Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.26
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018
Keine Beitragsbefreiung bei Aus- bzw. Weiterbildungsdauer von weniger als zwölf Monaten
Tatsachen
I.
a) Der 1990 geborene Beschwerdeführer schloss im Sommer 2015 sein Jurastudium an der Universität [...] mit einem Master ab. Nach eigenen Angaben hatte er während des Studiums an verschiedenen Stellen gearbeitet und war zuletzt von März bis Dezember 2015 als Hilfsassistent an der Juristischen Fakultät tätig (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 arbeitete er als Volontär bei einer Anwaltskanzlei in Basel (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015, Beschwerdebeilage [BB] 2). Vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 war er als Volontär beim C____gericht [...] angestellt (Arbeitsbescheinigung vom 30. September 2016, AB 11). Von Ende September bis Anfang Dezember 2016 weilte er in einem Sprachaufenthalt in […] (Student Assessment Report, BB 4, und Certificate of Studies vom 2. Dezember 2016, AB 12) um das Cambridge Advanced Exam abzulegen (vgl. das entsprechende Diplom vom 14. März 2017, BB 5). Im Anschluss absolvierte er ein von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 dauerndes Volontariat beim D____gericht [...] (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13).
b) Ab März 2017 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bereitete sich auf das Advokaturexamen im Kanton Basel-Stadt vor. Dieses bestand er am 11. Dezember 2017 (vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, in AB 15). Am 22. Januar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (AB 4).
c) Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung habe, da er die Beitragszeit von 12 Monaten nicht erreiche (AB 14). Die am 2. April 2018 vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (AB 15), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (AB 16) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. August 2018 (Postaufgabe 29. August 2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt
Der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 und die Verfügung vom 27. Februar 2018, betreffend die Anspruchsablehnung auf Arbeitslosentschädigung ab dem 22. Januar 2018, seien aufzuheben.
Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 sei stattzugeben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die noch festzusetzende Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 bis zum 18. März 2018, abzüglich verfügter Einstelltage, zuzüglich Zins von 5%, auszubezahlen.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 26. November 2018 und Duplik vom 27. Dezember 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Februar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, er habe weder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt, noch könne er sich auf einen Befreiungsgrund von mehr als zwölf Monaten gemäss Art. 14 AVIG berufen. Die überdies vom Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2017 bis zum 22. Januar 2018 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da diese nicht durch ein Arztzeugnis belegt sei.
2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er erfülle die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit. Während der zweijährigen Rahmenfrist habe er einerseits einen Sprachaufenthalt in England gemacht und auf die Advokatenprüfung gelernt. Beides sei zu berücksichtigen. Überdies seien die „Nachwirkungen“ der Anwaltsprüfung, aufgrund deren er ohnehin frühestens ab Februar 2018 eine Stelle hätte antreten können, hinzuzurechnen. Damit erreiche er mehr als zwölf Monate Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Im Weiteren sei zu beachten, dass in seinem Fall ein besonderer Härtefall vorliege. Er habe sich während der Zeit, in der er auf die Advokatenprüfung gelernt habe, um seinen krebskranken Vater kümmern müssen. Nach der Prüfung sei er dann so erschöpft gewesen, dass sein Zustand krankheitswert erreicht habe. Seiner Auffassung nach benötige es angesichts der geschilderten Erlebnisse kein Arztzeugnis. Er sei jedoch bereit, sich psychologisch begutachten zu lassen.
2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat.
3.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0).
3.2. Die Beitragszeit hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für welchen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
3.3. Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus einem der in lit. a bis c der Bestimmung aufgeführten Gründe (es ist ein Kausalzusammenhang notwendig) nicht erfüllen konnten (vgl. z.B. BGE 141 V 625, 627 E. 2, BGE 139 V 37, 38 f. E. 5.1, BGE 131 V 279, 280 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gelten eine Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus- und Weiterbildung als Befreiungsgrund, sofern die betreffende Person während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte. Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt rechtsprechungsgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (vgl. BGE 122 V 43, 44 E. 3c/aa und Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3. mit Hinweisen; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 59). Als Ausbildung in diesem Sinne anerkannt hat die Rechtsprechung insbesondere die Vorbereitung auf das Anwaltsexamen. Dabei hat das Bundesgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Dauer der anrechenbaren Vorbereitungszeit nicht generell festgelegt werden könne, sondern im Einzelfall speziell geklärt werden müsse (Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5. mit Hinweisen, 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2. und 8C_318/2012 vom 5. März 2012 E. 6.; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, S. 61).
3.4. Weitere Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) und Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern die betreffende Person in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode mehr als ein Jahr dauern. Arbeitsunfähigkeit wird als eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, verstanden; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625, 627 E. 2.). Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige Beschäftigung (evtl. in einem Teilzeitpensum) auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010 E. 6.1.2 und 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, S. 62). Die Arbeitsverhinderung gilt nur dann als Befreiungsgrund, wenn sie ärztlich bescheinigt ist (AVIG-Praxis ALE/B188).
4.1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. Januar 2018 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AB 4). Der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt zwei Jahre vor der Anmeldung (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG; vgl. E. 3.2.), also am 22. Januar 2016.
4.2. Innerhalb dieser Rahmenfrist ging der Beschwerdeführer folgenden Tätigkeiten nach:
Vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 arbeitete er als juristischer Volontär bei der Kanzlei E____, Advokatur und Notariat (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015, BB 2). Diese Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2016 (dem Beginn der Rahmenfrist) anrechenbar. Damit sind für diese Tätigkeit 4.3 Monate anzurechnen.
Vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein viermonatiges Volontariat beim C____gericht [...] (Arbeitsbescheinigung vom 30. September 2016, AB 11).
Vom 1. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 war der Beschwerdeführer schliesslich während drei Monaten beim D____gericht [...] als Volontär tätig (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13).
Insgesamt war der Beschwerdeführer somit innerhalb der Rahmenfrist während 11.3 Monaten und damit knapp nicht während der Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Mindestbeitragspflicht nicht erfüllt ist.
4.3. 4.3.1 Fraglich ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 AVIG von der Beitragspflicht befreit ist. Im Zentrum steht lit. a der Bestimmung, gemäss welcher eine Befreiung während einer Aus- oder Weiterbildung erfolgen kann.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und ist unstrittig und belegt (vgl. Wohnsitzbescheinigung vom 7. Juni 2018, BB 9). Damit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist eine Aus- bzw. Weiterbildungszeit von mehr als zwölf Monaten erreichte.
4.3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 11. Dezember 2017 (Datum der mündlichen Prüfungen, vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, AB 8) nicht erwerbstätig, sondern war mit der Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens beschäftigt. Dass diese Zeit grundsätzlich beitragsbefreit werden kann, entspricht der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung. Was die dafür konkret benötigte Zeit anbelangt, so kann vorliegend offen bleiben, ob die rund 9.3 Monate als angemessene Vorbereitungszeit gelten können. Dies ist die vorliegend maximal anrechenbare Zeitdauer. Sie entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und ist auch angesichts des bis zum 28. Februar 2017 dauernden Volontariats beim D____gericht [...] (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13) und dem Abschluss der Prüfungen am 11. Dezember 2017 (s.o.) nachvollziehbar. Die Zeit ab dem 12. Dezember 2017 bis zum 21. Januar 2018 (einen Tag vor der Anmeldung beim RAV), kann nicht mehr als Teil der Aus- bzw. Weiterbildung verstanden werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung endet die Ausbildung mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3. und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 319/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.2 und C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es überdies keinen Anhaltspunkt um den Wortlaut des Gesetzes so zu verstehen, dass das eigentliche Hindernis, aufgrund dessen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, „nachwirken“ können soll. Zu verneinen ist namentlich, dass sich die Anrechenbarkeit von „Nachwirkungen“ aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (grammatikalische Auslegung). Auch die Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode führen zu keinem anderen Schluss (vgl. z.B. BGE 143 III 453, 455 