© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.194-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 18.08.2022 Entscheid Kantonsgericht, 18.08.2022 Art. 319 StPO (SR 312.0) In dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer
A., Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt B., gegen C., Beschwerdegegnerin, vertreten von Rechtsanwalt D., und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonales Untersuchungsamt, Vorinstanz, betreffend Einstellung
Sachverhalt:
A.-Am 27. Mai 2021 erstattete das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen C.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung. Und zwar habe der Hund von C., ein American Pitbull Terrier, am 2. April 2021 A., die Mutter von C., während eines Spaziergangs ins Gesicht gebissen. Diese sei dadurch schwer verletzt und mit der Rega ins Universitätsspital Zürich geflogen worden, wo sie mehrmals operiert worden sei. In der Folge führte die Kantonspolizei im Juni 2021 Einvernahmen mit C. und A.___ durch, wobei sich Letztere am 30. Juni 2021 als Straf- und Privatklägerin konstituierte. Am 24. August 2021 wurde die während des Vorfalls vom 2. April 2021 ebenfalls anwesende G.___ staatsanwaltschaftlich befragt. Mit Verfügung vom 16. November 2021 stellte das Kantonale Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen C.___ ein. B.-Dagegen liess A.___ am 29. November 2021 Beschwerde an die Anklagekammer erheben. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 (AK.2021.537-AK) hob die Anklagekammer die Einstellungsverfügung vom 16. November 2021 auf, da der Sachverhalt für eine Einstellung noch nicht hinreichend geklärt war und noch Abklärungsmöglichkeiten bestanden. Anschliessend führte das Kantonale Untersuchungsamt am 3. März 2022 Einvernahmen mit E.___ (Tochter von A.___ und Schwester von C.) und deren Lebenspartner F. durch, welche am Spaziergang
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 2. April 2021 ebenfalls teilgenommen hatten. Sodann konfrontierte sie am 29. März 2022 C.___ und A.. C.-Das Kantonale Untersuchungsamt stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2022 erneut ein. Dagegen liess A. am 20. Mai 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer erheben und folgenden Antrag stellen:
"Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an das Kantonale Untersuchungsamt/ Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es sei das Untersuchungsamt/ Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse." Am 1. Juni 2022 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist eine Sicherheit von Fr. 4'000.–. Die Vorinstanz reichte am 9. Juni 2022 die Akten ein und liess sich vernehmen; sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin nahm am 24. Juni 2022 Stellung zur Beschwerde; sie beantragte ebenfalls deren kostenfällige Abweisung. D.-Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a)Die Vorinstanz begründet die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne, welche für die fahrlässige Begehung des Tatbestands vorausgesetzt wäre. Die Beschwerdegegnerin habe den Hund beim Vorfall vom 2. April 2021 an der kurzen Leine nahe bei sich gehabt. Im Weiteren hätten weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin damit gerechnet, dass der Hund beissen könnte. Die Reaktion des Tiers sei für beide völlig überraschend gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der Hund aufgrund der Berührung erschrocken sei und so reagiert habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht voraussehen und auch nicht verhindern können, da sie den Hund bereits an der kurzen Leine bei sich gehalten habe. Konkrete Hinweise, dass der Hund bedrohlich gewesen sei, seien nicht belegt. Auch wenn der Hund etwas nervös gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Angriff auf einen Menschen rechnen müssen, weil er noch nie jemanden gebissen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Hundebesitzer keine präventiven Schutzvorkehrungen treffen, wenn ein Hund noch nie jemanden gebissen habe. b)Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz mit ihrer Einstellungsverfügung den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt habe. Es liege in verschiedener Hinsicht eine unklare Beweislage vor. So bestünden verschiedene Aussagen zur Position der Anwesenden und des Hundes im Zeitpunkt des Vorfalls sowie auch hinsichtlich des Verhaltens des Hundes kurz vor dem Biss ins Gesicht der Beschwerdeführerin. Bei einer solchen unklaren Beweislage sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweise zu würdigen; dies sei Aufgabe des Sachgerichts. 3.- a) aa)Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). bb)Entscheidend für die Einstellung eines Strafverfahrens ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch zu erwarten ist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder eine Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft demnach eine Prognose zum Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu stellen. Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann in diesem Sinn nur dann eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheint (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76). cc)Die Einstellung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im schweizerischen Strafprozessrecht gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Bestehen lediglich Zweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann (BGE 137 IV 219 E. 7.1; vgl. auch BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; Oberholzer, a.a.O., N 1839). Insbesondere in Fällen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 24 m.w.H.). Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch als auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben (GVP 2002 Nr. 97; Oberholzer, a.a.O., N 1840). dd)Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schuld. Dabei sollen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht werden (Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.; Art. 6 Abs. 2 StPO). b)Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5). c) aa)Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Hund an der kurzen Leine hielt, während sie mit ihrer Schwester (E.) sprach. Die Beschwerdeführerin berührte ihn, worauf dieser sich umdrehte, ihr ins Gesicht biss und sie sich Gesichtsverletzungen zuzog. Nicht strittig ist zudem, dass während des Vorfalls auch der Hund von G. anwesend war. Die beiden Hunde waren früher ([...]2020) aufeinander losgegangen. Unklar war im Zeitpunkt des letzten Anklagekammerentscheids [...], wie sich der Hund unmittelbar vor dem Biss verhalten hatte; insbesondere, ob er anders war als sonst, Anzeichen von Nervosität zeigte oder die Zähne fletschte. Dies ist insofern bedeutsam, weil zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin hätte merken müssen, dass sich ihr Hund anders als sonst verhält und darauf hätte reagieren müssen aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht als Hundehalterin. Im Weiteren war unklar, ob der Hund genügend Abstand zum Hund von G.___ hatte. Vor dem Hintergrund dieser offenen Fragen wie auch den diesbezüglich noch vorhandenen Abklärungsmöglichkeiten (Einvernahmen E., F. etc.) hob die Anklagekammer die erste Einstellungsverfügung auf. In der Folge befragte die Vorinstanz E., F. sowie die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin. E.___ machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Tochter bzw. Schwester der Verfahrensbeteiligten Gebrauch und F.___ gab an, dass er den genauen Hergang nicht schildern könne, da dies hinter seinem Rücken passiert sei. Das Verhalten des Hundes sei ihm nicht aufgefallen. Er sei eigentlich wie immer gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht speziell gewesen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren Aussagen gegenüber der Polizei fest. So gab die Beschwerdegegnerin an, dass sie am 2. April 2021 in [...] spazieren gegangen seien. Zuerst sei nichts Auffälliges gewesen. Dann habe die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin den Hund gestreichelt und sich von hinten über den Hund gebeugt; derweil sei sie (Beschwerdegegnerin) im Gespräch mit ihrer Schwester gewesen und habe nichts bemerkt. Plötzlich habe sich der Hund umgedreht und zugebissen. G.___ habe ihr (Beschwerdegegnerin) danach erzählt, dass der Hund zuvor mehrmals die Zähne gefletscht habe. Sie habe am Abend des 2. April 2021 kein auffälliges Verhalten des Hundes bemerkt. Sodann hätte er genügend Ausweichmöglichkeiten gehabt, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht über ihn gebeugt hätte. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass der Hund auf sie nervös gewirkt habe. Der andere Hund, welcher gegenübergestanden sei, habe ihn fixiert. Sie habe ihn dann gestreichelt von oben, um ihn zu beruhigen. Das habe sie (Beschwerdeführerin) schon öfter gemacht. Sie habe nie damit gerechnet, dass er so etwas machen könnte. Anzeichen dafür habe es keine gegeben. Sie habe einfach das Gefühl gehabt, dass der Hund angespannt sei, und dies der Anwesenheit des anderen Hundes zugeschoben, da diese untereinander ja Probleme gehabt hätten. Und sie hätten schon geschaut, dass sich die Hunde nicht zu nahe gekommen seien. Zwei der anwesenden Personen beschreiben somit das Verhalten des Hundes als nervös bzw. hibbelig, während die anderen anwesenden Personen nichts Abnormales wahrnahmen. Die Würdigung dieser Aussagen welche nicht deckungsgleich sind, obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Weitere Abklärungsmöglichkeiten gibt es diesbezüglich nicht. bb)Sodann stellen sich die Fragen, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist und ob das Zubeissen des Hundes für die Beschwerdegegnerin vorhersehbar war. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Angriff auf einen Menschen habe rechnen müssen, da der Hund bis zu diesem Zeitpunkt noch nie jemanden gebissen habe. In einem solchen Fall müssten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_561/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3) keine präventiven Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dieser Entscheid ist nicht unbedingt einschlägig. Zwar ist nicht bekannt, dass der Hund je einen Menschen gebissen hat; zu berücksichtigen ist jedoch, dass es am [...] 2020 zwischen dem Hund der Beschwerdegegnerin und dem am 2. April 2021 ebenfalls anwesenden Hund von G.___ zu einem Vorfall kam. Dieser Umstand ("Vorleben des Hundes") wird zwar generell in der Einstellungsverfügung widergegeben, aber eine Auseinandersetzung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit, ob dies einen Einfluss auf die Sorgfaltspflicht und Vorhersehbarkeit hat, wurde nicht vorgenommen. Dies könnte insofern von Bedeutung sein, als das Wissen, dass die Hunde nicht miteinander auskommen, zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führen könnte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den Angaben der Beschwerdegegnerin am fraglichen Abend alkoholisiert gewesen sei. Die Tochter habe ihrer Mutter schon mehrmals gesagt, dass sie sich in angetrunkenem Zustand nicht mit dem Hund beschäftigten solle. Dies könnte allenfalls ebenfalls dafürsprechen, dass die Beschwerdegegnerin den Hund und ihre Mutter speziell hätte beobachten müssen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann damit nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Ob es einen Freispruch oder einen Schuldspruch geben wird, scheint offen. Somit kann auch rechtlich nicht von einem klaren Fall ausgegangen werden. 4.-Insgesamt handelt es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage, welcher durch eine Einstellungsverfügung erledigt werden kann. Vielmehr wird – da soweit ersichtlich alle nötigen Abklärungen getroffen wurden – das Sachgericht über den Fall entscheiden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft erscheint nicht notwendig. 5.-Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Die Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber dem Verfahrensausgang entsprechend keinen Entschädigungsanspruch. Entscheid: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes vom 11. Mai 2022 [...] wird aufgehoben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Der Staat trägt die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. 3.Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). 4.Die Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen Strasse 13, 9001 St. Gallen).