© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.377-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 20.12.2023 Entscheiddatum: 14.09.2023 Entscheid Kantonsgericht, 14.09.2023 Art. 184 Abs. 7 StPO (SR 312.0) Kostenvorschuss von Privaten für Gutachten. Die Kostenvorschusspflicht kann grundsätzlich nur dann infrage kommen, wenn die Erstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum Zwecke der Feststellung des Bestands und gegebenenfalls der Höhe zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht (auch) zur Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld des Beschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B._, gegen Untersuchungsamt St. Gallen, Vorinstanz
betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenvorschuss (Gutachten)
Sachverhalt A.- Am [...] 2023 ereignete sich kurz nach [...] Uhr auf der Baustelle der [...] ein Arbeitsunfall. Der Chauffeur C.___ war daran, ein Standsilo mit Spritzbeton (Trockenmaterial) aus einem Silo-Aufliegeranhänger zu befüllen, als sich eine massive Betonstaubwolke entwickelte. Er wurde neben seinem Fahrzeug am Boden liegend aufgefunden und verstarb trotz eingeleiteter Reanimation auf der Unfallstelle. Gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei St. Gallen vom [...] 2023 ergeben sich zwei gleichwertige Hypothesen für die Staubwolke. Entweder sei der Schlauch des Transportfahrzeugs durch den Verstorbenen selber gelöst worden oder die Storz-Kupplung habe sich von selber abgelöst und dadurch den Schlauch abgehängt. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, eröffnete ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. A., der Sohn des Verstorbenen, konstituierte sich am 7. Juni 2023 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt. Am 30. Juni 2023 erging die Parteimitteilung an die Privatklägerschaft, dass der Erlass einer Einstellungsverfügung beabsichtigt sei. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 beantragte A. weitere gutachterliche Abklärungen, welche von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Juli 2023 von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– abhängig gemacht wurden. B.- Am 11. August 2023 erhob der anwaltlich vertretene A.___ Beschwerde und stellte folgende Anträge: Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 16. August 2023 die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies unter Verzicht auf eine Stellungnahme auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Entscheid vom 31. Juli 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die weitergehenden Abklärungen (Gutachten) von Amtes wegen durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.- Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrags von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen (Art. 184 Abs. 7 StPO). Bei Art. 184 Abs. 7 StPO handelt es sich um eine Spezialvorschrift zu Art. 313 Abs. 2 StPO, der die Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen regelt. Die Einholung von Gutachten im Hinblick auf allfällige Sanktionen sowie zur Abklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts hat gemäss Art. 182 StPO von Amtes wegen zu erfolgen. Weil und soweit im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, kann die Kostenvorschusspflicht grundsätzlich nur dann überhaupt infrage kommen, wenn die Erstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum Zwecke der Feststellung des Bestands und gegebenenfalls der Höhe zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht (auch) zur Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld des Beschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen. Der Privatklägerschaft können – falls die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – nur Kosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). Entsprechend kann sich auch die Vorschusspflicht nur auf von der Privatklägerschaft beantragte Gutachten beziehen, welche vorwiegend der Durchsetzung bzw. Beurteilung der Zivilklage dienen (Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2018, S. 67; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1025; Zürcher Kommentar StPO-Donatsch, 3. Aufl. 2020, Art. 184 N 60; ferner BSK StPO-Heer, 3. Aufl. 2023, Art. 184 N 37). Art. 184 Abs.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7 StPO ist auf Gutachten zum Zivil- und Strafpunkt anwendbar. Betrifft der Antrag beide Punkte, ist von der Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Bestimmung greift vor allem dann, wenn das Gutachten Zivilansprüche stützen soll (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 184 N 21). Es handelt sich um eine "Kann-Vorschrift". Die Verfahrensleitung hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Kostenvorschusspflicht besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe dies der Fall sein soll. Massgebend muss insbesondere sein, inwieweit das Gutachten der Verfolgung von Zivilansprüchen dient (Zürcher Kommentar StPO-Donatsch, Art. 184 N 61). Im Gegensatz zu Art. 125 Abs. 1 StPO gilt die Vorschusspflicht gemäss Art. 184 Abs. 7 StPO auch bei Gutachtensanträgen von Opfern (Arnold, a.a.O., S. 68; Zürcher Kommentar StPO- Donatsch, Art. 184 N 63; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 184 N 21). 