© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.319-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 02.11.2022 Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2022 Art. 79a Abs. 4 und Abs. 6 StGB (SR 311.0) Anrechnung der gemeinnützigen Arbeit an die Freiheitsstrafe im Normalvollzug nach Widerruf der Bewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde weder eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der gemeinnützigen Institution bzw. der für ihn verantwortlichen Person ein- oder nachgereicht hat, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die Stundenrapporte unzutreffend sein sollten. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt
A.__, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Vollzug (gemeinnützige Arbeit)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.-Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte A.__ mit Strafbefehl vom 25. Mai 2021 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Am 3. September 2021 ersuchte A.__ beim Sicherheits- und Justizdepartement, Amt für Justizvollzug, um Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit. Dieses bewilligte das Gesuch am 24. Januar 2022 und legte fest, dass A.__ 180 Stunden gemeinnützige Arbeit bei der X., zu absolvieren habe, beginnend am 14. Februar 2022 bis spätestens 22. Juli 2022. Gemäss dem Stundenrapport der X. leistete A.__ in der Woche vom 7.-13. März 2022 keine und in der Woche vom 21.-27. März 2022 5 Stunden gemeinnützige Arbeit. Der Einsatzbetrieb teilte mit, er sei krank gewesen, ein Arztzeugnis liege aber nicht vor. Am 12. April 2022 verwarnte die Vollzugsbehörde A.__ und forderte ihn zur Nachholung der zu wenig geleisteten Arbeit von 11 Stunden auf. Dem Stundenrapport der X.__ für den April 2022 ist zu entnehmen, dass A.__ in den Wochen vom 4.-24. April 2022 keine gemeinnützige Arbeit verrichtete und in der Woche vom 25.-30. April 2022 nur 7 Stunden gemeinnützige Arbeit erbrachte. Am 6. Mai 2022 verwarnte die Vollzugsbehörde A.__ letztmalig und hielt ihn an, die zu wenig geleistete Arbeit von total 36 Stunden nachzuholen. A.__ reichte am 11. Mai 2022 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. April 2022 ein, gemäss welchem er vom 11.-23. April 2022 krankgeschrieben war. Die Anzahl der nachzuholenden gemeinnützigen Arbeit reduzierte sich entsprechend auf 20 Stunden. Gemäss Stundenrapport der X.__ für den Mai 2022 leistete A.__ in der Woche vom 2.-8. Mai 2022 wiederum weniger als 8 Stunden gemeinnützige Arbeit, den Rest des Monats erbrachte er wöchentlich zwischen 8 und 14,5 Stunden gemeinnützige Arbeit. Am 30. Mai 2022 erhielt die Vollzugsbehörde den rechtskräftigen Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 28. April 2022; darin war A.__ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden. Die Vollzugsbehörde gewährte A.__ am 9. Juni 2022 das rechtliche Gehör zum Widerruf der gemeinnützigen Arbeit, worauf sich dieser am 19. Juni 2022 per E-Mail vernehmen liess.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.-Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement, Amt für Justizvollzug, die Bewilligung vom 24. Januar 2022 des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit. Die von A.__ verrichtete gemeinnützige Arbeit von 101 Stunden wurde im Umfang von 25 Tagen an die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 25. Mai 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Auf die Erhebung einer Verfügungsgebühr wurde verzichtet. C.-Am 5. August 2022 wandte sich A.__ an die Anklagekammer und machte geltend, dass er nicht einverstanden sei, dass "nur" 101 Stunden angerechnet würden. Seines Wissens müsste er mehr als 101 Stunden in der X.__ geleistet haben. Der Präsident der Anklagekammer wies am 10. August 2022 die Eingabe des Beschwerdeführers zur Verbesserung zurück, wobei dieser zu begründen hatte, weshalb er der Meinung sei, mehr als 101 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, und um die fehlende Unterschrift zu ergänzen. Am 23. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Eingabe ein. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte am 29. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Vollzugsakten. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden den Verfahrensbeteiligten am 30. August und 7. September 2022 zugestellt. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.- a)Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Sicherheits- und Justizdepartementes zum Strafvollzug (Art. 55 Abs. 3 EG-StPO). Auf das Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich die Art. 379 ff. StPO sachgemäss angewendet (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. 2.-Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine Geldstrafe oder Busse kann in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 79a Abs. 1 StGB). Das kantonale Recht sieht in Art. 21b Abs. 1 StPV (sGS 962.11) weitere Kriterien für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit vor. a)Der Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit wird in Art. 79a Abs. 6 StGB geregelt. Danach wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt, soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass ein Abbruch grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn zuvor die zuständige Behörde bereits auf Grund eines Fehlverhaltens eine Mahnung erlassen und der arbeitsleistenden Person in einer Verfügung angedroht hat, dass ein weiterer Verstoss gegen die Bedingungen oder Auflagen zu einem Abbruch mit Umwandlung führen werde. Mit anderen Worten erscheint eine Umwandlung grundsätzlich nur nach erneutem Fehlverhalten und nach einer erfolgten Mahnung als zulässig (BSK StGB I-Brägger, Art. 79a N 54). b)Auch im kantonalen Recht findet sich eine Regelung zum Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit. Nach Art. 29 Abs. 1 StPV widerruft das Sicherheits- und Justizdepartement die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, wenn die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet (lit. a), die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind (lit. a), die verurteilte Person den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b) oder die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht einhält (lit. c). Auf die Mahnung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und c StPV kann bei bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dringlichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn der ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann (Art. 29 Abs. 3 StPV). Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden (Art. 29 Abs. 4 StPV). c)Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB; Art. 29 Abs. 5 StPV). Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen (Art. 79a Abs. 4 StGB). 3.- a)Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde den Widerruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht. Damit braucht auf die Voraussetzungen für einen Widerruf des Strafvollzugs in Form der gemeinnützigen Arbeit an sich nicht weiter eingegangen zu werden. Abgesehen davon war das Vorgehen der Vorinstanz korrekt (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO). b)Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe der anzurechnenden, geleisteten Stunden. Er macht geltend, dass gemäss der Kontrolle mit seiner Kontaktperson "M." ca. 28 Stunden im Rapport nicht deklariert gewesen seien. Dies sei noch zu der Zeit gewesen, als er gearbeitet habe. Ob im Nachhinein die 28 Stunden von der X. gemeldet worden seien, wisse er nicht. Er habe erfolglos versucht, "M." zu erreichen, um dies mit ihr zu besprechen und allfällige Dokumente erhältlich zu machen. Er würde die Stunden gerne zuerst mit der X. besprechen, bevor es zum Entscheid komme. c)Der Stundenrapport der X.__ vom Februar 2022 weist eine Leistung von 26,5 Stunden gemeinnütziger Arbeit aus. Für die Monate März 2022 wurden 21 Stunden, April 2022 15 Stunden und Mai 2022 38,5 Stunden [richtig: 37,5 Stunden] verzeichnet. Dies ergibt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Total von 101 Stunden [richtig: 100 Stunden]. Eine solche Zusammenstellung fehlt in der angefochtenen Verfügung. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter anderem auf die Anrechnung von 101 Stunden hin. Daraufhin meldete er sich am 19. Juni 2022 per E-Mail und teilte mit, dass er in der Woche vom 2.-8. Mai 2022 seines Wissens 8 Stunden erfüllt habe, und ersuchte um erneute Prüfung des Stundenrapports. Der Beschwerdeführer weiss somit seit spätestens dem 19. Juni 2022, dass 101 Stunden angerechnet werden sollen. Er hat weder damals noch bis heute eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der X.__ bzw. der für ihn verantwortlichen Person ("M.") ein- oder nachgereicht, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft wären. Ebenso teilte er nicht mit, ob er die Stundenanzahl nach der Beschwerdeerhebung noch mit der X. besprechen konnte, so wie er dies in der Beschwerde ausführte, und zu welchem Resultat ein solches, allfälliges Gespräch geführt habe. Objektive Anhaltspunkte, wonach 28 Stunden zu wenig rapportiert worden sein sollten, bestehen nicht. Mit der blossen, nicht weiter belegten Behauptung des Beschwerdeführers, mehr Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, liegen keine Zweifel an der Richtigkeit der Rapporte der X.__ vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese abgestellt hat. d)Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorinstanzliche Widerruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit weder angefochten, noch zu beanstanden ist. Die Anrechnung von 101 Stunden [richtig: 100 Stunden], entsprechend 25 Tagen Freiheitsstrafe, erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
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Entscheid: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500. (Entscheidgebühr) zu bezahlen.