Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, AK.2023.252-AK
Entscheidungsdatum
24.08.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.252-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 19.12.2023 Entscheiddatum: 24.08.2023 Entscheid Kantonsgericht, 24.08.2023 Art. 120 StPO (SR 312.0) Verzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung festgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt werden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X., gegen B.__,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Y.___, und Untersuchungsamt Uznach Vorinstanz betreffend Wiederaufnahme

Sachverhalt A.- Die Kantonale Notrufzentrale erhielt am 6. Juli 2021 die Meldung, auf einer Baustelle [...] habe sich ein Arbeitsunfall ereignet. Die Polizei ermittelte, dass A.___ auf der Baustelle als Kranführer gearbeitet und Elemente auf das Dach gehoben habe. B.___ und der Vorarbeiter C.___ hätten daraufhin die Schlaufen gelöst und die Elemente fixiert. Aufgrund eines Missverständnisses zwischen A., dem Kranführer, und dem Vorarbeiter habe Ersterer den Haken angehoben, als eine Schlaufe eines Elements noch an der Kette befestigt gewesen sei. Dies habe zu einem Ruck geführt. B. sei deshalb erschrocken und vier Meter in die Tiefe gefallen, wobei er sich am Kopf verletzt habe und nach der Erstversorgung mit der REGA ins Kantonsspital [...] geflogen worden sei. B.___ wurde gleichentags operiert und in ein künstliches Koma versetzt. Wegen der Schwellung des Gehirns wurde ein Teil der Schädelplatte entfernt. Am 29. Juli 2021 wurde er für die Rehabilitation in die Kliniken [...] verlegt und am