3.- a) aa) Gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts vom [...] 2023 erfolgte die Inspektion des Kippsiloaufliegers und des Zugfahrzeugs am [...] 2023 unter anderem in Anwesenheit von Vertretern der SUVA und von Fachexperten des Fahrzeugbaus. Weder am Zugfahrzeug noch am Kippsiloauflieger sei ein technischer Defekt festgestellt worden. Auch der Kompressor und die Überdruckventile hätten alle ordnungsgemäss funktioniert. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass die Druckventile nicht kontinuierlich gewartet würden, wie es eigentlich zu empfehlen wäre. Dies scheine jedoch keinen Zusammenhang mit dem Unfall zu haben. Auch ein Materialschaden an den Schläuchen könne ausgeschlossen werden. Sodann seien sich die Sachverständigen einig, dass das pulverförmige Material ausschliesslich aus dem Silo des Aufliegers und nicht aus dem Lagersilo der Baustelle ausgetreten sei. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei es möglich, die Unfallursache auf die Storz- Kupplung (Bajonettverschluss) zwischen dem Auflieger-Auslauf und dem sich lösenden Schlauch einzugrenzen. Damit ergäben sich zwei Hypothesen zum Unfallhergang: H1. Die erste Hypothese sei, dass der Schlauch vom Verstorbenen manuell gelöst worden sei, um eine Verstopfung zu lösen. Erst als sich bereits ein erheblicher Teil der Staubwolke gebildet habe, sei das Materialabsperrventil wieder in die geschlossene Position gebracht worden, um zu verhindern, dass weiteres Material aus dem Fahrzeugsilo austrete.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte H2. Eine zweite Hypothese sei, dass sich die Storz-Kupplung durch die Vibrationen des Fahrzeugs, die Mechanik des Kompressors und die Materialbewegung selbst mit der Zeit ausgehängt und den Schlauch abgelöst habe. Möglicherweise habe sich die Schlauchverkupplung beim Heben und Senken des Silos durch die Rotationskräfte zusätzlich gelockert. Die beiden Hypothesen seien "deckungsgleich". Falls neue Erkenntnisse über den aktuellen Sachverhalt verfügbar würden, müssten die Hypothesen möglichweise überprüft und angepasst werden. bb) Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom [...] 2023 wird mit Bezug auf die postmortalen Untersuchungen unter anderem festgehalten, dass keine Veränderungen des Lungengewebes nachgewiesen worden seien, die die Inhalation des Betonstaubs oder eine hierdurch bedingte akute Schädigung der Lungenstruktur (akuter Alveolarschaden) belegen könnten. Der Todeseintritt lasse sich gestützt auf die nach dem Tod erhobenen Befunden nicht allein auf die Staubgasinhalation zurückführen. Vielmehr sprächen die feingeweblichen Befunde für eine vorbestehende Herz- und Lungenschädigung, die bei Fehlen anderweitiger todesursächlicher Faktoren massgeblich zum Todeseintritt beigetragen haben müsse, oder diesen sogar bedingt habe. Zwar müsse in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse zwischen der Staubwolkenexposition und dem Kollabieren ein ursächlicher Zusammenhang angenommen werden. Denkbar sei dabei zum einen eine akute Dekompensation der vorgeschädigten Organe durch die zusätzliche Belastung der Betonstaubexposition, allenfalls durch eine akute Hypoxie bei Sauerstoffmangel. Alternativ müsse bei fehlendem Beleg einer Staubinhalation in Betracht gezogen werden, dass ein akutes Herzpumpversagen allein für den Todeseintritt verantwortlich und dieses eventuell durch eine Fehlmanipulation am Zementschlauch unfallursächlich gewesen sei. Die Todesart müsse demnach offenbleiben. Diese Erkenntnis deckt sich mit Äusserungen eines Sachverständigen anlässlich der Sichtung des Unfallfahrzeugs. Dieser gab an, dass ihm rätselhaft sei, weshalb der Chauffeur wegen dieser Staubentwicklung so plötzlich gestorben sei. Er wisse von einem Unfall in der Innerschweiz, bei dem viel mehr Staub entwichen sei und der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verunfallte längere Zeit dort gelegen sei, bis er gefunden worden sei. Ein Spitalaufenthalt sei zwar die Folge gewesen, die Person habe aber überlebt. b) Der Beschwerdeführer forderte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass gutachterlich abzuklären sei, wie realistisch die zweite Hypothese sei. Falls diese Hypothese des selbständigen Ablösens gutachterlich erhärtet werde, sei die Frage zu beantworten, ob der Verunfallte aufgrund des Ereignisses gestorben sei. Diesbezüglich sei die Beurteilung des IRM unklar. Die Frage sei, ob das Ereignis zumindest mitursächlich für den Tod gewesen sei, was für einen Kausalverlauf genügend sei. Es laufe ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Die Umstände des Unfallereignisses seien nicht eingehender abgeklärt worden; es bestehe eine 50%-Wahrscheinlichkeit, dass sich die Storz-Kupplung von alleine gelöst haben könnte. Wenn dies der Fall wäre, müsste ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgen. Ob ein Dritter strafrechtlich für das Ereignis zur Verantwortung zu ziehen sei, lasse sich aufgrund der heutigen Aktenlage nicht klar beurteilen. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelte für das ganze Vorverfahren. Somit stünden nicht primär zivilrechtliche Forderungen zur Debatte, sondern eine korrekte strafrechtliche Beurteilung des Falls, was zumindest den Hinterbliebenen gegenüber so geschuldet sei. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Hinterbliebenen wollten schlicht wissen, ob ihr Vater aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls oder durch ein Fremdverschulden verstorben sei. Der zivilrechtliche Teil, welcher ohnehin nur eine Genugtuung von je Fr. 13'000.– sowie die Bestattungskosten umfasse, sei nie im Vordergrund gestanden. Sodann handle es sich um ein Offizialdelikt, bei welchem die Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen seien. Mit einer derzeitigen Wahrscheinlichkeit von 50% bestünden erhebliche Indizien, dass der Unfall nicht selbstverschuldet sei, und nach dem Grundsatz in dubio pro duriore müsse bei dieser Ausgangslage ein externes Gutachten eingeholt werden. Bei Bestätigung der zweiten Hypothese sei mit einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu rechnen. c) aa) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Behörden sind gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigeninitiative, unabhängig von Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Wie diese Sachverhaltsabklärung vonstatten zu gehen hat, richtet sich nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Art. 139 ff. StPO. Mitunter kann damit die Pflicht verbunden sein, ein (weiteres) Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (BSK StPO-Riedo/Fiolka, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 65, N 75). Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den einer beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Dazu zählen insbesondere die Fragen nach der Täterschaft und Teilnahme sowie nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Klärung des Sachverhalts obliegt in erster Linie den Strafbehörden. Sie haben nach Art. 6 Abs. 2 StPO die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.). Die auf dem Spiel stehenden Interessen sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Den Behörden muss erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten. Umgekehrt besteht an der Aufklärung gravierender Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass allenfalls auch Erhebungen zu treffen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen werden (BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 6 N 81). bb) Der Vater des Beschwerdeführers, C., ist anlässlich des Unfalls verstorben, wobei gemäss dem IRM-Gutachten die Todesart offenbleiben müsse und gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts zwei gleichwertige Hypothesen für den Unfallhergang bestünden. Die Umstände des Unfalls bzw. des Todeseintritts von C. sind derzeit nicht restlos geklärt und mit dem beantragten Gutachten besteht die Möglichkeit weiterer Aufschlüsse über den genauen Hergang und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten für den Fall einer anschliessenden näheren Abklärung der Kausalität. Mit dem beantragten weiteren Gutachten besteht die Chance, die Wahrscheinlichkeiten der beiden Hypothesen, welche derzeit als gleichwertig eingestuft werden, weiter abzuklären oder einzugrenzen. Die Möglichkeit weiterer diesbezüglicher Erkenntnisse wird vom Sachverständigen jedenfalls nicht von vorneherein verneint. Dabei geht es nicht vornehmlich um den Bestand oder die Höhe einer allfälligen Zivilforderung des Beschwerdeführers, sondern um allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeiten. Mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung handelt es sich sodann um die Aufklärung einer gravierenden Straftat, an welcher ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Abklärungen gegebenenfalls Zivilforderungen zur Folge oder darauf Auswirkungen haben können, vermag jedoch kein reines oder vornehmliches zivilrechtliches Interesse zu begründen. Unerheblich ist daher, ob sich der Beschwerdeführer einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt konstituiert hat. Damit kann nicht gesagt werden, dass diese Beweiserhebung im ausschliesslichen oder hauptsächlichen Interesse des Zivilklägers bzw. für dessen Zivilforderung liegen. Sodann liegt die Abklärung des genauen Unfallhergangs auch im öffentlichen Interesse, damit gegebenenfalls entsprechende Sicherheitsmassnahmen ergriffen, umgesetzt und künftige Unfälle gleicher Art vermieden werden können. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Unfall auf einer Nationalstrasse in einem Baustellenbereich einer Autobahn ereignete und deshalb mit gefährlichen Unfällen von nachfolgenden Fahrzeugen hätte gerechnet werden müssen. Auch vor diesem Hintergrund sind ein öffentliches Abklärungsinteresse sowie ein Interesse an der Ergreifung möglicher Präventivmassnahmen zu bejahen. Insgesamt ist damit eine Kostenvorschusspflicht für die Privatklägerschaft nicht zulässig. d) Zusammenfassend ist die Beschwerde zu schützen und die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 31. Juli 2023 ist aufzuheben. 4.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 31. Juli 2023 (ST.2023.8351) wird aufgehoben. 2.Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen. 3.Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).