© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.396 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.02.2024 Entscheiddatum: 19.10.2023 Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2023 Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Eine Kausalhaftung, welche kein Verschulden voraussetzt, kann zur Begründung einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer A., Beschwerdeführer, vertreten von Rechtsanwalt Dr. B., gegen Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten, Vorinstanz, betreffend Einstellung (Kosten)
Sachverhalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- Das Untersuchungsamt Altstätten führte gegen A.__ ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30. Oktober 2022. In Begleitung seiner schwangeren Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn (geb. [...]) sei er mit einem Personenwagen mit einer unbekannten Geschwindigkeit von C.__ in Richtung D.__ gefahren und in der Rechtskurve Höhe [...] (80er-Strecke) aus unbekannten Gründen auf die Gegenfahrbahn geraten. Dadurch sei es zu einer ungebremsten Frontalkollision mit einem anderen Personenwagen gekommen, in welchem sich F.__ und ihre beiden Töchter (geb. [...] und [...]) befunden hätten. Infolge der Kollision hätten sich alle Beteiligten mittelschwere bis schwere Verletzungen zugezogen. Die Ehefrau von A.__ habe das ungeborene Kind verloren; sie habe sich in der 30. Schwangerschaftswoche befunden. Mit Verfügung vom 15. August 2023 stellte das Untersuchungsamt Altstätten das Strafverfahren gegen A., insbesondere aufgrund einer persönlichen Betroffenheit gemäss Art. 54 StGB, ein (Ziff. 1). Gleichzeitig wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'183.25, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 300.– und externen Auslagen von Fr. 7'883.25, auferlegt (Ziff. 2). Zudem wurden ihm keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). B.- Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Nichtzusprache einer Entschädigung erhob der anwaltlich vertretene A. am 25. August 2023 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge: «1. Die Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung im Untersuchungsverfahren in Höhe von Fr. 2'800.– nebst Barauslagen (4% pauschal plus Fahrspesen für 2 EV in Thal) in Höhe von Fr. 200.–, beides nebst MwSt zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.»
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Untersuchungsamt Altstätten reichte am 14. September 2023 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte es die Verfahrensakten zu. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG- StPO). Der Beschwerdeführer ist trotz der Einstellung im Strafpunkt infolge der Kostenauflage zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig eingereicht (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.- a) Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung aufgrund des Umstands, dass er infolge des Unfalls vom 30. Oktober 2022 selbst schwer verletzt worden sei und seine Ehefrau beim Unfall das ungeborene Kind verloren habe, aufgrund einer schweren Betroffenheit im Sinn von Art. 54 StGB ein. Im Weiteren stellte sie das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB ein, da seine Ehefrau und F.__ ausdrücklich ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärt und sich die Parteien über die Erledigung der Zivilansprüche geeinigt hätten. Damit würden weder erhebliche private noch öffentliche Interessen vorliegen, welche eine Strafuntersuchung erforderlich machen würden. Die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 8'183.25 begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer als Halter des von ihm gelenkten Personenwagens erwiesenermassen durch das Abkommen auf die Gegenfahrbahn und der darauffolgenden Kollision widerrechtlich die Verletzungen der Beteiligten und Schaden an Dritteigentum verursacht habe, womit er zivilrechtlich vorwerfbar gehandelt und zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einleitung des Strafverfahrens Anlass gegeben habe. Dabei verwies sie auf die Bestimmungen von Art. 58 SVG, Art. 41 OR und Art. 28 ZGB. Da der Beschwerdeführer zudem die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft bewirkt habe, sei ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen. b) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es treffe ihn kein Verschulden am Unfall. Die verkehrsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein "medizinisches Problem" als Ursache für den Unfall nicht ausgeschlossen werden könne, was die Vorinstanz in der Einstellungsverfügung selbst erkannt habe. Für das Abkommen von der eigenen Fahrspur gebe es keine erwiesene Erklärung. Er habe sich auch im gesamten Verfahren korrekt verhalten und dieses nicht in schuldhafter Weise erschwert oder verlängert. Im Übrigen sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Kausalverlauf widersprüchlich. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei er weder Halter noch Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern habe dieses nur gelenkt. Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs sei seine Arbeitgeberin. Da eine verschuldensunabhängige Haftung nach SVG nur für den Fahrzeughalter gelte, könne nur die Arbeitgeberin zivilrechtlich kausal (verschuldensunabhängig) haften. Bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse habe die beschuldigte Person ausserdem Anspruch auf eine Entschädigung. 3.- a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, wodurch die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 29). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrens steht nur dann im Einklang mit der BV und der EMRK, wenn sie nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. Die Kostenauflage darf keine Verdachtsstrafe sein. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jedoch vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 6.3, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 = Pra 107 (2018) Nr. 10 E. 1.3; Zürcher Kommentar StPO-Griesser, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 9; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 37). Vorausgesetzt wird somit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht nur unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGer 6B_783/2007 vom 12. August 2008 E. 2.1). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1, 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.3; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34). Das Verhalten eines Angeschuldigten ist als widerrechtlich im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen zudem adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2). Im Weiteren setzt die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO – abgesehen von Ausnahmefällen – ein schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschuldensbegriff auszugehen (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). Allgemein ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich; der Betroffene muss zudem urteilsfähig sein. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich. Bei Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinn auszugehen. Es muss somit ein bei "objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten" vorliegen; leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 426 N 14). b) Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2022 um ca. 13.20 Uhr mit einem Personenwagen auf der [...]strasse mit mutmasslich ca. 80 km/h in Richtung D.__ unterwegs gewesen sei. Seine Ehefrau sei auf dem Beifahrersitz gesessen und der gemeinsame Sohn auf der Rückbank. Sie hätten alle die Sicherheitsgurten getragen. In der Rechtskurve, unmittelbar nach der Verzweigung zur [...]strasse und dem [...], sei er aus unbekannten Gründen auf die Gegenfahrbahn geraten. Dabei sei es zu einer frontalen Kollision mit dem Personenwagen, welcher von F.__ gelenkt worden sei und worin sich auf dem Beifahrersitz die ältere Tochter und auf der Rückbank die jüngere Tochter befunden hätten, gekommen. Sie sei mit mutmasslich 80 km/h auf der [...]strasse von D.__ in Richtung C.__ unterwegs gewesen. Die Fahrzeuginsassen hätten ebenfalls alle die Sicherheitsgurten getragen. Infolge des Aufpralls hätten sich alle sechs Fahrzeuginsassen verletzt. Die Verletzungen von F.__ sind mit Arztbericht vom 20. Dezember 2022 und diejenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 24. April 2023 erstellt. Die Vorinstanz wies in der Einstellungsverfügung auf eine unklare Unfallursache hin. Es könne sowohl ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, möglicherweise aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit, als auch ein medizinisches Problem infrage kommen. Im Polizeirapport vom 22. Januar 2023 ist ebenfalls festgehalten, dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer sei aus unbekannten Gründen mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von F.__ frontal kollidiert. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. November 2022 hätten sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine substanzbedingte Fahrunfähigkeit ergeben. Aufgrund fehlender Beobachtungen oder einer möglichen unfallbedingten Ursache für die beschriebenen Auffälligkeiten könne die Fahrfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2022 zudem mehrmals an, sich nicht an den Verkehrsunfall erinnern zu können. Als Letztes wisse er, dass er seine Ehefrau vom Flughafen abgeholt und sie bei der Raststätte [...] in G.__ auf der Autobahn habe fragen wollen, ob sie etwas essen gehen wolle. Er habe jedoch gesehen, dass sie schlafe, weshalb er weitergefahren sei. Er könne sich erinnern, dass er im Fahrzeug auf der Unfallstelle wieder zu sich gekommen sei. Der Sohn sei bereits nicht mehr im Auto gewesen. Seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass sie einen Unfall gehabt hätten. Ausserdem gab er zu Protokoll, dass er sich nicht erklären könne, wie es zum Unfall gekommen sei. Er sei nicht müde gewesen und habe gut geschlafen. Er fahre sehr oft und gut Auto. Seine Ehefrau, welche auf dem Beifahrersitz sass, gab anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2023 zudem an, dass sie während des Unfallzeitpunkts geschlafen habe und erst "mit dem Unfall" erwacht sei. Ihr Ehemann habe sie zuvor vom Flughafen abgeholt. Beim Fahrtantritt sei ihr bei ihrem Ehemann nichts Spezielles aufgefallen. Sie könne sich ebenfalls nicht erklären, wie es zum Unfall gekommen sei. F.