V 16-2019

1 - 10 Grundwasserschutzzone

Einschränkungen von Grundeigentum durch Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (Art. 36 BV). Der Schutz einer Quelle mit einem Jahresdurchschnitt von 12 Litern Wasser pro Minute liegt im öffentlichen Interesse und überwiegt dem Interesse an der Aufhebung des Dünge- und Bauverbots. Um eine Quelle genügend zu schützen, ist es notwendig, dass die prakti- sche Linie die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen muss (Art. 20 GSchG).

Erwägungen:

I.

A. ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x., y. und z.. Sein Vater, damaliger Eigentümer dieser Parzellen, räumte mit Personaldienstbarkeitsvertrag vom 24. Februar 1969 der politischen Gemeinde B. das Recht ein, die auf seinen Grundstücken entspringenden Quellen zu fas- sen, deren Wasser in Sammelschächte abzuleiten und von dort der öffentlichen Wasserver- sorgung von B. zur Nutzung zuzuführen. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. erteilte am 7. März 1969 dem Personaldienstbarkeitsvertrag nach Art. 132 aEG ZGB die vorbehaltlose Zustimmung. Die Gemeinde B. nutzt drei auf der Parzelle Nr. x. befindliche Quellen, unter anderem die Quelle Nr. w..

A. erhob gegen einen ersten Grundwasser-Schutzzonenplan um die Quellfassungen C. am 24. Oktober 2014 Einsprache. Das Bau- und Umweltdepartement wies die Einsprache am 27. Juni 2016 ab. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. am 22. Juli 2016 bei der Stan- deskommission Appenzell I.Rh. Rekurs. Das Bau- und Umweltdepartement widerrief mit Ver- fügung vom 12. September 2016 den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 und stellte das revidierte Schutzzonenreglement vom 10. Februar 2012, rev. 5. September 2016, und den vom Geologiebüro D. AG erstellten Umgrenzungsplan der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C., Plan-Nr. 2011-201/1, rev. 2. Dezember 2015, sowohl dem Vertreter von A. als auch der Gemeinde B. zu. A. erhob am 11. Oktober 2016 dagegen Einsprache und beantragte, die Grundwasserschutzzone sei so anzupassen, dass das Gebäude Nr. v. ausserhalb der Schutzzone S2 liege und auf die Nutzung der Quellfassung Nr. w. verzichtet werde. Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 wies das Bau- und Umweltdepartement die Ein- sprache von A. ab. Die Standeskommission hiess mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 (Protokoll Nr. 1283) den Rekurs von A. gut, änderte den Umgrenzungsplan so, dass die Grenze der Grundwasserschutzzone S2 dem Verlauf der bestehenden Aussenhüllen des Gebäudes Nr. v. folgt, soweit das Gebäude nördlich der auf dem angefochtenen Plan einge- zeichneten Grenze liegt und hob Art. 24 und Art. 28 des Schutzzonenreglements auf. Gegen den Rekursentscheid erhoben die Gemeinde B. und der Rechtsvertreter von A. beim Verwal- tungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfah- ren V 3-2018 und V 4-2018, hob den angefochtenen Rekursentscheid am 21. August 2018

2 - 10 auf und wies ihn zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Stan- deskommission zurück. So habe die Standeskommission nicht begründet, weshalb sie von den Unterlagen des Geologiebüros D. AG abgewichen sei, sie habe einzig die Grenzziehung der Schutzzone S2 mitten durch das Betriebsgebäude als nicht praktikabel bezeichnet und ausgeführt, bezüglich allfälliger Auswirkungen auf Gewässer lasse sich kaum sagen, in wel- chem Gebäudeteil die tatsächliche Ursache liege. Gerade aber diese Besonderheit, dass die Fachpersonen des Geologiebüros die hydrogeologische Umgrenzung der Schutzzone S2 auf dem Schutzzonenplan quer durch das Gebäude gelegt hätten, lasse im Unklaren, ob die Quelle Nr. w. durch die unterschiedliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung des schutzzo- nenmässig geteilten Gebäudes und der angrenzenden Aussenbehälter überhaupt genügend geschützt ist. Auch die Frage, ob mit der von A. geforderten Grenzziehung und demnach mit Verkleinerung der Schutzzone S2 die Quelle Nr. w. genügend geschützt wäre, hätte zumin- dest durch eine Ergänzung des hydrogeologischen Berichts oder durch eine persönliche Be- fragung der Sachverständigen des Geologiebüros geklärt werden müssen. Ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärung könne nicht geprüft werden, ob die durch die Standeskommission vorgenommene Grenzziehung der Schutzzone S2 auch notwendig und damit verhältnismäs- sig sei.

