Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2019.12, SVG.2019.243
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. August 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.12

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019

Guter Glaube im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt

Tatsachen

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Ziff. 3) am 30. Juni 2017 per 15. August 2017 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen an. Die C____ Arbeitslosenkasse erbrachte im Folgenden Taggeldleistungen. In den Monaten Februar 2018 und Mai 2018 erzielte die Beschwerdeführerin jeweils einen Zwischenverdienst bei der D____ (Bescheinigungen über Zwischenverdienst vom 14. März 2018 und vom 7. Juni 2018, Antwortbeilage [AB] 13). Mit Verfügung vom 2. August 2018 forderte die C____ Arbeitslosenkasse Fr. 3‘244.10 von der Beschwerdeführerin zurück. Dabei erklärte sie, es werde eine Verrechnung mit künftigen Leistungen vorgenommen. Sie begründete die Rückforderung mit für die Kontrollperioden Februar und Mai 2018 ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 4‘628.50, welche aufgrund der von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen zu hoch ausgefallen seien. Sie habe lediglich einen Anspruch auf Fr. 1‘384.40 gehabt, weshalb der restliche Betrag zurückzufordern sei (AB 4).

b) Der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin endete am 30. August 2018 (Schreiben der C____ Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2018, AB 10). Am 30. August 2018 stellte sie bei der C____ Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch (AB 5). Die C____ Arbeitslosenkasse überwies die Sache am 24. September 2018 zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin (AB 6). Diese hiess das Erlassgesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (AB 7) teilweise gut. Sie erliess ihr die Rückforderung für den Monat Februar 2018 in Höhe von Fr. 2‘138.75. Die Rückforderung für den Monat Mai 2018 in Höhe von Fr. 1‘105.35 erliess sie ihr jedoch mangels guten Glaubens nicht. Die von der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 ab (AB 9).

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. März 2019 (Postaufgabe 7. März 2019) wird sinngemäss geltend gemacht, es sei der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rückforderung über Fr. 1‘105.35 zu erlassen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist bis zum 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein (Instruktionsverfügungen vom 13. Juni 2019 und vom 18. Juli 2019).

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Erlass der Rückforderung für den Monat Mai 2018 und begründet dies mit dem fehlenden guten Glauben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe am 24. Mai 2018 gemeldet, dass sie einen Auftrag erhalten habe, der mit Fr. 1‘500.-- entlöhnt werde, konkrete Angaben über das Datum des Einsatzes liessen sich dem E-Mail jedoch nicht entnehmen. Gemäss der „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ der D____ vom 6. Juni 2018 habe der Einsatz vom 21. bis zum 25. Mai 2018 stattgefunden. Unter diesen Umständen erscheine es als erklärbar, weshalb die C____ Arbeitslosenkasse den Zwischenverdienst im Mai 2018 nicht korrekt habe anrechnen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Formular „Angaben der versicherten Person“ bereits gut gekannt. Es wäre daher ihre Sache gewesen, der Kasse vollständige Angaben über ihren Zwischenverdienst im Mai 2018 zu liefern. Da die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, die Einsätze bei der D____ kurzfristig zu erhalten, sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin das Formular bereits am 15. Mai 2018 eingereicht habe.

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rückforderung an sich nicht. Sie macht jedoch geltend, sie sei auch in Bezug auf die Rückforderung betreffend die Taggelder des Monats Mai 2018 gutgläubig gewesen. Überdies liege aufgrund ihrer prekären Einkommenssituation auch eine grosse Härte vor.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den von der C____ Arbeitslosenkasse für den Monat Mai 2018 zurückgeforderten Betrag von Fr. 1‘105.35 zu Recht nicht erlassen hat. Nicht strittig ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung an sich. Die Verfügung der C____ Arbeitslosenkasse vom 2. August 2018 (AB 4) ist in Rechtskraft erwachsen.

3.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG.

3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben versicherte Personen beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Leistungsanspruchs geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die von der einen Anspruch stellenden Person vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem hat die versicherte Person jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Unter die Meldepflicht fällt namentlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 31 N 13).

3.3. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Satz 2). Nach der Rechtsprechung besteht dieser Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG so lange, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt (BGE 127 V 479, 480 E. 2.). Rechtsprechungsgemäss ist ein Zwischenverdienst jeweils am Ende desjenigen Monats, in welchem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde, anzugeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.2. und 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 V 367, 371 E. 5b).