E. 3.1, BGE 140 III 616, 620 f. E. 3.3). Insbesondere gibt es weder in den Materialien Hinweise darauf, dass auch die Zeit nach Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung als Hindernis gilt (vgl. z.B. BBl 1980 III 489, S. 564 ff. sowie BBl 2013 3729, S. 3783), noch geht dergleichen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Überdies ginge es zu weit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Nachwirkungen“ als durch das Advokaturexamen (kausal) verursachtes Hindernis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu verstehen, da er sich ‑ seiner Auffassung nach ‑ ohnehin erst ab dem Erfahren des Prüfungsresultats auf eine Stelle hätte bewerben können und angesichts der Weihnachtsfeiertage ohnehin frühestens ab Februar 2018 eine Stelle hätte antreten können. Dies gilt insbesondere, zumal sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 12. Dezember 2017 hätte beim RAV anmelden können. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, dass er das Advokaturexamen bestanden hat und eine Arbeitsstelle suchen muss ‑ dasselbe dürfte für viele andere Personen, die eine Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG abgeschlossen haben, gelten, insbesondere für Absolventen des Advokaturexamens. Gerade diese Möglichkeit der Anmeldung beim RAV macht eine Anrechnung von „Nachwirkungen“ an die beitragsbefreite Zeit im Grunde genommen unnötig.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits während seines Volontariats beim D____gericht [...] 29.5 Tage zur Vorbereitung des Advokaturexamens aufgewendet (Beschwerde, RN 39), verlängert dies die anrechenbare Ausbildungsdauer nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, zugleich, d.h. im selben Zeitraum, die Beitragspflicht in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil zu erfüllen und ‑ für die übrigen Anteile eines 100%igen Arbeitspensums ‑ ausbildungsbedingt an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2012 vom 5. März 2012 E. 6.2 und Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 61). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim D____gericht [...] in einem 100%-Pensum angestellt war, wie dies bei Gerichten üblich ist. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017 (AB 13). In diesem Fall rechtfertigt sich es nicht, zugleich die Erwerbstätigkeit, wie auch eine allfällige gleichzeitige Lerntätigkeit, im Hinblick auf das Advokaturexamen, anzurechnen.
4.3.3 Was im Weiteren den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachaufenthalt in England vom 24. September 2016 bis zum 4. Dezember 2016 (Student Assessment Report, BB 4) bzw. vom 26. September 2016 bis zum 2. Dezember 2016 (Certificate of Studies vom 2. Dezember 2016, AB 12) betrifft, so ist unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. 4.3.2. festzuhalten, dass ‑ wenn überhaupt ‑ nur die Zeit angerechnet werden könnte, in welcher der Beschwerdeführer nicht zugleich in einem Arbeitsverhältnis stand und für den Sprachaufenthalt Ferien bezog. Das Volontariat beim C____gericht [...] endete am 30. September 2016, das Volontariat beim D____gericht [...] begann am
4.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei nach dem erfolgreichen Bestehen der Anwaltsprüfung am 12. Dezember 2017 bis zum 21. Januar 2018 aufgrund einer Erschöpfung mit Krankheitswert arbeitsunfähig gewesen. Wenngleich es grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass die Prüfungen zusammen mit der Pflege des krebskranken Vaters eine erhöhte Belastung des Beschwerdeführers darstellten, vermögen diese Ausführungen allein eine Arbeitsunfähigkeit nicht substantiiert zu belegen. Mangels echtzeitlicher medizinischer Bestätigungen bzw. Konsultationen von Ärzten oder Psychologen, und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Anmeldung am 22. Januar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr geltend macht, kann nicht von einem Befreiungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ausgegangen werden.
4.5. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die 12 Monate Beitragszeit nicht. Auch liegt kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG vor, der länger als 12 Monate angehalten hätte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, gibt es im Arbeitslosenversicherungsrecht keine Härtefallklausel, die angerufen werden könnte, sodass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenkasse zu Recht abgelehnt worden ist.
5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – seco
Versandt am: