Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2019.10, SVG.2019.220
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 27. August 2019

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.10

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint.

Erwägungen

1.1. 1.1.1. Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem

  1. Mai 2013 beim B____ als Immobilienmanager (Arbeitgeber; vgl. öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag vom 21. März 2013, bei den Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde ihm – nach vorgängiger Freistellung ab dem 18. Januar 2017 – per 31. Mai 2017 gekündigt (bei den AB 2). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (AB 7) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es stellte zusammenfassend fest, dass das B____ dem Beschwerdeführer ohne vorgängige Mahnung gekündigt habe. Da eine solche Mahnung ausgeblieben sei, sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlich hinreichenden Grund und somit unrechtmässig erfolgt. Es wurde jedoch festgestellt, dass die erfolgte Kündigung nicht missbräuchlich gewesen sei. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
  2. Juli 2018 (AB 8) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geschützt.

1.1.2. Per 1. Juni 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 3). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (AB 4) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er werde ab dem

  1. Juni 2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der in der Kündigungsverfügung erwähnten Vorwürfe nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer arbeitsvertragliche Pflichten sowie Weisungen des Arbeitgebers nicht in genügendem Masse befolgt habe. Deshalb müsse sie vorsorglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vornehmen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 Einsprache (AB 5). Das Einspracheverfahren wurde zunächst sistiert (AB 6) und nach der rechtskräftigen Beurteilung der Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch das B____ fortgeführt. Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 (AB 9) teilweise gut und reduzierte die Anzahl der Einstelltage von 31 auf 20 Tage.

1.2. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2019 (Postaufgabe 28. Februar 2019) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Januar 2019 und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragt er, es sei die Anzahl der Einstelltage angemessen zu reduzieren.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Innert gesetzter Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.

2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) sowie Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

2.3. Mit ihrem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 sowie mit Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin an 20 Einstelltagen für selbstverschuldete Arbeitslosigkeit fest. Ob sich dieser Entscheid schützen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ergeben sich aus Art. 8 AVIG.

3.2. Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit bestehen (vgl. AVIG-Praxis ALE/D15). Ein Selbstverschulden liegt unter anderem dann vor, wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE/D16, Download über die folgende Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]: http://www.arbeit.swiss/publikationen/kreisschreiben, zuletzt eingesehen am 23. Juli 2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b).

3.4. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45 Abs. 3 AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von einem bis 15 Tagen festgelegt (lit. a), für mittelschweres Verschulden eine solche von 16 bis 30 Tagen (lit. b) und für schweres Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen (lit. c). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu (BGE 123 V 150, 152 E. 2).

4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die vom B____ mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ausgesprochene Kündigung per 31. Mai 2017 (AB 2) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses hat mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (AB 7) die Zulässigkeit dieser Kündigung anhand der massgeblichen Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2018, AB 8) geprüft.

Das Bundesverwaltungsgericht erwog (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.1.2 f.), gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG könne der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthalte einen - nicht abschliessenden - Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Eine ordentliche Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG setze aber regelmässig eine vorgängige Mahnung voraus, sofern sie nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Prüfung aller Unterlagen festgestellt, dass der Arbeitgeber die angefochtene Kündigung ohne solche vorgängige Mahnung gekündigt hatte (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.2.2) und dass die Kündigung darum ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG und damit unrechtmässig erfolgt sei (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausserdem fest, nach der Aktenlage fehle es an Indizien dafür, dass eine solche Mahnung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 1, E. 5.2.2). Bei diesem Ergebnis konnte das Bundesverwaltungsgericht von der näheren Prüfung absehen, ob der Beschwerdeführer wichtige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt, oder die Arbeitsleistung oder das Verhalten Mängel aufwiesen (Art, 10 Abs. 3 Bst. a und b BPG), die - nach erfolgter Mahnung - zur Kündigung berechtigt hätten.

