© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.383-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 08.12.2022 Entscheid Kantonsgericht, 08.12.2022 Art. 426 StPO (SR 312.0) Einstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer
A.___, Beschwerdeführer, gegen Untersuchungsamt Uznach, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung (Kostenverlegung und Entschädigung)
Sachverhalt: A.-Die Staatsanwaltschaft (Untersuchungsamt Uznach) führte ein Strafverfahren gegen A.___ und C.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hintergrund des Strafverfahrens war ein Grillunfall vom 30. Mai 2019. Der Vorwurf lautete im Wesentlichen, sie hätten mittels Brennsprit versucht, das Grillfeuer zu beschleunigen; dabei sei eine Stichflamme entstanden, welche E.___ schwer verletzt habe. Am 9. August 2022 erklärte E.___ ihr Desinteresse am Strafverfahren. Mit Verfügung vom 6. September 2022 stellte das Untersuchungsamt Uznach das Strafverfahren gegen A.___ (Ziff. 2) und C.___ (Ziff. 1) ein, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von je Fr. 1'105.80 (Ziff. 3 und 4) und sprach ihnen keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 5 und 6). B.-Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Nichtzusprache einer Entschädigung erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 16. September 2022 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 22. September bzw. 7. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz die Akten ein und am 12. Oktober 2022 beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nach der Akteneinsicht nicht mehr vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG- StPO). Der Beschwerdeführer ist trotz der Einstellung im Strafpunkt infolge der Kostenauflage zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.- a)Die Vorinstanz stellte das Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die anwaltlich vertretene Privatklägerin E.___ ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt habe. Sodann sei eine Strafuntersuchung weder aus erheblichen privaten noch öffentlichen Interessen erforderlich, weshalb sie einzustellen sei. Dies gelte umso mehr, als sich die Parteien über die Erledigung der Zivilansprüche geeinigt hätten. Die Kostenauflage von Fr. 1'105.80 zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Vorinstanz mit dessen Verhalten. Er habe C.___ nach Brennsprit gefragt, um das Feuer zu beschleunigen. Daraufhin habe dieser zweimal Brennsprit in die Glut gespritzt, wobei beim zweiten Mal eine Stichflamme entstanden sei, welche die Privatklägerin verletzt habe. Da bereits beim ersten Mal eine Flamme entstanden sei, hätten der Beschwerdeführer und C.___ gewusst bzw. wissen müssen, dass die Glut noch nicht vollständig erloschen sei. Somit hätten sie fahrlässig und in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt und dadurch die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin gemäss Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 41 OR verletzt und das Strafverfahren verursacht. Entsprechend seien ihnen die Kosten aufzuerlegen sowie keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Kostenauflage sei eine unzulässige Verdachtsstrafe. Ein Verschulden seinerseits sei nicht erstellt. Die Aussagen der drei befragten Personen würden sich diametral widersprechen. Darüber hinaus sei auch noch vieles ungeklärt, so etwa, wie es zum Brennspriteinsatz kam, wer mit dem Brandbeschleuniger hantierte, ob es eine erste Stichflamme gab etc. Entsprechend dürften ihm keine Kosten auferlegt werden. Hinsichtlich der Nichtzusprechung einer Entschädigung führt der Beschwerdeführer aus, dass er der Vorinstanz bereits am 23. November 2021 mitgeteilt habe, dass er eine solche geltend mache. Von einem Verzicht habe die Vorinstanz daher nicht ausgehen dürfen. Sodann habe die Vorinstanz ihn mit der Parteimitteilung nicht aufgefordert, den Entschädigungsanspruch zu beziffern, weshalb er dies im Beschwerdeverfahren nachhole. 3.- a)Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, wodurch die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl., Art. 426 N 29 m.w.H.). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jedoch vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2, 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 6.3, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 = Pra 107 (2018) Nr. 10 E. 1.3; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 37 m.w.H.). Vorausgesetzt wird somit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und nicht lediglich unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten (BGer 6B_783/2007 vom 12. August 2008 E. 2.1 m.w.H.). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E.2.2.1, 1P.18/ 2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.3 m.w.H., BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34). Eine Kostenauflage wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung und ein Rechtfertigungsgrund vorliegen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 = Pra 107 (2018) Nr. 10 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1, 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1, 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zum physischen Schutzbereich von Art. 28 ZGB (BSK ZGB I-Meili, 7. Aufl., Art. 28 N 17). b)Die Vorinstanz geht in ihrer Einstellungsverfügung davon aus, dass basierend auf den Aussagen der befragten Personen erstellt sei, dass der Beschwerdeführer fahrlässig und in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe. Zum Sachverhalt polizeilich einvernommen wurden C., D., A.___ und E.. C._ sagte zusammengefasst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, mit einem Stück Karton das Feuer zu entfachen. Nachher hätten sie es mit einem Fön probiert. Der Beschwerdeführer habe dann nach einem "Grillanzünder" gefragt und er habe gesagt, er habe einen solchen im Auto und hole ihn. Als er wieder beim Grill gewesen sei, habe er gesehen, dass neue Kohle nachgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, er solle jetzt draufspritzen. Dies habe er getan und plötzlich sei eine Flamme gekommen und er sei erschrocken. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er nicht von oben, sondern von der Seite reinspritzen müsse. Dies habe ihn verwirrt und nachher habe es eine zweite Flamme gegeben. Danach hätten die Haare von E.___ zu brennen begonnen. D., der Grossvater der Ehefrau von C., bestätigte die Angaben von C.___ im Wesentlichen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme keine Aussagen. Die Privatklägerin gab an, dass ihr Mann gesagt habe, "Pass auf, das ist gefährlich!". C.___ habe den Alkohol in der Hand gehabt. Sie habe gesehen, dass ihr Sohn mit Freunden komme und habe ihn weggeschickt. Auch sie habe sich entfernt. Dann habe sie sich nochmals umgedreht und Feuer im Gesicht gehabt. Ihrer Meinung nach trage C.___ die Schuld am Unfall. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann – entgegen der Vorinstanz – nicht von unbestrittenen oder klar nachgewiesen Umständen ausgegangen werden, welche für ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers sprechen. Zwar äussern sich C.___ und D.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer C.___ angewiesen habe, den Brennsprit in den Grill zu spritzen; dem steht aber die Aussage von E.___ gegenüber, welche einzig C.___ einen Schuldvorwurf macht und angibt, der Beschwerdeführer habe noch gesagt, man solle aufpassen, es sei gefährlich. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst gar nicht geäussert hat. Im Weiteren wurden im Strafverfahren aufgrund der Desinteresseerklärungen der Privatklägerin im Hinblick auf einen Verfahrensabschluss nicht alle üblichen und notwendigen Untersuchungshandlungen vorgenommen. So fanden etwa keine Konfrontationseinvernahmen zwischen den Beteiligten statt. c)Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Eine solche stellt vielmehr eine verfassungs- und konventionsrechtlich verpönte Verdachtsstrafe dar und ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht vereinbar. Die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. September 2022 ist daher aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 1'105.80 (Entscheidgebühr Fr. 250.– sowie ein Drittel der entstandenen Auslagen, das heisst Fr. 855.80) sind dem Staat aufzuerlegen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entschädigung seines Rechtsvertreters aus dem Strafverfahren hat. 4.- a)Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter die Aufwendungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien dazu mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3, 144 IV 207 E. 1.3.1; BGer 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2). b)Soweit die Vorinstanz das Absehen von einer Entschädigung mit der Kostenauflage an den Beschwerdeführer begründet, ist dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hinfällig. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz von einem Verzicht auf eine Entschädigung ausgehen durfte, da dieser nicht auf die Parteimitteilung vom 12. August 2022 reagierte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schrieb der Vorinstanz am 23. November 2021 unter anderem, dass seinem Mandanten kostenpflichtiger Aufwand entstanden sei. Dafür habe "wohl" der Staat aufzukommen. Beziffert oder näher substantiiert wurde der Aufwand nicht. Am 12. August 2022 kündigte die Vorinstanz den Parteien
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Absicht an, das Strafverfahren einzustellen und die Verfahrenskosten hälftig den Beschuldigten aufzuerlegen. Die angesetzte Frist für Anträge oder sonstige Stellungnahmen von zehn Tagen verstrich ungenutzt. Eine explizite Aufforderung zur Begründung und Bezifferung einer allfälligen Entschädigung gab es nicht. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer allfälligen Entschädigungspflicht vorgeworfen werden. Es wäre ein Leichtes und diente der Transparenz, wenn in der Parteimitteilung darauf hingewiesen würde, dass allfällige Entschädigungsansprüche innert einer bestimmten Frist zu beziffern seien und bei unbenutztem Ablauf der Frist von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen würde. Somit kann nicht von einem Verzicht ausgegangen werden und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen. Wie hoch diese Entschädigung zu sein hat, hat nicht die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz, sondern die Vorinstanz festzulegen, da ansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Vorinstanz besser abschätzen kann, wie hoch der sachgerechte Aufwand des Verteidigers im Untersuchungsverfahren war. c)Die Beschwerde ist damit in auch in diesem Punkt gutzuheissen. 5.-Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 4 und 6 der Einstellungsverfügung vom 6. September 2022 sind aufzuheben. Die Kosten für das Strafverfahren von Fr. 1'105.80 hat der Staat zu tragen. Für die Festlegung einer angemessenen Entschädigung für das Strafverfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6.-Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 6 der Einstellungsverfügung vom 6. September 2022 [...] werden aufgehoben. 2.Der Staat hat die Kosten des Strafverfahrens [...] im Betrag von Fr. 1'105.80 zu tragen. 3.Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer Entschädigung an das Untersuchungsamt Uznach zurückgewiesen. 4.Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 5.Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).