3.4. 3.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der versicherten Person kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben empfangen, muss sie diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Guter Glaube und grosse Härte müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. AVIG-Praxis RVEI C1, Download unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html, zuletzt eingesehen am 23. September 2019). Die Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen wird in solchen Fällen ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

3.4.2 Der Bezug einer Sozialversicherungsleistung ist gutgläubig, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt. Dieses Fehlen muss dabei in einer objektiven Betrachtungsweise entschuldbar sein (Ueli Kieser, Art. 25 N 47 ff.). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger weder einer böswilligen Absicht noch einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Ist die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen, entfällt der gute Glaube somit von vornherein. War das fehlerhafte Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person hingegen nur leicht fahrlässig (liegt namentlich bloss eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht vor), kann sie sich auf den guten Glauben berufen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, 220 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 110 V 176, 180 f. E. 3.; vgl. auch Ueli Kieser, Art. 25 N 47 ff.). Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (AVIG-Praxis RVEI C2).

3.4.3 Für die Beurteilung ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, entscheidend (Art. 4 Abs. 2 ATSV; Ueli Kieser, Art. 25 N 51). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).

4.1. Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin der C____ Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Februar 2018 (AB 14) am 21. Februar 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt beantwortete sie die Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ mit „Nein“. Am 6. März 2018 teilte sie der C____ Arbeitslosenkasse per E-Mail mit, dass sie im Februar Ende des Monats zwei Aufträge (zwei Arbeitstage) der D____ erhalten und ausgeführt habe. Der Lohn dafür betrage Fr. 2‘500.--, sei aber noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich, ob sie diesen Zwischenverdienst im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat März 2018 angeben solle. Mit E-Mail vom 9. März 2018 (AB 15) fragte die Beschwerdeführerin erneut nach, wie sie die Fr. 2‘300.--, welche sie mittlerweile von der D____ erhalten habe, deklarieren solle. Sie habe noch keine Antwort erhalten. Eine Mitarbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse beantwortete das E-Mail gleichentags (AB 18). Sie informierte die Beschwerdeführerin dass sie den Zwischenverdienst in jenem Monat angeben müsse, in welchem gearbeitet werde – unabhängig davon, wann der Lohn ausbezahlt werde. Sie werde den Monat Februar korrigieren. Die Beschwerdeführerin werde ein Rückforderungsschreiben mit einem Einzahlungsschein erhalten. Falls sich bei der Korrektur herausstelle, dass die Differenz weniger als Fr. 800.-- betrage, könne sie die Rückforderung direkt mit der Zahlung vom März verrechnen. Am 14. März 2018 reichte die D____ bei der C____ Arbeitslosenkasse eine Bescheinigung über einen Zwischenverdienst der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21. bis 23. Februar 2018 und vom 26. bis 28. Februar 2018 ein (AB 13). Sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin dafür einen Lohn von Fr. 2‘500.-- erhalten habe.

4.2. Das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2018 (AB 14) unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018. Sie gab wiederum an, sie habe in diesem Monat nicht gearbeitet. Am 24. Mai 2018 teilte sie der C____ Arbeitslosenkasse per E-Mail unter anderem mit, sie habe von der D____ wieder einen Auftrag (einen Arbeitstag) erhalten. Dafür werde sie mit Fr. 1‘500.-- honoriert (AB 16). Die entsprechende Bescheinigung über einen Zwischenverdienst der D____ ist auf den 7. Juni 2018 datiert (AB 13). Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 21. bis 25. Mai 2018 für je sechs Stunden pro Tag mit insgesamt Fr. 1‘500.-- entschädigt werde.

4.3. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits den Zwischenverdienst im Monat Februar 2018 verspätet, erst im Monat März 2018, mitgeteilt hatte. Ebenso zutreffend ist, dass sie aufgrund des E-Mails der C____ Arbeitslosenkasse vom 9. März 2018 darüber informiert worden war, dass sie Zwischenverdienst in dem Monat mitteilen müsse, in welchem die Arbeit ausgeführt wird. Zugleich war die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass sie mit einer schriftlichen Rückforderung des zu viel ausbezahlten Taggeldes rechnen müsse, woraufhin sie eine Rückzahlung tätigen müsse, allenfalls könne auch eine Verrechnung im Folgemonat stattfinden.

Die Beschwerdeführerin konnte somit wissen, dass sie – sollte sie wieder einen Zwischenverdienst erzielen – diesen noch im selben Monat melden muss. Sie konnte auch wissen, dass eine verspätete Meldung eine Rückforderung zur Folge haben würde. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. So ist vorliegend nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung strittig, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführerin auch die Rückforderung für den Monat Mai zu erlassen ist.

Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin das Dokument „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2018 statt Ende des Monats bereits Mitte des Monats, am 15. Mai 2018 (AB 14) ausgefüllt. Dies, obwohl sie selbst angab, dass sie die Aufträge der D____ jeweils kurzfristig erhalte und dann auch per sofort erledigen müsse; es sei daher immer unklar, wann sie den nächsten Auftrag erhalten werde (E-Mail vom 24. Mai 2018, AB 16). Dass sie das erwähnte Formular trotz dieses Wissens bereits Mitte des Monats einreichte, ein erneuter Auftrag der D____ im Monat Mai 2018 also noch möglich – wenngleich noch nicht gewiss – war, kann als wohl leicht fahrlässig angesehen werden. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die C____ Arbeitslosenkasse noch im Monat Mai 2018 (nämlich per E-Mail vom 24. Mai 2018, AB 16) über den Zwischenverdienst informiert hatte. Die Beschwerdeführerin hatte es – wie die Beschwerdegegnerin moniert – unterlassen, ein konkretes Datum ihres Arbeitseinsatzes anzugeben. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid selbst festhielt, hätte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Beschwerdeführerin nachfragen können, wann genau der Arbeitseinsatz stattfand (Einspracheentscheid, Ziff. 8.). Die Beschwerdegegnerin verweist jedoch auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und erklärt, es wäre ihre Sache gewesen, der Arbeitslosenkasse die vollständigen Angaben über ihren Zwischenverdienst im Mai 2018 zu liefern. Dies ist grundsätzlich korrekt. Es ist aber zugleich auch die Abklärungspflicht der Versicherungsträger im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG zu beachten. Gemäss Satz 1 der genannten Gesetzesbestimmung prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Dies entbindet eine versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Dies gilt nicht zuletzt im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wo eine Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert werden kann (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Dennoch wäre aufgrund der Abklärungspflicht zu erwarten gewesen, dass die Sachbearbeiterin bei der Beschwerdeführerin zurückfragt, wenn die Beschwerdeführerin sie über einen Zwischenverdienst informiert. Da die Beschwerdeführerin angab, die D____ erteile ihr diese Aufträge kurzfristig und sie müssten dann sofort erledigt werden, war anzunehmen, dass der Auftrag im Zeitraum rund um den Versand des E-Mails vom 24. Mai 2018 (AB 16) ausgeführt werden muss. Zudem wird aus dem E-Mail auch klar, dass die Beschwerdeführerin noch Fragen hatte. So schrieb sie direkt im Anschluss an die Information über den Zwischenverdienst: „Ich denke, ich komme am besten bei Ihnen vorbei, damit Sie mir alles erklären können und vor allem wie dieser Betrag dann bei Ihnen wieder berücksichtigt wird bzw. abgezogen wird“. Ob die Beschwerdeführerin darauf je eine Antwort erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Da aus der Verfügung vom 16. Oktober 2018 hervorgeht, die zuständige Sachbearbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse habe am 17. Juli 2018 geschrieben, sie könne im System keine separate Meldung des Zwischenverdienstes finden (AB 7, S. 4), ist fraglich, ob das E-Mail der Beschwerdeführerin bearbeitet wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 Ziff. 7. und 8. darauf ab, dass die Beschwerdeführerin das E-Mail vom 24. Mai 2018 verschickt hat (AB 9). Dies ist nicht zu beanstanden, da es keine Hinweise gibt, dass der Ausdruck dieses E-Mails nicht tatsächlich versandt wurde. Allein die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse das E-Mail nicht im System finden konnte, genügt nicht, um an der Beweistauglichkeit des E-Mails zu zweifeln.

4.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Zwischenverdienst im Monat Mai 2018 zwar nicht mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ gemeldet hat, jedoch mit E-Mail vom 24. Mai 2018. Ihre Angaben waren insofern nicht vollständig, als das Datum fehlte. Die C____ Arbeitslosenkasse unterliess es jedoch, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen. Dies, obwohl aus dem E-Mail Unsicherheiten über den weiteren Verlauf und insbesondere die Abzüge deutlich wurden, und obwohl die Arbeitslosenkasse grundsätzlich auch eine Untersuchungspflicht hat.

4.3.3 Wie unter E. 3.4.2 dargelegt, muss eine Meldepflichtverletzung zumindest grobfahrlässig erfolgt sein, damit der gute Glaube entfällt, bzw. kann sich die versicherte Person bei leichter Fahrlässigkeit noch auf den guten Glauben berufen.

Was die Meldung des Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin betrifft, so ist das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin höchstens als leicht fahrlässig zu betrachten. Weder hat sie es unterlassen, den Zwischenverdienst zu melden, noch hat sie diesen (wie im Februar 2018) verspätet gemeldet. Das einzige, was ihr vorgeworfen werden kann ist, dass sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ nicht erst Ende des Monats und dann dafür unter Angabe des Mitte des Monats scheinbar noch nicht bekannten Zwischenverdienstes eingereicht hat, sondern später per E-Mail eine Meldung gemacht hat.