4.2. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht geprüft, ob die Kündigung im Sinne von Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. d des Obligationenrechts (OR; SR 220) missbräuchlich erfolgt sei (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7 E. 5.4. ff.). Ist eine solche Missbräuchlichkeit zu bejahen, so ist gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG der Arbeitgeber verpflichtet, der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit anzubieten.

Nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR, worauf sich der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht explizit berufen hatte, gilt eine Kündigung als missbräuchlich, wenn sie erfolgt, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine sogenannte Rachekündigung nicht nur dann vor, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der einzige Kündigungsgrund war, doch muss diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung für die Kündigung zugekommen sein (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, a.a.O., Art. 336 N. 8). Eine solche Rachekündigung und damit Missbräuchlichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung des beweisrechtlich erhärteten Sachverhalts verneint.

4.3. Als Zwischenergebnis ist mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2017 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits kein Verhalten des Arbeitgebers nachzuweisen vermochte, welches die Kündigung als missbräuchlich erscheinen liess, was ihm Anspruch auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verliehen hätte. Demgegenüber konnte sich das Bundesverwaltungsgericht für die Bejahung der Unrechtmässigkeit der Kündigung auf die Feststellung beschränken, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass vor der Kündigung eine Mahnung erfolgt war.

Die Frage, ob die Kündigung selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist, ist darum aufgrund der angeführten Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden. Wie erwähnt (Erw. 3.2.), liegt ein Selbstverschulden unter anderem dann vor, wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Ob der Beschwerdeführer einen solchen Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist nachfolgend anhand der vorliegenden Unterlagen zu prüfen.

Hierbei sind die bereits ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts, welches das Urteil der Vorinstanz bestätigt hat) heranzuziehen, die sich mit der Zulässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers beim B____ befasst haben.

Auf diese Unterlagen hat sich bereits die Vorinstanz im Wesentlichen abgestützt. Der Beschwerdeführer rügt zwar in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die vollständigen Gerichtsakten im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht beizuziehen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich ein solcher Beizug im vorliegenden Verfahren.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.2.1), es sei aus dem Personaldossier

ersichtlich, dass das angeblich mangelhafte Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Standortbestimmung vom 6. Mai 2014 kein Thema war. Vielmehr wurde festgehalten, dass die erste Hälfte der Beurteilungsperiode den vereinbarten Leistungs- und Verhaltenszielen entspreche und positiv verlaufen sei. Auch im Rahmen der Personalbeurteilung vom 4. November 2014 für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 wurde angemerkt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Team kooperativ und unterstützend sei und sich der Vorgesetzte auf eine weiterhin angenehme und gute Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer freuen würde. Anlässlich der Standortbestimmung vom 27. Mai 2016 äusserte der Vorgesetzte gegenüber dem Beschwerdeführer den Wunsch, sich vermehrt im Team einzubringen und mitzuhelfen, das Teamverständnis zu fördern. Auch solle er sein Misstrauen gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder externen Partnern noch mehr ablegen und ihnen gegenüber offener werden. In der Personalbeurteilung vom 16. November 2016 für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 wünschte sich der Vorgesetzte vom Beschwerdeführer, dass er künftig am Ressortausflug teilnimmt. Ausserdem wurde in Bezug auf sein persönliches Verhalten noch Verbesserungspotential festgestellt, ohne jedoch konkret darzulegen, wie sich der Beschwerdeführer inskünftig zu verhalten habe. In der Gesamtbeurteilung wurde er mit der Stufe 3, gemäss welcher der Mitarbeiter die Ziele vollständig erreicht hat und das Ergebnis den vereinbarten Leistungs- und Verhaltenszielen entspricht, beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zog aus dem Dargelegten den Schluss, die dem Beschwerdeführer in den erwähnten Beurteilungen vorgeworfenen Verhaltensweisen seien „von untergeordneter Bedeutung und stellen für sich weder Pflichtverletzungen noch Verhaltensmängel dar, die eine Mahnung rechtfertigen würden“. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht somit nicht nur das Vorliegen einer Mahnung verneint, sondern es hat klargestellt, dass es gar keinen Anlass zu einer Mahnung gegeben hätte. Diese Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts hat auch vorliegend insofern Gewicht, als kein Fehlverhalten ersichtlich ist, mit welchem der Beschwerdeführer vorsätzlich oder eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat. Es liegt somit mit Bezug auf dieses Verhalten auch keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Bezug (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.2.1.) auf die aus Sicht des B____ für die Kündigung ausschlaggebende Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (Verfügung vom 2. Februar 2017, bei den AB 2). Das B____ hatte an dieser Stelle in seiner Kündigungsverfügung vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Pflichtverletzung begangen, indem er eigenmächtig Umfragen bei drei Lieferanten des B____ mit dem Ziel lanciert habe, positive Beurteilungen seiner Tätigkeit zu erwirken und sich damit einen Vorteil zu seinen Gunsten hinsichtlich eines besseren Zwischenzeugnisses zu verschaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7 E. 5.2.1. a.E.), es gehe aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz dieses Verhalten jemals gerügt habe.

