Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.35
Einspracheentscheid vom 13. November 2018
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen nicht fristgerecht eingereichter Arbeitsbemühungen; Reduktion der Einstelltage wegen geringen Verschuldens
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Juli 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2018 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3).
b) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 (AB 4) sanktionierte das RAV den Beschwerdeführer mit fünf Einstelltagen, weil er sich in der Kontrollperiode von September 2018 nicht ausreichend um Arbeit bemüht habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. November 2018 (AB 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 13. November 2018 (AB 6) abgewiesen, da die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018 nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabefrist eingereicht worden seien.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. November 2018.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eventualiter sei unter teilweiser Gutheissung die Sanktion angemessen zu reduzieren.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitsbemühungen für September 2018 am 1. Oktober 2018 der Post übergeben. Dass der Brief erst am 19. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sein soll, sei für ihn überraschend und nicht nachvollziehbar.
2.3. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der Beschwerdeführer habe die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018 bis zum 5. Oktober 2018 zu erbringen. Erst nach Erhalt der Sanktionsverfügung vom 11. Oktober 2018 habe sich der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 per E-Mail an das RAV gewendet und diesem E-Mail ein Scanning der getätigten und dokumentierten Arbeitsbemühungen beigelegt (Beschwerdeantwort Rz. 8).
3.1. Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524, 526 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Der Nachweis für die Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
4.1. Der Beschwerdeführer hatte am Beratungsgespräch vom 6. November 2018 angegeben, dass er seine Arbeitsbemühungen vom September 2018 zeitgleich mit dem Formular Angaben der Versicherten Person (AVP) für die Arbeitslosenkasse am 1. Oktober 2018 der Post übergeben habe. Eine Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse ergab, dass das erwähnte Formular am 28. September 2018 eingegangen war (AB 11). In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer, dass er das Formular AVP am 27. September 2018 unterzeichnet habe und gleichentags bei der Post aufgegeben habe. Das Formular seiner Arbeitsbemühungen habe er ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit dem Formular AVP unterzeichnet sondern erst am 1. Oktober 2018, da er noch auf eine Ergänzung gewartet habe. Er habe das Formular nach Unterzeichnung der Post übergeben.
4.2. Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen und hat allenfalls die Folgen der Beweislosigkeit für deren Nichteintreffen bei der zuständigen Amtsstelle zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.4.2). Vorliegend kann der Beschwerdeführer den Nachweis einer rechtzeitigen Postaufgabe nicht erbringen. Damit hat er den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2018 erst am 19. Oktober 2018 (siehe AB 7) und deshalb verspätet eingereicht.
4.3. In Anbetracht der nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2018 ist somit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügten fünf Einstelltage angemessen sind.
5.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 bis 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) taxiert erstmalig zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden und sieht einen Einstellraster von fünf bis neun Tagen vor (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2019, Rz. 33a mit Verweis auf Rz. D79, 1.E). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in Anwendung des Einstellrasters für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 eventualiter eine Reduktion der Einstelltage wegen des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers.
5.4. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen und für das Verschulden des Versicherten angemessen zu berücksichtigen. Im oben erwähnten Urteil schützte das Bundesgericht die vom kantonalen Gericht von fünf auf zwei Tage reduzierte Einstellung, da der Versicherte einzig nicht belegen konnte, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2012 rechtzeitig der Post übergeben zu haben und er diese erst zusammen mit seiner Einsprache vom 24. August 2012 einreichte. Vorher hatte er seine Arbeitsbemühungen immer rechtzeitig und in hinreichender Anzahl und Qualität eingereicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2).
5.5. Dieser Fall ist deckungsgleich mit dem vorliegenden Fall. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Anmeldung beim RAV immer ausreichend um Arbeit bemühte und ihm abgesehen vom Versäumnis des Einreichens nie ein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Auch für die Kontrollperiode September 2018 ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen bei fristgerechter Einreichung als genügend qualifiziert worden wären. Unter diesen Umständen muss das Verschulden des Beschwerdeführers als gering bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldensgrades und den konkreten Umständen des Einzelfalles rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion der Einstellung auf zwei Tage.
6.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. November 2018 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – seco
Versandt am: