© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2022.146-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.05.2023 Entscheiddatum: 14.07.2022 Entscheid Kantonsgericht, 14.07.2022 Art. 101 StPO (SR 312.0) Akteneinsichtsrecht nach einer Fusion. Der Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu. Zu prüfen bleibt, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht. Dies wurde verneint, weil die Rechtsnachfolgerin nicht hinreichend darlegte, inwiefern sie zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer
A., Beschwerdeführer, vertreten von Rechtsanwalt B.. gegen C.__ AG,___ Beschwerdegegnerin, und Kreisgericht St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt: A.- Die X.___ AG erstattete am 11. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A.___ wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung, Urkundendelikte sowie mögliche weitere Delikte. Sie erklärte, sich als Strafklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, und behielt sich die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen vor. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren. Am 5. Januar 2021 erhob das Untersuchungsamt St. Gallen Anklage beim Kreisgericht St. Gallen und warf A.___ mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (mit und ohne Bereicherungsabsicht) und Urkundenfälschung vor. [...] Als weitere Geschädigte war die "X.____ AG [...] (fusionierte per [...] mit C.___ AG deshalb nicht Privatklägerin)" auf der ersten Seite der Anklageschrift aufgeführt. B.- Der verfahrensleitende Richter am Kreisgericht St. Gallen teilte dem Rechtsvertreter der C.___ AG am 13. Januar 2021 mit, dass eine Beteiligung seiner Klientin an der Hauptverhandlung mangels Privatklägereigenschaft, worüber die Staatsanwaltschaft entschieden habe, nicht vorgesehen sei. Der Rechtsvertreter [der C.___ AG] meldete sich am 2. März 2021 für den Besuch der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht an. Auf entsprechende Anfrage hin wurde ihm mitgeteilt, dass über die Herausgabe der Anklageschrift nur im Rahmen eines formalen Akteneinsichtsgesuchs verfügt werden könne. Daraufhin stellte er am 8. November 2021 ein Gesuch um Akteneinsicht beim Kreisgericht. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. November 2021 ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht durch die C.___ AG. Am 24. November 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht statt. A.____ liess am 8. Dezember 2021 die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs beantragen. Am 5. April 2022 versandte das Kreisgericht den begründeten Strafentscheid vom 24. November 2021, worauf A.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufung anmeldete. Im Weiteren bewilligte der verfahrensleitende Kreisrichter am 5. April 2022 das Akteneinsichtsgesuch der C.___ AG. C.- Gegen die Bewilligung des Akteneinsichtsgesuchs liess A.___ am 19. April 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer erheben und folgende Anträge stellen: "1. Die Verfügung des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. April 2022 betreffend Akteneinsicht in der Strafsache [...] sei aufzuheben. 2. a) Das Akteneinsichtsgesuch der C.___ sei abzuweisen. b) Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kreisgericht St. Gallen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Am 20. April 2022 ersuchte die Anklagekammer die Vorinstanz um Akteneinreichung; gleichzeitig gab sie ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Vorinstanz äusserte sich am 26. April 2022 zur Notorietät von Handelsregistereinträgen und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. April 2022 gab die Anklagekammer der C.___ AG und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; denselben Antrag stellte die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022. Damit fand der Schriftenwechsel seinen Abschluss. D.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.- Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeiten des verfahrensleitenden Kreisrichters zum Erlass der Verfügung vom 5. April 2022 und der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anklagekammer zur Beurteilung der Beschwerde sind gegeben (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.- Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht die Rechtsnachfolgerin der X.___ AG sei. Namentlich scheine die Vorinstanz diesen Schluss lediglich aus den Ausführungen im Akteneinsichtsgesuch zu ziehen. Die behauptete Fusion sei nicht belegt. Damit habe die Vorinstanz eine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und Bundesrecht verletzt. a) Aus den Strafakten geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bereits im Schreiben vom 1. Juli 2020 erwähnte, dass diese Rechtsnachfolgerin der X.___ AG sei. Zudem wurde auf der Vorderseite der Anklageschrift ausdrücklich auf die Fusion hingewiesen. b) Die Vorinstanz wies in der Stellungnahme vom 26. April 2022 zutreffend darauf hin, dass sich die Fusion aus den Handelsregistereinträgen der beiden Gesellschaften ergebe. Öffentlich zugängliche Eintragungen im Handelsregister sind notorisch und müssen weder behauptet noch bewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_739/2011 vom 3. April 2012 E. 1.3, 4A_645/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.4.2; BGE 148 V 7 E. 5.1.5). Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet. 3.