Die Standeskommission bat mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 das Geologiebüro D. AG, in Ergänzung zu ihrem Bericht “Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung C.” um Auskünfte zu Fragen des Grenzverlaufs zwischen den Zonen S2 und S3.

Das Geologiebüro D. AG nahm mit Schreiben vom 17. Januar 2019 zu den Ergänzungsfra- gen Stellung.

Mit Entscheid vom 27. August 2019 wies die Standeskommission den Rekurs von A. vom 31. März 2017 ab (Nr. 858).

Sie führte im Wesentlichen an, das Geologiebüro D. AG habe am 17. Januar 2019 festgehal- ten, es habe die hydrogeologische Umgrenzung aufgrund der geologischen Karten, von Färbversuchen und der örtlichen geografischen Begebenheiten dimensioniert. Die praktische Umgrenzung orientiere sich an im Feld nachvollziehbaren Punkten wie Hausecken, Wälder, Strassen oder Grenzpunkten. Die praktische Grenze dürfe die hydrogeologische Grenze nicht unterschreiten, müsse diese also umhüllen. Die Umgrenzung der Schutzzone S2 ent- spreche in der Fassung des Bau- und Umweltdepartements der praktischen Umgrenzung gemäss dem Plan des Geologiebüros, welche die hydrogeologische Umgrenzung durchwegs umhülle. Das Geologiebüro habe in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 zu den Er- gänzungsfragen betont, dass die hydrogeologische Umgrenzung aufgrund der Resultate der Färbversuche und der Dimensionierung gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasserschutz nicht kleiner gezogen werden dürfe als im erstellten Plan. Das Geologiebüro habe seine Erkenntnisse begründet. Es habe sich auf die Ergebnisse sei- ner Färbversuche, die es im hydrogeologischen und technischen Bericht «Grundwasser- schutzzonen um die Quellfassungen C.» vom 10. Februar 2012 dokumentiert hätte, und auf die Wegleitung zum Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt aus dem Jahr 2004, wo unter dem Titel «Anforderungen an den Schutzzonenplan» ausgeführt werde, dass die praktische Umgrenzung im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung darstelle und die

3 - 10 Grenze die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, gestützt. Die hydrogeologische Umgrenzung könne nach den Ausführungen der Experten nicht kleiner dimensioniert werden und müsse die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen. Es sei daher nachvollziehbar, wenn das Geologiebüro die Umgrenzung entlang der grünen Linie ablehne. Auch anderweitige Anhaltspunkte, dass die Unterlagen des Geologiebüros lücken- haft, widersprüchlich oder in wesentlichen Punkten nicht schlüssig seien, seien nicht erkenn- bar. Grundlage der Schutzzonenumgrenzung sei die hydrogeologische Umgrenzung. Die praktische Umgrenzung müsse die hydrogeologische umhüllen. Die praktische Umgrenzung könne nicht kleiner als die hydrogeologische Umgrenzung sein. Der strittige Verlauf der Ab- grenzung zwischen der Schutzzone S2 und S3 entspreche der praktischen Linie, die im Be- richt des Geologiebüros vom 10. Februar 2012 eingezeichnet gewesen sei. Von dieser Linie sei das Geologiebüro nie abgewichen. Damit sei die Schutzzone S2 entlang der praktischen Linie auszuscheiden, die im Bericht des Geologiebüros vom 10. Februar 2012, einschliess- lich der bis zum 27. Juni 2014 vorgenommenen Ergänzungen, eingezeichnet sei. Diese Aus- scheidung sei notwendig. Mit der vom Rekurrenten beantragten Grenzziehung entlang der grünen Linie wäre die Quelle Nr. w. nicht genügend geschützt. Die Umgrenzung der Grund- wasserschutzzone sei für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und sie sei dem Rekurrenten auch zumutbar. Ihr Verlauf entlang der praktischen Grenze sei auch notwendig, um das Ziel zu erreichen. Damit sei sie verhältnismässig.