Zum Vergleich sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 8C_658/2008 vom 19. Januar 2010 und C 288/06 vom 27. März 2007 bei Personen, welche einen Zwischenverdienst nicht gemeldet hatten die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von jeweils 20 Tagen bestätigte. Im älteren Urteil C 202/00 vom 12. Dezember 2000 bestätigte es sogar die Einstellung von 12 Tagen. Eine Einstellung von 12 Tagen liegt im oberen Drittel der Einstellung bei leichtem Verschulden (1 bis 15 Tage; Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Eine Einstellung von 20 Tagen im Mittleren Bereich des mittleren Verschuldens (16 bis 30 Tage; Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Wenn nun sogar das Nichtmelden bei der Festlegung einer Sanktion als leichtes bis maximal mittleres Verschulden gewertet wird, dann darf die rechtzeitige Meldung, die lediglich nicht auf dem richtigen Formular geschieht, erst recht höchstens als leicht fahrlässiges Handeln qualifiziert werden. Es kann der Beschwerdeführerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe bezüglich der Meldung ihres Zwischenverdienstes nicht gutgläubig gehandelt. Diesbezüglich ist somit von einem guten Glauben auszugehen.

4.4. Was im Weiteren den Erhalt des Taggeldes betrifft, so ist zu beachten, dass die Rückforderungsverfügung sowohl für den Monat Februar 2018 als auch für den Monat Mai 2018 erst am 2. August 2018 erging (AB 4). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich nichts, was darauf hinweisen würde, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Höhe der zu erfolgenden Rückforderung hatte. Insbesondere konnte sie im Mai 2018 nicht aufgrund der Rückforderung für den Monat Februar 2018 abschätzen, wie hoch diese sein würde, da beide Rückforderungen gleichzeitig erfolgten. Wie bereits in E. 4.3.1. erwähnt, hat die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 24. Mai 2018 (AB 16) deutlich gemacht, dass ihr damals nicht klar war, wie der von ihr im Mai erzielte Betrag von Fr. 1‘500.-- von der Arbeitslosenkasse berücksichtigt werden würde. Aufgrund der Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, sie könne im System keine separate Meldung des Zwischenverdienstes finden, ist zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin jemals eine Antwort auf die von ihr aufgeworfenen Fragen erhalten hat.

Die Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2013 vom 2. September 2013) grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass eine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen muss, eine solche aber beispielsweise dann nicht vorliegt, wenn die versicherte Person aufgrund einer Pflichtverletzung ernsthaft mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen musste (Einspracheentscheid, Ziff. 4.). Vorliegend ist es aber so, dass schon fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin einer Pflichtverletzung bewusst sein musste – sie hatte ja noch vor Monatsende eine Meldung gemacht. Und es kann ihr – wie ausgeführt – auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte nicht nachgefragt, wie der erzielte Zwischenverdienst angerechnet würde. Sie rechnete – so geht es klar aus ihrem E-Mail vom 24. Mai 2018 (AB 16) hervor – wohl damit, dass ihr Taggeldanspruch gekürzt würde. Dass sie nicht wusste, in welcher Höhe und in welcher Form dieser erfolgen würde ist hingegen nicht erstaunlich, da die Beschwerdeführerin nicht im Arbeitslosenbereich tätig ist oder war. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr E-Mail beantwortet wurde und – wie ebenfalls bereits erwähnt – konnte sie dies auch nicht ohne weiteres basierend auf der Rückforderung für den Monat Februar 2018 abschätzen.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen grundsätzlich nachgekommen ist, sie aber erst mehrere Monate später (im August 2018) über die Höhe der Rückforderung informiert wurde, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Geld nicht in gutem Glauben erhalten.

4.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium des guten Glaubens infolge der obigen Ausführungen vorliegend erfüllt. Zum Vorliegend des Kriteriums der grossen Härte in Bezug auf die Rückforderung für den Monat Mai 2018 hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Für die Rückforderung des Monats Februar 2018 hat sie die grosse Härte bejaht. Für die Beantwortung der Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. E. 3.4.3). Da beide Rückforderungen mit derselben Verfügung vom 2. August 2018 (AB 4) verfügt wurden, ist die Rechtskraft auch für beide Rückforderungsteile (Februar und Mai 2018) dieselbe. Es kann daher vermutet werden, dass die grosse Härte auch in Bezug auf die Rückforderung für Mai 2018 gegeben ist. Da sich die Beschwerdegegnerin dazu jedoch nicht geäussert hat und dem Gericht die zur Überprüfung notwendigen Unterlagen nicht vorliegen, ist es Sache der Vorinstanz, die Sache im Hinblick auf die grosse Härte im Hinblick auf die Rückforderung für Mai 2018 zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.

5.1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 aufzuheben und ist der gute Glaube in Bezug auf die strittige Rückforderung für im Monat Mai 2018 bezogene Taggelder der Beschwerdeführerin zu bejahen. Die Sache ist zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 aufgehoben und wird der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittige Rückforderung für im Monat Mai 2018 bezogene Taggelder bejaht. Die Sache wird zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – seco

Versandt am:

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