- Art. 101 StPO regelt die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Danach können die Parteien (das sind die beschuldigte Person [Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO], die Privatklägerschaft [lit. b] und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft [lit. c]) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Abs. 1). Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Schliesslich können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches Interesse oder ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 3). Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehören unter anderem die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) und die Person, die Anzeige erstattet hat (lit. b). Werden diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). a) Die Beschwerdegegnerin hielt im Akteneinsichtsgesuch vom 8. November 2021 dafür, die X.___ AG sei als Strafklägerin gegen den Beschwerdeführer aufgetreten und habe sich die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen vorbehalten. Mit der Fusion seien diese möglichen Ansprüche auf sie übergegangen, weshalb sie als "andere Verfahrensbeteiligte" gemäss Art. 105 StPO zu behandeln und ihr dementsprechend Akteneinsicht zu gewähren sei (vi-act. 38). b) Unbestritten ist, dass die ursprüngliche Parteistellung der X.___ AG als Privat- bzw. Strafklägerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Fusion mit der Beschwerdegegnerin weggefallen ist. Obwohl eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 FusG zur Universalsukzession von Aktiven und Passiven führt, erkannte das Bundesgericht, dass es hierbei primär um einen rechtsgeschäftlichen Akt gehe. Mithin handle es sich in einem solchen Fall nicht um Zivilansprüche, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Regressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation) auf die rechtsnachfolgende juristische Person übergehen würden, weshalb Art. 121 Abs. 2 StPO nicht anwendbar sei (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5). c) Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die X.___ AG nur die Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche vorbehalten, sich aber nicht als Zivilklägerin konstituiert und weder zu Beginn des Vorverfahrens noch später eine Forderung unter Angabe der angerufenen Beweismittel beziffert und kurz schriftlich begründet habe. Die mit der Zivilklage geltend gemachte Forderung muss spätestens im Parteivortrag an der Hauptverhandlung beziffert und begründet werden (Art. 123 Abs. 2 StPO; BGer 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 4.3). Im [...] fusionierten die X.___ AG und die Beschwerdegegnerin. Ab diesem Zeitpunkt war wegen des Verlusts der Parteistellung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gar nicht mehr möglich, im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend zu machen. Aus dem Umstand, dass die X.___ AG bzw. die Beschwerdegegnerin keine Forderung bezifferte und begründete, lässt sich deshalb nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. d) Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden sollen. Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person (BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.3.2). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG, welche Anzeigeerstatterin gewesen und der Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 StPO zugekommen sei, mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht als "andere Verfahrensbeteiligte" gemäss Art. 105 StPO gelte. e) Zusammenfassend kommt der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, zudem ist sie nur mittelbar geschädigt. Daraus folgt, dass ihr Akteneinsicht nur gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Akteneinsicht für Dritte gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO erfüllt sind. 4.- a) Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schutzwürdiges Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht, dass der Dritte ein schützenswertes Interesse nur geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben. Auf der anderen Seite muss er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht haben; ein schützenswertes Interesse genügt (BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1).
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Ein wissenschaftliches Interesse macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
geltend. Ein "anderes schützenswertes Interesse" ist nur in begründeten
Ausnahmefällen zu bejahen, da ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen
(vgl. BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019
begründete dies zusammengefasst wie folgt: Es erscheine naheliegend, dass die
Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin diejenigen Zivilansprüche gegen den
Beschwerdeführer weiterverfolgen werde, deren adhäsionsweise Geltendmachung sich
bereits die X.___ AG in ihrer Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 vorbehalten habe.
Das schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin liege deshalb auf der Hand,
weshalb sich eine Gleichbehandlung mit einer Privatklägerschaft aufdränge.
Entsprechend sei das Gesuch zu bewilligen.
c) Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber ein schützenswertes Interesse.
Vielmehr wögen seine Interessen an der Nichtgewährung der Akteneinsicht schwerer.