Am 3. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) eine Be- schwerdeschrift gegen den Rekursentscheid der Standeskommission mit den eingangs er- wähnten Rechtsbegehren ein und stellte die Anträge, der Rekursentscheid der Standeskom- mission vom 27. August 2019 sei aufzuheben, die Nutzung der Quelle Nr. w. sei zu verbieten und es sei auf die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone C. für die Quelle Nr. w. zu ver- zichten, die Angelegenheit sei an die Vorvorinstanz zum Erlass eines neuen Schutzzonen- plans zurückzuweisen sowie eventualiter sei der Verlauf der Grundwasserschutzzone 2 ge- mäss der von ihm auf dem Plan eingezeichneten grünen Linie anzupassen.

(...)

III.

Vorliegend ist der Verlauf der praktischen Umgrenzung bzw. Grenze zwischen den Schutz- zonen S2 und S3 im Umfeld der Gebäude des Beschwerdeführers strittig.

Wie bereits in Erwägung III. 1 des Entscheids V 3-2018/V 4-2018 vom 21. August 2018 fest- gehalten, hat die Standeskommission am 7. März 1969 dem Personaldienstbarkeitsvertrag nach Art. 132 aEG ZGB die vorbehaltlose Zustimmung erteilt. Die Quelle Nr. w. darf somit von der Gemeinde B. genutzt werden. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Nutzung der Quelle Nr. w. sei zu verbieten, ist folglich abzuweisen.

3.1. Mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone C. sind für den Beschwerdeführer als Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums verbunden.

4 - 10 Nach Art. 36 BV sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

3.2. Unbestritten ist, dass zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen mit Art. 20 GSchG eine genügend gesetzliche Grundlage vorliegt und dazu im Grundsatz ein öffentli- ches Interesse besteht.

3.3. Strittig ist jedoch die Verhältnismässigkeit dieses Grundrechtseingriffs. Sie wird unge- achtet eines Ermessensspielraums der Verwaltung im Folgenden frei geprüft, da es sich um eine Rechtsfrage handelt.

4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffe- nen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in private Interessen als zumutbar erweist. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grund- rechtseingriff erreicht werden kann (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwal- tungsrechts, Band I, 2012, N 1735; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 2352).

4.2. Geeignet ist die staatliche Massnahme dann, wenn sie für das Erreichen des ange- strebten Ziels überhaut dienlich und zwecktauglich ist. Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Nutzen zumindest einen gewissen Beitrag zu leis- ten vermag. Ungeeignet ist eine Massnahme erst dann, wenn sie am Ziel geradezu vorbei- schiesst, also keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1778; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2353 f.).

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone S2 ist jedenfalls geeignet, künftige Beein- trächtigungen der Quelle Nr. w. zu verhindern.

4.3. Eine Verwaltungsmassnahme hat zudem zumutbar zu sein: Sie ist nur dann gerecht- fertigt, wenn ein vernünftiges, ausgewogenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Ein- griffswirkung besteht. Der Zweck der Massnahme hat so wichtig zu sein, dass die mit dem Eingriff verbundenen Auswirkungen auf die Betroffenen in Kauf genommen werden müssen. Abzuwägen ist bei dieser Prüfung also zwischen dem Interesse an der Realisierung der Ziel- setzung und dem Interesse des Trägers des von der Eigentumsgarantie geschützten Rechts an der Beibehaltung seiner bisherigen Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse (vgl. Wieder- kehr/Richli, a.a.O., N 1830; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2356).

Die ökologischen Ziele des Grundwasserschutzes sind angesichts der vielfältigen möglichen Gefährdungen und in Anbetracht der weiten Verbreitung von Grundwasservorkommen mög- lichst flächendeckend umzusetzen (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BU- WAL], Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, S. 26), weshalb auch über kleinere Quellen Schutzzonen gelegt werden sollen (vgl. Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteili- gen Einwirkungen, 1995, S. 22). Anhang 5 des hydrogeologischen Berichts des Geologiebü- ros D. AG vom 10. Februar 2012 inkl. Ergänzungen bis 27. Juni 2014 kann entnommen wer- den, dass die Quelle Nr. w. eine mittlere Schüttung von 12 l/min aufweist. Die Quelle Nr. w. trägt unbestritten zu 4% der Wasserversorgung der Gemeinde B. bei. Die Argumentation des