Zwar erwähnt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 4.7.5) im Zusammenhang mit den Zwischenzeugnissen, dass der Beschwerdeführer selbst Schreiben von Lieferanten ins Recht gelegt hat. Aus dem Urteil lässt sich aber einzig ableiten, dass diese Schreiben im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung seines Arbeitszeugnisses beweisrechtlich nichts beizutragen vermöchten.

Im Übrigen bleibt der Hergang, aus dem das B____ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Vorwurf ableiten wollte, in beweisrechtlicher Hinsicht unklar. Daraus ein Selbstverschulden am Stellenverlust abzuleiten, geht somit nicht an.

5.3. Weiter äussert sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.2.1.) zu der aus Sicht des B____ für die Kündigung ausschlaggebenden und in der Ziff. 4 ff. der angefochtenen Verfügung festgehaltenen angeblichen Pflichtverletzungen und Verhaltensmängeln (Verfügung vom 2. Februar 2017, bei den AB 2).

Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, das B____ habe den Beschwerdeführer anlässlich der zur Klärung der von ihm erhobenen Mobbingvorwürfe angesetzten Besprechung vom 22. Oktober 2015 ersucht, in Zukunft solche Äusserungen nicht mehr von sich zu geben. Die im Januar 2016 aufgrund der erhobenen Mobbingvorwürfe beabsichtigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sei dann aber weder bei der Standortbestimmung vom 27. Mai 2016 noch der Personalbeurteilung vom 16. November 2016 ein Thema gewesen.

Daraus ist abzuleiten, dass die Äusserung von Mobbingvorwürfen im Jahre 2015 für die im Februar 2017 ausgesprochene Kündigung nicht mehr kausal gewesen ist. Sie vermögen somit das Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht zu begründen.

Ein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit liesse sich überdies auch nicht mit der Argumentation des Arbeitgebers stützen, dieser Vorgang habe das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten massiv geschädigt und zur Folge gehabt, dass die Vorgesetzten jede ihrer Äusserungen äusserst zurückhaltend hätten formulieren müssen. Gerade zur Vorbeugung von Mobbing ist es äusserst wichtig, die Vorgesetzten über den Verdacht auf Mobbing in Kenntnis zu setzen. Denn erst durch die erfolgte Kenntnisnahme kann der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen in die Wege leiten und zum Schutze des Arbeitnehmers den genauen Sachverhalt klären. Wie das B____ in der Kündigungsverfügung vom 2. Februar 2017 (AB 2) zu Recht darlegt, ist bereits der geäusserte Verdacht auf Mobbing ernst zu nehmen und abzuklären. Gerade für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung des Vertrauensverhältnisses ist es von grosser Bedeutung, den Verdacht auf Mobbing zu thematisieren, damit der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann.