So sei diese nicht auf die Akteneinsicht angewiesen. Da der Rechtsvertreter an der
öffentlichen Hauptverhandlung teilgenommen habe, habe er sich Kenntnis über den
Gang des Strafverfahrens verschaffen können. Im Weiteren hätten die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz Anträge des Beschwerdeführers auf den Beizug
entlastender Dokumente (Orderjournale, Geschäftsbericht 2019, VR-Protokolle)
abgelehnt. Würde der Beschwerdegegnerin als am Strafverfahren nicht beteiligter
Dritter Einsicht in die Strafakten gewährt, so wäre diese insbesondere im Hinblick auf
einen späteren Zivilprozess gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil, was den
Grundsatz der Waffengleichheit verletzen würde.
d) aa) Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht besteht in einer
allfälligen gerichtlichen Durchsetzung einer Zivilforderung. Aufgrund der Fusion mit der
X.___ AG fiel die Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren und damit auch das
Akteneinsichtsrecht als Partei weg. Insbesondere ist die ursprüngliche
Verfahrensstellung mit den damit verbundenen Rechten aufgrund der
Universalsukzession gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG in Verbindung mit Art. 3 FusG nicht
auf sie übergegangen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4). Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, sie hätte es versäumt, sich als Privatklägerin im Strafverfahren mit den entsprechenden Rechten und Verpflichtungen sowie Prozessrisiken zu konstituieren und trotzdem die vollen Verfahrensrechte einer Partei für sich zu reklamieren, darunter das Akteneinsichtsrecht (BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5). Aus dem unverschuldeten Wegfall der Stellung als Privatklägerin und der Absicht, Zivilansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer allenfalls durchsetzen zu wollen, kann auf der anderen Seite aber auch nicht abgeleitet werden, dass sich eine Gleichbehandlung mit der Privatklägerschaft aufdränge. Dies widerspräche in dieser allgemeinen Form der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 140 IV 162). Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht erscheint deshalb nur dann als schutzwürdig, wenn sie darauf zwingend angewiesen ist (BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. bb) Weder im Akteneinsichtsgesuch vom 8. November 2021 noch in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022 hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, inwiefern sie zwingend auf das Akteneinsichtsrecht angewiesen sei. Allein der Hinweis auf eine mögliche Durchsetzung einer Zivilforderung genügt – abgesehen davon, dass dieses Vorbringen zu wenig substantiiert ist – aus verschiedenen Gründen nicht. So wurde etwa ein zwingendes Angewiesensein auf die Akteneinsicht im Strafverfahren in einem Fall verneint, in welchem privatrechtliche Regelungen (z.B. Art. 697 OR) ein Einsichts- und Auskunftsrecht einräumten (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6). Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, dass sie keine Möglichkeit habe, die Akteneinsicht über den zivilrechtlichen Weg zu erwirken. Hinzu kommt, dass sie insbesondere mit der Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 samt Beweismitteln 1 bis 41 zahlreiche Unterlagen eingereicht hat. Diese Akten stellen einen wichtigen Bestandteil der Strafakten dar. Namentlich wurden damit die Strafbehörden detailliert über die angeblichen unautorisierten [...]transaktionen des Beschwerdeführers orientiert. Die eingereichten Akten sind Kopien, weshalb davon auszugehen ist, dass sie als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG zufolge Universalsukzession (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 FusG) ebenfalls im Besitz dieser Unterlagen ist. Folglich besteht diesbezüglich kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht. Dasselbe gilt für die weiteren von der X.___ AG bzw. deren Vertreter eingereichten Unterlagen im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahren. Inwiefern in das Aktendossier zur Person (P, "Persönlich"), welches regelmässig besonders schützenswerte Personendaten enthält (vgl. z.B. Art. 3 lit. c DSG), oder die Korrespondenzdossiers der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Privatklägerschaft mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess zwingend Einsicht genommen werden können muss, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziert dargetan; dasselbe gilt für die weiteren Akten, wie namentlich die Einvernahmeprotokolle, weitere Sachverhaltsakten und den noch nicht rechtskräftigen Strafentscheid. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten nicht kennt, müsste sie zumindest Aktenkategorien bezeichnen und ausführen, weshalb sie diese zwingend einsehen muss. 6.- Zusammenfassend fehlt es hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs an einem schützenswerten Interesse im Sinn von Art. 101 Abs. 3 StPO. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Beschwerdegegnerin auf die Akteneinsicht zwingend angewiesen ist im Hinblick auf eine allfällige zivilprozessuale Geltendmachung einer Forderung gegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist demnach zu schützen und die angefochtene Verfügung des verfahrensleitenden Kreisrichters vom 5. April 2022 aufzuheben. 7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung, weil sie mit ihrem Antrag nicht durchdringt. Entscheid: 1.Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung der Verfahrensleitung des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. April 2022 [...] wird aufgehoben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen. 3.Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).