Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, AK.2023.186-AK
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.186-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 24.07.2023 Entscheiddatum: 31.05.2023 Entscheid Kantonsgericht, 31.05.2023 Art. 140 StPO (SR 312.0) Beweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, a.o. Gerichtsschreiber Pascal Schädeli A.__, Beschwerdeführer, gegen Untersuchungsamt Gossau, Vorinstanz, betreffend Verwertbarkeit von Beweisen

Sachverhalt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen A.___ wegen Verdachts auf grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, am Morgen des 13. August 2022 in [...] ein Motorrad innerorts mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 90 km/h gelenkt zu haben, wobei er die signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach einem Sicherheitsabzug von 5 km/h um rechtlich relevante 25 km/h überschritten habe. Am 14. September 2022 wurde A.___ von der Kantonspolizei St. Gallen, X., zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme belehrte X. A.___ über seine Rechte und hielt ihm ein SVG-Vergehen vor, begangen aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von netto 25 km/h. B.- A.___ stellte am 28. Januar 2023 beim Untersuchungsamt Gossau den Antrag, es seien das Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2022 zur Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. August 2022 und sämtliche Dokumente, die sich auf dessen Inhalt bezögen, als unverwertbar zu deklarieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats aus den Akten zu entfernen. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 23. März 2023 ab. C.- Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 3. April 2023 Beschwerde bei der Anklagekammer und stellte folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 14.09.2022 betreffend die Geschwindigkeitsübertretung vom 13.08.2022 sowie sämtliche Dokumente, die sich auf dessen Inhalt beziehen, insbesondere der Erledigungsrapport vom 14.09.2022, nicht verwertbar sind, und es sei anzuordnen, diese Dokumente aus den Akten zu entfernen. «2. Eventuell sei festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 14.09.2022 betreffend die Geschwindigkeitsübertretung vom 13.08.2022 sowie sämtliche Dokumente, die sich auf dessen Inhalt beziehen, insbesondere der Erledigungsrapport vom 14.09.2022, nicht verwertbar sind, und diese Dokumente seien aus dem Recht zu weisen. «3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beweisunverwertbarkeit ergebe sich aus einer von X.___ begangenen Täuschung und einer Urkundenfälschung im Amt. Das Untersuchungsamt Gossau beantragte mit Schreiben vom 17. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 23. März 2023. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.- Grundsätzlich obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des Endentscheids (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 289 E. 1.2). Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, und zwar vor allem dann, wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges und rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 = Pra 104 [2015] Nr. 91 E. 2.3, 143 IV 475 E. 2.7, 143 IV 387 E. 4.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO (mit Rückgabe an den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind im Beschwerdeverfahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits in diesem Verfahrensstadium offensichtlich ist. Falls sich bei rechtswidrig erlangten («ungültigen») Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») als geboten erweist, ist diese in der Regel dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten; es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV 387 E. 4.4). Eine eindeutig feststellbare Unverwertbarkeit ist gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO bei Beweisen gegeben, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Zu den verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO gehört die Anwendung von Zwangsmitteln, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können. 3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die polizeiliche Einvernahme vom 14. September 2022 sowohl nach Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m) Art. 140 Abs. 1 StPO als auch nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sei. Als Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2022 vom Kantonspolizisten getäuscht worden sei, indem dieser ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts anstatt richtigerweise innerorts vorgehalten habe. Ziel sei gewesen, dass er angesichts des milderen Vorwurfs bzw. der Täuschung (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts) auf seine Verteidigungsrechte verzichte, was er dann auch getan habe. Bei korrektem Vorhalt hätte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Deshalb seien das Einvernahmeprotokoll und sämtliche Dokumente, welche sich auf dessen Inhalt bezögen, gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar. Zudem habe sich der Kantonspolizist aufgrund der Täuschung der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) strafbar gemacht (vgl. Ermächtigungsverfahren AK.2023.184-AK, welches ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird), was schliesslich gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO auch zu einer Unverwertbarkeit führe.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) aa) Es ist unbestritten, dass der Kantonspolizist anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2022 fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts sprach. Die betreffende Stelle der Geschwindigkeitsüberschreitung in [...] befindet sich tatsächlich im Innerortsbereich. Es steht jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer die übrigen Einzelheiten des Sachverhalts korrekt vorgehalten wurden. So wurde er insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (nach einem Sicherheitsabzug) an der betreffenden Örtlichkeit in [...] ein SVG-Vergehen vorgeworfen werde. Trotzdem verzichtete der Beschwerdeführer auf den Beizug eines Verteidigers und machte eine ihn belastende Aussage, indem er seine Täterschaft bestätigte. bb) Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden (vgl. etwa Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 919), weil die Tätigkeit des Täuschens nach grammatikalischer Auslegung ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann (Urteil des Bundesstrafgerichts [BStGer] CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.6.2). Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an (BGE 144 IV 25 f. E. 4.2; Oberholzer, a.a.O., N 919). Dem Beschwerdeführer wurden, mit Ausnahme des Bereichs, wo die Tat begangen wurde, alle Sachverhaltselemente korrekt vorgehalten. Dafür, dass der falsche Hinweis "ausserorts" auf ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen schliessen lassen könnte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Wäre eine Täuschungsabsicht vorhanden gewesen, so ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Kantonspolizist den Beschwerdeführer darüber aufklärte, dass ihm ein "SVG-Vergehen" vorgeworfen werde und er die "kritische Grenze" um 1 km/h überschritten habe. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h kann nur bei einer Begehung innerorts eine "kritische Grenze" (bzw. ein Vergehen) darstellen. Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 508 E. 1.3 und BGE 132 II 234 E. 3.1 f.). Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (netto) stellt ausserorts eine Übertretung und auf der Autobahn eine Ordnungswidrigkeit (Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e zur Ordnungsbussenverordnung) dar (vgl. BSK SVG-Rütsche, 1. Aufl. 2014, Art. 16 N 101 f.). Aus Sicht des Kantonspolizisten, der wusste, dass er mit dem Beschuldigten einen Juristen und damit möglicherweise eine Person mit SVG-Fachkenntnissen einvernimmt, der die vorgenannten Abstufungen kennen könnte, wäre ein solches Vorgehen bei einer allfälligen Täuschungsabsicht nicht nachvollziehbar. Weiter ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein Irrtum hinsichtlich des Deliktsvorhalts vorlag. Seine Ausführungen sind widersprüchlich. Einerseits argumentiert er, es sei nicht relevant, dass ihm (korrekterweise) ein "SVG-Vergehen" vorgeworfen wurde, weil von einem rechtsunkundigen Angeschuldigten keine genaue Gesetzeskenntnis erwartet werden könne. Andererseits führt er aus, dass ihm die Kriterien im Bereich der SVG-Massnahmen bekannt seien und dass er bei korrektem Vorhalt der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts die Aussage verweigert hätte. Dass er eine Steuerung seines Aussageverhaltens davon abhängig machen kann, ob ihm eine Übertretung oder ein Vergehen vorgehalten wird, könnte aber auf relevante rechtliche Kenntnisse hindeuten. Zudem ist angesichts seines Berufs als Jurist ohnehin fraglich, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsunkundigen handeln soll. Insgesamt geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er die Bedeutung einer Tatbegehung innerorts bzw. ausserorts gekannt haben soll, aber die Unterschiede hinsichtlich der Strafdrohung bei einer Übertretung bzw. bei einem Vergehen nicht, was angesichts der konkreten Umstände eher zu bezweifeln ist. Was die Unterscheidung zwischen den strafrechtlichen Deliktstypen anbelangt, dürfte diese auch einem im Strafrecht bzw. Strassenverkehrsrecht wenig bewanderten Juristen bekannt sein. Der Hinweis auf ein "SVG-Vergehen" lässt zumindest auf eine gewisse Schwere des vorgeworfenen Delikts schliessen. Selbst wenn beim Beschwerdeführer ein Irrtum hervorgerufen worden wäre, ist fraglich, ob dadurch die Willensfreiheit des Beschwerdeführers beeinflusst wurde. Ob es sich nun um eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine Übertretung oder ein Vergehen handelt, hat keinen Einfluss auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der ihm erteilten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belehrung, dass er bei der polizeilichen Einvernahme keine Aussage machen musste und die Mitwirkung hätte verweigern können. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise auf eine mildere Strafdrohung schloss (obwohl ihm ausdrücklich ein SVG-Vergehen zur Last gelegt wurde), seine Willensfreiheit und sein Aussageverhalten vor dem Hintergrund des strafprozessualen Täuschungsverbots in relevanter Weise beeinflusst haben soll, wird das Sachgericht zu prüfen haben. Im Beschwerdeverfahren stellt dies keine zu berücksichtigende, eindeutig feststellbare und offensichtliche Unverwertbarkeit der Aussagen dar. cc) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände konnte der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass ihm keine Bagatelle, sondern eine Verkehrsregelverletzung von einer gewissen Schwere vorgeworfen wird. Eine Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO durch den Kantonspolizisten ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche vorläge, ist fraglich, inwiefern dadurch die Willensfreiheit und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinflusst wurde. Weshalb er die Täterschaft zugeben soll, wenn es sich um eine Übertretung, nicht aber, wenn es sich um ein Vergehen handelt, leuchtet deshalb nicht ganz ein, weil die Täterschaft nach der Auffassung des Beschwerdeführers allein gestützt auf das Radarfoto und ohne ein Geständnis nicht hätte nachgewiesen werden können. Es kann deshalb gleich aus mehreren Gründen nicht von einer offensichtlichen Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls im Sinne von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO ausgegangen werden. c) Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch aufgrund einer durch den Kantonspolizisten begangenen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) eine Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls (Art. 141 Abs. 2 StPO) bestehe. Diesbezüglich kann auf das Parallelverfahren AK.2023.184-AK verwiesen werden, in welchem mit heutigem Entscheid die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Kantonspolizisten zufolge Fehlens jeglicher Hinweise auf ein strafbares Verhalten, namentlich Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB, nicht erteilt wurde. 4.- Zusammenfassend ergibt sich kein eindeutig erkennbares Beweisverwertungsverbot. Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer ein besonders gewichtiges und rechtlich geschütztes Interesse an

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der unverzüglichen Feststellung eines Beweisverwertungsverbots hätte. Mangels klaren Falls obliegt es nicht der Anklagekammer, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 14. September 2022 zu befinden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GKV) zu bezahlen. Entscheid: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen.

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Gesetze

9

Gerichtsentscheide

7