  1. September 2021 wurde ihm die am 6. Juli 2021 entfernte Kalotte (Schädelplatte) im Kantonsspital [...] wiedereingesetzt. B.- Am 1. März 2022 stellte das Untersuchungsamt Uznach das Strafverfahren gegen A.___ wegen fahrlässiger einfacher Köperverletzung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, besagter Tatbestand sei ein Antragsdelikt und B.___ habe am 28. August 2021 auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet. B.___, inzwischen anwaltlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten, reichte am 12. September 2022 die Suva-Akten ein und ersuchte um Wiederaufnahme des Verfahrens, weil die Körperverletzung irrtümlich als einfach qualifiziert worden sei. Aus den Suva-Akten ergebe sich, dass es sich um eine schwere Körperverletzung und folglich um ein Offizialdelikt handle. Daraufhin nahm das Untersuchungsamt Uznach am 2. Mai 2023 das Strafverfahren gegen A.___ wieder auf, und zwar wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Zudem liess es B.___ als Privatkläger im Strafverfahren zu. C.- Gegen die Wiederaufnahme erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 12. Mai 2023 Beschwerde bei der Anklagekammer und stellte folgende Anträge: Die Vorinstanz reichte am 22. Mai 2023 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nach erstreckter Frist am 2. Juni 2023 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht, "1. Die Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie auf die Zulassung von B.___ als Privatkläger zu verzichten. 2. Eventualiter sei Ziff. 3 des Dispositivs der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Zulassung von B.___ als Privatkläger zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. 3.- a) Die Vorinstanz begründet die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass neue Beweismittel oder Tatsachen, und zwar Diagnosen verschiedener Ärzte, vorliegen würden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass diese zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände führen würden, als dies in der ursprünglichen Verfügung geschehen sei. Insbesondere sei eine schwere Schädigung des Körpers anzunehmen, weshalb dem fehlenden Strafantrag keine Bedeutung zukomme. Sodann könne dem Beschwerdegegner mit Blick auf die ärztlich diagnostizierte, krankheitsbedingte mangelnde Krankheitseinsicht und der deshalb notwendigen fürsorgerischen Unterbringung kein Vorwurf gemacht werden. Ferner sei ihm aufgrund des Verzichts auf einen Strafantrag die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung nicht eröffnet worden. b) Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt waren. Als neues Beweismittel seien einzig die Suva-Akten eingereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese einen Einfluss auf die Strafbarkeit hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht adäquat kausal gewesen für die Verletzungen des Beschwerdegegners und die Suva-Akten würden sich nur auf die Schwere der Verletzungen beziehen. Sodann sei für die Vorinstanz (trotz Suva-Akten) nicht neu gewesen, dass sich der Beschwerdegegner Verletzungen von einer gewissen Schwere zugezogen habe. Es wäre der Vorinstanz ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Suva-Akten vor Erlass der Einstellungsverfügung einzuholen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner seinen Zustand anlässlich seiner Einvernahme als gut beschrieben habe. Hinzu komme, dass sich in den Strafakten Hinweise für eine schwere Körperverletzung befunden hätten. So sei der Beschwerdegegner gemäss den Aussagen des Vorarbeiters nach dem Unfall bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen. Im Polizeirapport sei zudem die Rede von schweren Verletzungen. Sodann sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner am Kopf operiert worden sei und erst nach einem rund einmonatigen Spitalaufenthalt in eine Rehaklinik habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übertreten können. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners einzuholen. Damit lägen auch keine "neuen" Beweise und Tatsachen vor. 4.- a) Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügt, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht hinsichtlich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur dann als neu anzusehen, wenn diese der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2.2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 323 N 7; BSK StPO-Heiniger/Rickli, 3. Aufl. 2023, Art. 323 N 5). Zudem wird eine Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände führen, als in der ursprünglichen Verfügung angenommen wurde. An diese Wahrscheinlichkeit sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der Vorwurf wiegt (BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 323 N 5 und 13; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N 15 ff.; BGE 120 IV 246 E. 2a). Keinen Wiederaufnahmegrund stellt dar, wenn sich die in der Einstellungsverfügung vertretene Rechtsauffassung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Dies ist vor allem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei Einstellungen der Fall, die im materiellen oder formellen Recht begründet waren. Wurde aufgrund einer rechtlich unzutreffenden Würdigung ein Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung oder Vorliegens von Verfahrenshindernissen eingestellt, etwa, weil die Verjährung falsch berechnet oder eine Erklärung fälschlicherweise als Rückzug des Strafantrags beurteilt wurde, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt. Anders liegt der Fall, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einstellung auf einem falschen Sachverhalt beruhte und die Prozessvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. So kann ein Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass der Tatzeitpunkt ein anderer war und aus diesem Grund unrichtigerweise der Verjährungseintritt angenommen wurde (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 323 N 19). b) Im Zeitpunkt der Einstellung lagen bereits diverse ärztliche Diagnosen vor, welche auf eine schwere Verletzung hinwiesen, so insbesondere der Austrittsbericht des Kantonsspitals [...]. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdegegner wegen des Sturzes eine mehrfragmentäre Kalottenfraktur (Schädeldachbruch) und ein Hirnödem (Hirnschwellung) erlitt. Letzteres machte am 6. Juli 2021 eine dekompressive Kraniektomie (Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon) notwendig. Sodann ergibt sich aus einem weiteren Bericht des Kantonsspitals [...] vom 3. September 2021, dass der Knochendeckel am 1. September 2021 reimplantiert wurde. Weshalb die Vorinstanz diese Austrittsberichte vor Abschluss des Strafverfahrens nicht einholte und die Verletzung rechtlich als "einfach" qualifizierte, ist nicht nachvollziehbar. Bereits im Polizeirapport vom 9. Oktober 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner mit der REGA ins Spital transportiert werden musste, in ein künstliches Koma versetzt wurde, ein Teil der Schädelplatte aufgrund der Schwellung des Gehirns entfernt werden musste und diese dann wieder eingesetzt wurde. Mit Blick auf diese Schilderungen musste auch ohne Einholen von Arztberichten ohne Weiteres von einer schweren Verletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 StGB ausgegangen werden, zumal allgemein bekannt ist, dass eine Schwellung des Gehirns lebensbedrohlich sein und zum Hirntod führen kann. Die Vorinstanz hat aufgrund des Nichteinholens der Arztberichte das bereits im Polizeirapport festgehaltene Beweisthema nicht ausgeschöpft, womit die in den Suva-Akten enthaltenen Arztberichte nicht als "neu" im Sinn von Art. 324 Abs. 1 StPO gelten können (vgl. BBl 2006, 1274 f.). Eine Wiederaufnahme ist entsprechend nicht möglich und die Prüfung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Damit ist die angefochtene Verfügung integral, das heisst auch in Bezug auf die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger, aufzuheben. 5.- Allerdings bleibt es nicht allein bei der Aufhebung der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Mai 2023. Aus Letzterer geht nämlich hervor, dass die Einstellung des Verfahrens dem Beschwerdegegner nicht eröffnet wurde. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um einen beachtlichen Verfahrensfehler handelt und falls ja, welche Folgen dieser nach sich zieht. a) Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung den Parteien (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO), dem Opfer (lit. b), andern von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten (lit. c) sowie allfälligen von Bund und den Kantonen bezeichneten Behörden mit, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht (lit. d). Vorbehalten bleibt der ausdrücklich Verzicht eines Verfahrensbeteiligten (Art. 321 Abs. 2 StPO). b) Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). aa) Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag, mithin eine Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten, und dessen Rückzug sind in Art. 30-33 StGB geregelt. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sind der Verzicht oder Rückzug des Strafantrags endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Willensmängel im Sinn von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGer 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen, 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1, 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2; BSK StGB-Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 33 N 21 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 3). Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Minderheitsmeinung geht von der Anwendbarkeit der gesamten "Palette" an Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR aus (Herzig/Kindler, Wie endgültig ist "endgültig"? – Von Willensmängeln beim Verzicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO, in: fp 2017, 171 ff.). bb) Unabhängig davon welcher dieser Auffassungen gefolgt wird, kann eine Verfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, nur gültig vorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO-Küffer/Kost, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-Fankhauser, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten. cc)Nach dem Sturz des Beschwerdegegners am 6. Juli 2021 wurde er mit der REGA ins Kantonsspital [...] geflogen. Dort wurden unter anderem eine mehrfragmentäre Kalottenfraktur (Schädeldachbruch) und ein Hirnödem (Hirnschwellung) festgestellt, wobei Letzteres gleichentags eine dekompressive Kraniektomie (Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon) erforderte. Sodann wurde er in ein künstliches Koma versetzt. Am 29. Juli 2021 wurde der Beschwerdegegner in die Kliniken [...] verlegt, wo er am 28. August 2021 von der Kantonspolizei St. Gallen zum Umfallgeschehen befragt wurde. Der Beschwerdegegner hatte keine Erinnerung an den Unfall auf der Baustelle. Er wusste nur noch, dass seine Tochter am 2. Juli 2021 im Zirkus aufgetreten sei und sie zugeschaut hätten. Nach der Befragung verzichtete er mündlich auf das Stellen eines Strafantrags, was die Polizei festhielt. Am 1. September 2021 wurde dem Beschwerdegegner der Knochendeckel reimplantiert und am 6. Oktober 2021 endete der stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik. Mit Blick auf die Kopfverletzungen und die Hirnschwellung sowie das Aussageverhalten mit einer geltend gemachten vollständigen Amnesie bezüglich des Unfalls hätte die Kantonspolizei nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner im Stande

