglich machen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie unter E. 3.5 hiervor dargelegt, liegt mit der Lohnabrede im Arbeitsvertrag sodann eine Schuldanerkennung der Arbeitgeberin vor, womit der Beschwerdeführer einen Rechtsvorschlag, sofern die Arbeitgeberin diesen überhaupt erhoben hätte, mit der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG hätte beseitigen können. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass eine Betreibung zwecklos gewesen wäre. Hinweise darauf, dass seine Forderung ohnehin mittels einer Leistungsklage hätte durchgesetzt werden müssen, finden sich in den Akten keine. Somit wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Niederlegen der Arbeit am 30. Oktober 2018 alle nötigen Vorkehrungen trifft, um die Lohnausstände gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin durchzusetzen. Spätestens ab dem 15. November 2018, dem Tag der Kündigung, allerspätestens ab dem 30. November 2018, dem Ende des Arbeitsverhältnisses, gab es für den Beschwerdeführer sodann keinen Grund mehr von einer gezielten Geltendmachung seiner Lohnforderung abzusehen und die Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin hätte eingeleitet werden müssen. Trotz seines offensichtlichen Wissens um diese Möglichkeit verzichtete er auf eine Betreibung, womit er die gebotene und von ihm auch konkret zu erwartende Handlung mindestens grobfahrlässig unterlassen hat.

4.4. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht demnach in grobfahrlässiger Weise nicht zur Genüge nachgekommen. Ihn trifft ein Verschulden im Sinne von E. 3.4 hiervor und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt.

5.1. Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen infolge des Konkurses der C____. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – seco

Versandt am:

Zitate

Gesetze

12

ATSG

  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 51 AVIG
  • Art. 53 AVIG
  • Art. 55 AVIG

AVIV

  • Art. 74 AVIV
  • Art. 77 AVIV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

N11

  • Art. 322 N11

SchKG

  • Art. 82 SchKG
  • Art. 219 SchKG

Gerichtsentscheide

6