__ konnte ebenfalls keine konkreten Angaben machen, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, weshalb das entgegenkommende Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelangt sei, erklärte sie: "Ich denke Ablenkung. Vielleicht hat er sich gebückt, weil etwas heruntergefallen ist. Ich kann es nicht sagen". Aus dem Polizeirapport vom 22. Januar 2023 ergibt sich, dass keine Drittperson habe befragt werden können, welche den Unfall unmittelbar beobachtet habe. Im Strafverfahren wurden, wohl aufgrund der beabsichtigten Verfahrenseinstellung wegen der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers und der Desinteresseerklärungen von F.__ und der Ehefrau, keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Es wurden insbesondere keine weiteren Einvernahmen der Beteiligten oder weitere medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers durchgeführt. Damit weisen die Ermittlungsergebnisse zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2022 mit dem Personenwagen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widerrechtlich auf die Gegenfahrbahn geraten ist und es dadurch zur Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen von F.__ gekommen ist, wodurch sich die Fahrzeuginsassen verletzt haben. Unklar ist aber, wie es dazu kam. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt an einer gesundheitlichen Einschränkung litt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von unbestrittenen oder klar nachgewiesen Umständen ausgegangen werden, welche für ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers sprechen. Es ist insbesondere nicht erwiesen, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaft im Sinn von Art. 41 OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen setzt Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person ein schuldhaftes Verhalten voraus. Unter diesen Umständen erscheint unvorstellbar, dass eine Kausalhaftung, welche gerade kein Verschulden voraussetzt, zur Begründung einer Kostenauflage überhaupt herangezogen werden kann. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht der Fahrzeughalter des von ihm gelenkten Unfallfahrzeugs, sondern seine Arbeitgeberin, ein Bauunternehmen. Gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG ist der Halter wie für eigenes Verschulden für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen verantwortlich. Dementsprechend würde der Beschwerdeführer zivilrechtlich nicht kausal haften. Im Übrigen stellt diese Norm keine direkte oder indirekte Verhaltenspflicht auf. Sie kann nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers herangezogen werden. c) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 ist daher aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 8'183.25, das heisst eine Entscheidgebühr von Fr. 300.– und externe Auslagen von Fr. 7'883.25, sind vom Staat zu tragen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat. 4.- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Vorinstanz argumentiert beim Absehen von einer Entschädigung mit der gleichen Begründung wie bei der Kostenauflage. Der Beschwerdeführer habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung der Verlegung der Verfahrenskosten ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das vorinstanzliche Strafuntersuchungsverfahren zuzusprechen. Er macht eine solche von Fr. 2'800.– nebst Barauslagen von pauschal 4% und Fahrtkosten für zwei Einvernahmen in X.__ von total Fr. 200.–, beides nebst MwSt. geltend. Dieser Betrag erscheint in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. a, Art. 28 und 28bis HonO angemessen. Der Staat ist demnach zu verpflichten, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren im Betrag von Fr. 3'231.– zu entschädigen. 5.- Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 sind aufzuheben. Die Kosten für das Strafverfahren von Fr. 8'183.25 (Entscheidgebühr Fr. 300.– und externe Auslagen Fr. 7'883.25) sind vom Staat zu tragen. Der Staat ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen. 6.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint; kostenpflichtig ist ebenfalls der Staat. Entscheid: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 15. August 2023 (ST.2022.37103) werden aufgehoben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Der Staat hat die Kosten des Strafverfahrens ST.2022.37103 im Betrag von Fr. 8'183.25 zu tragen. 3.Der Staat hat den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen. 4.Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 5.Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).