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, einen Verzicht auf einen Strafantrag rechtsgültig zu erklären. Es gibt keinen Hinweis, dass er trotz der erlittenen schweren Verletzungen kognitiv in der Lage gewesen wäre, die Konsequenzen einer solchen Erklärung zu überblicken. Insbesondere geht mit einem Verzicht auf den Strafantrag der Verlust der Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren einher (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, Art. 120 N 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich die Polizei im Hinblick auf die Einvernahme bei den behandelnden Ärzten nach der Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners erkundigte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei angab, es gehe ihm "gut". Dies ist eine subjektive Einschätzung, welche weder etwas über den tatsächlichen Gesundheitszustand noch über die Urteilsfähigkeit besagt. Hinzu kommt, dass aus dem Austrittsbericht des Rehazentrums [...] hervorgeht, dass der Beschwerdegegner beim Eintritt, also rund einen Monat vor der Einvernahme, unter einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung litt, welche seine kognitiven Fähigkeiten beeinflusste. Er sei mit kindlichem Verhalten aufgefallen und habe bei einfacheren Aufgaben, wie etwa dem Zuschneiden eines Bildes und Einfügen in einen Bilderrahmen, Schwierigkeiten gehabt. Es seien einige Interventionen nötig und die Impulskontrolle des Beschwerdegegners sei reduziert gewesen. Dieser Zustand hätte sich bis zum Austritt im Oktober 2021 zwar verbessert, es wurde aber immer noch von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung ausgegangen und festgehalten, dass noch kognitive Auffälligkeiten vorhanden seien. Er zeige sich etwa bei der Informationsverarbeitung verlangsamt, und bei der einmaligen Vermittlung von viel Information komme es zur Überforderung. Schliesslich geht aus den Suva-Akten hervor, dass der Beschwerdegegner vom 3. März bis 21. April 2022 fürsorgerisch untergebracht werden musste, wobei ärztlich kurz zuvor Realitäts- und Selbstverkennung, fehlende Krankheitseinsicht, eine formale Denkstörung und Gedankenspringen diagnostiziert worden waren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, als er auf einen Strafantrag verzichtete, die Sachlage aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht beurteilen konnte und deshalb urteilsunfähig war. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten. Da die Verzichtserklärung nicht gültig war, verlor der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner seine Stellung als Privatkläger nicht und die Einstellungsverfügung hätte ihm nach Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO zugestellt werden müssen. Dies gilt umso mehr, weil er keinen Rechtsbeistand hatte und deshalb rechtlich nicht beraten worden war. Dass er als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen möchte, geht aus den Ausführungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einreichung des Wiederaufnahmegesuchs sowie dessen telefonischer Mitteilung an die Verfahrensleitung ohne Weiteres hervor. c) Sodann ist der Beschwerdegegner aufgrund der erlittenen Verletzungen Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Opfer hat gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO einen von der Stellung als Privatkläger unabhängigen Anspruch auf Mitteilung der Einstellung (BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 321 N 2; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/ Bosshard, Art. 321 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 321 N 3). Dass der Beschwerdegegner auf eine Mitteilung "als Opfer" verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Daran hätte im Übrigen auch ein gültiger Verzicht auf einen Strafantrag nichts geändert. Damit ist ihm die Einstellungsverfügung auch mit Blick auf Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO zu Unrecht nie formell eröffnet worden. d)Fehlerhafte Entscheide und Verfügungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 144 IV 362 E 1.4.3). Die Vorinstanz beging einen besonders schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler. Namentlich verwehrte sie dem Beschwerdegegner sich auf dem Rechtsmittelweg gegen die Einstellungsverfügung wehren zu können. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Juli 2022 Einsicht in die Akten nahm und dabei auch auf die Einstellungsverfügung stossen musste, ändert an der Unbeachtlichkeit der Verfügung nichts. Namentlich ersetzt dies nicht die förmliche Eröffnung und kann deshalb auch die Rechtsmittelfrist nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auslösen. Sodann gefährdet die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Unterlassung der Eröffnung eines Entscheids oder einer Verfügung stellt einen Verfahrensfehler dar und führt deshalb für den Beschwerdegegner zur Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 1. März 2022 (vgl. Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 84 N 1). Entsprechend wird die Vorinstanz die formelle Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2022 an den Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsvertreter nachzuholen haben. 6.- Zusammenfassend erfolgte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Unrecht. Entsprechend ist die Verfügung vom 2. Mai 2023 integral aufzuheben. Sodann ist von Amtes wegen festzustellen, dass dem Beschwerdegegner die Einstellungsverfügung vom 1. März 2022 nie formell eröffnet wurde und diese deshalb dem Beschwerdegegner gegenüber nichtig ist, was auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen die formelle Eröffnung der Einstellungsverfügung an den Beschwerdegegner nachzuholen. 7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Der Beschwerdegegner hat zufolge Unterliegens im Hauptpunkt und mangels relevanten Aufwands keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Entscheid: 1.Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung des Untersuchungsamts Uznach vom 2. Mai 2023 (ST.2021.19093) aufgehoben. 2.Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur förmlichen Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 1. März 2022 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 4.Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

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Gesetze

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EG

  • Art. 17 EG

GKV

  • Art. 15 GKV

OR

  • Art. 23 OR

StGB

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  • Art. 31 StGB
  • Art. 32 StGB
  • Art. 33 StGB
  • Art. 125 StGB

StPO

  • Art. 104 StPO
  • Art. 116 StPO
  • Art. 118 StPO
  • Art. 120 StPO
  • Art. 321 StPO
  • Art. 323 StPO
  • Art. 324 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 386 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

ZGB

  • Art. 13 ZGB

Gerichtsentscheide

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