5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Frage, ob eine „Rachekündigung“ seitens des Arbeitgebers vorliege, weitere Vorbringen des Versicherten (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.4.3.) erörtert. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die in der Kündigungsverfügung angeführten angeblichen Verhaltensmängel hätten sich 2015 und früher verwirklicht. Eine Kündigung sei damals aber nicht ausgesprochen worden, weshalb sie für die Kündigung vom 2. Februar 2017 nicht kausal sein könnten. Eine Ausnahme bildeten jedoch die Zeugnisberichtigungsklage vom 21. November 2016 sowie das Differenzbereinigungsverfahren mit seiner Ankündigung am 16. Dezember 2016, Beschwerde beim Bundesrat einzureichen. Diese beiden von ihm im November und Dezember 2016 geltend gemachten rechtlichen Schritte wurden vom B____ ausdrücklich als eine der „Verhaltensweisen“ bezeichnet, „welche inzwischen ein nicht mehr tragbares Ausmass angenommen hätten, eine erhebliche Belastung für sein berufliches Umfeld darstellen und auch im Widerspruch zum entarteten Verhalten gemäss Leitbild B____ stehen würden.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar zum Schluss gelangt, dass aufgrund dieser Ausführungen des B____ nicht der Schluss auf eine „Rachekündigung“ von Seiten des Arbeitgebers gezogen werden könne. Es erwog, es seien vielmehr „die gesamten Umstände und das grundsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers, welche den Ausschlag für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ gegeben hätten. Es ist aber hervorzuheben, dass die pauschal gehaltenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext mit der Frage gemacht wurden, ob für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Rachemotiv auf Seiten des Arbeitgebers ausschlaggebend war. Die Ausführungen zum angesprochenen „grundsätzlichen“ Verhalten des Versicherten sind aber nicht hinreichend konkretisiert, um ein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu begründen.

Hinzuweisen ist sodann auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV; SR 172.220.111.31). Danach können Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetze oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) erhalten die Vorgesetzten im Mitarbeitergespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.

Die dem Beschwerdeführer in Ziff. 4 bis Ziff. 4.4 der Verfügung vom 2. Februar 2017 (AB 2) vorgeworfenen Verhaltensweisen (Kritik betreffend die Personalbeurteilungen, Durchführung von zwei Differenzbereinigungsverfahren, Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf zwei Zwischenzeugnisse im Jahr 2015, Einreichung der Beschwerde gegen das Zwischenzeugnis vom 22. Dezember 2015) stellen allesamt Handlungen dar, die einem Arbeitnehmer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zustehen. Es mag zutreffen, dass diese Handlungen einen hohen betrieblichen Aufwand mit sich bringen, doch es steht dem Arbeitnehmer frei, alle ihm zustehenden Rechte auszuschöpfen.

Somit begründen auch diese dem Versicherten von Seiten des Arbeitgebers zu Last gelegten Vorgänge kein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit.

6.1. Unter Würdigung der Gesamtumstände steht mit Blick auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten letztlich Aussage gegen Aussage. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine der Kündigung vorangegangene Mahnung unterblieb, ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz Wissens um eine konkrete Beanstandungen sein Verhalten nicht geändert hat und damit seinem Arbeitgeber mindestens eventualvorsätzlich Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Zusammenfassend ist darum festzuhalten, dass kein Selbstverschulden der Kündigung durch den Beschwerdeführer angenommen werden kann. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erweist sich deshalb nicht als notwendig.

6.2. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 wird aufgehoben.

6.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am:

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 58 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 8 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 30 AVIG

AVIV

  • Art. 44 AVIV
  • Art. 45 AVIV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

BPG

  • Art. 10 BPG
  • Art. 34c BPG

GOG

  • § 83 GOG

IAO

  • Art. 20 IAO

SVGG

  • § 16 SVGG

Gerichtsentscheide

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