5 - 10 Beschwerdeführers, eine durchschnittliche Schüttmenge von lediglich 1.8 l/min in der Tro- ckenperiode trage keineswegs wesentlich zur Trinkwasserversorgung bei und vermöge kein öffentliches Interesse am Erhalt der Quelle Nr. w. zu begründen, vermag nicht zu überzeu- gen. Einer Quelle, welche im Jahresdurchschnitt 12 Liter Wasser pro Minute liefert, ist jeden- falls Sorge zu tragen. Erschlossene Quellen gilt es zu pflegen, damit auch in Zukunft die Be- völkerung mit sauberem Wasser versorgt werden kann. Es besteht somit ein gewichtiges öf- fentliches Interesse an der Grundwasserfassung der Quelle Nr. w..

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er durch die Ausscheidung der Gewässer- schutzzone S2 beim Ausbringen von flüssigem Hofdünger und beim Einsatz von Pflanzenbe- handlungsmitteln beschränkt wird (vgl. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV). Er kann je- doch weiterhin Mist austragen, womit er in der Bewirtschaftung nicht sehr stark einge- schränkt ist. Die vergorene Gärgülle als Endprodukt der Biogasgewinnung kann er allenfalls als hochwertigen und schnell wirksamen Nährstoffdünger ausserhalb der Schutzzone nut- zen. Auch stehen für den Ausfall wegen des Düngeverbots Entschädigungszahlungen durch die Gemeinde B. als Nutzungsberechtigte in Aussicht. Weshalb er wegen des Düngeverbots in seiner Existenz gefährdet wäre, bringt er nicht substantiiert vor. Auch begründet er nicht genauer, inwiefern wegen des Bauverbots, welches der Beschwerdeführer mit Art. 18 des Schutzzonenreglements auferlegt wird, die Weiterführung der Tierhaltung unwirtschaftlich und damit seine Existenz gefährdet würde. Er macht wohl geltend, dass der Betrieb in seiner heutigen Ausrichtung gefährdet sei, wenn die zeitgemässe Erneuerung der Betriebsge- bäude, z.B. mit Anbauten und Ausläufen aufgrund allfälliger neuer Tierschutzbestimmungen, nicht mehr ausgeführt werden könnte. Hingegen zeigt er keine konkreten RPG-konformen Bauprojekte vor. Hinzu kommt, dass im Härtefall mit Art. 31 des Schutzzonenreglements ge- wisse bauliche Massnahmen möglich wären. Der Beschwerdeführer wird demnach in der Nutzung seines Grundstücks und somit in seinem Privateigentum nicht besonders schwer eingeschränkt.

Folglich überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigun- gen und an der Wasserfassung das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Dünge- und Bauverbots. Die Einschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar.

4.4. Schliesslich hat der staatliche Eingriff in das Grundeigentum erforderlich bzw. not- wendig zu sein. Es gilt das Übermassverbot: Es ist das mildestmögliche Mittel zu ergreifen, welches als ebenso wirksam hinsichtlich der Zielerreichung wie die getroffene Massnahme zu beurteilen ist (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1793; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2353 f.). Schutzzonen dürfen sich in räumlicher Hinsicht nur so weit ausdehnen, als dies zur Erreichung des Schutzziels notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.4). Inwiefern die im Umgrenzungsplan Nr. 2011-201/1 erfolgte Grenzziehung der Schutzzone S2 notwendig und damit insgesamt verhältnismässig ist, wird nachstehend geprüft.

5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die hydrogeologische Umgrenzung als unzweckmäs- sig und untauglich, da die praktische Linie sich nicht an im Feld nachvollziehbaren Punkten wie Hausecken, Wälder, Strassen oder Grenzpunkten orientiere, sondern mitten durch das

6 - 10 Betriebsgebäude Nr. v. verlaufe, was bedeute, dass er in der einen Hälfte des Gebäudes an- dere Betriebsgrundsätze zu beachten hätte als in der anderen Hälfte. Hinzu komme, das sich mit Blick auf mögliche, entfernte Auswirkungen auf Gewässer kaum je einwandfrei sagen lasse, in welchem Gebäudeteil die tatsächliche Ursache liege. Die praktische Umgrenzung sei damit fraglos untauglich und nicht praktikabel. Es sei eine taugliche und damit dem Be- schwerdeführer zumutbare Lösung notwendig. Es sei daher richtig und notwendig, die Schutzzonenumgrenzung praktisch vorzunehmen und seinem Vorschlag entsprechend zu ziehen, d.h. zu verkleinern. Da sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit der Praktikabilität der praktischen Umgrenzung mitten durch das Betriebsgebäude Nr. v. auseinandergesetzt und keinen Augenschein zur Abklärung der örtlichen Verhältnisse durchgeführt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, und der angefochtene Entscheid sei aus diesem Grund aufzuheben. Für bestehende Jauchegruben in der Zone S2 und S3 wür- den gemäss Schutzzonenreglement dieselben Voraussetzungen gelten und die Quelle Nr. w. sei mit der in der Zone S3 liegenden Jauchegrube genügend geschützt. Es sei damit nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, wenn das Geologiebüro D. AG ausführe, die Quelle Nr. w. sei nicht genügend geschützt, wenn die Grenze zwischen den Zonen S2 und S3 entlang der seitens des Beschwerdeführers gezogenen, grünen Line gezogen werde. So halte das Geologiebüro D. AG denn auch fest, werde die Zone S2 auf die grüne Linie redu- ziert, sei dies eine politische Entscheidung. Das Geologiebüro D. AG bestehe damit nicht da- rauf, dass die Zone S2 nicht auf die grüne Linie reduziert werden könne. Insoweit die Vo- rinstanz feststelle, der Beschwerdeführer übersehe, dass die hydrogeologische Umgrenzung nach den Ausführungen der Experten nicht kleiner dimensioniert werden könne und die prak- tische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, zeige die Vo- rinstanz einen Widerspruch innerhalb des Gutachtens des Geologiebüros D. AG auf, wider- spreche doch dieses seiner Feststellung, wonach in der Zone S2 und S3 gemäss Schutzzo- nenreglement dieselben Voraussetzungen gelten würden. Das Gutachten des Geologiebüros D. AG bzw. dessen Stellungnahme vom 17. Januar 2019 seien damit widersprüchlich, wes- halb ihnen kein Beweiswert zukommen könne. 5.2. Die Standeskommission erwidert, die praktische Grenze verlaufe zwar durch das Be- triebsgebäude des Beschwerdeführers. Anders als die hydrogeologische Grenze orientiere sie sich «an im Feld nachvollziehbaren Punkten», nämlich an Ecken des Betriebsgebäudes und der Jauchegrube für Biogas des Beschwerdeführers im östlichen Teil des Betriebsge- bäudes. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine praktische Grenze, sei daher unzutreffend. Die Standeskommission habe sich durch einen mit den Par- teien abgesprochenen Fragenkatalog beim Geologiebüro D. AG Gewissheit über den zum Schutz der Quelle erforderlichen Grenzverlauf verschafft. Die Stellungnahme der Experten habe ergeben, dass die praktische Grenze auf jeden Fall die hydrogeologische Grenze um- hüllen müsse, damit der Quellenschutz gewährleistet sei und von den vier diskutierten Grenzlinien (1. die im Schutzzonenplan eingezeichnete, im Einspracheentscheid bestätigte, 2. die im ersten Rekursentscheid festgelegte, 3. die im Beschwerdeverfahren vom Be- schwerdeführer beantragte und 4. die im Beschwerdeverfahren von der Gemeinde B. vorge- schlagene) schütze einzig die im Schutzzonenplan eingezeichnete Umgrenzung der Schutz- zone die Quelle. Daher habe sich die Standeskommission nicht mit der Frage zu befassen gebraucht, ob diese Grenzziehung praktikabel sei. Denn das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zwar, dass das mildestmögliche Mittel zu ergreifen sei. Im vorliegenden Fall stehe aber keine weniger weit als der Grenzverlauf gemäss Schutzzonenplan gehende Alternative zur Verfügung, die den Schutz der Quelle ebenfalls gewährleisten würde. Die im Schutzzo- nenplan eingezeichnete praktische Grenzlinie sei damit erforderlich. Das Geologiebüro habe

7 - 10 festgehalten, dass die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse und für bestehende Jauchegruben in der Zone S2 und S3 gemäss Schutzzonenregle- ment die gleichen Voraussetzungen gelten würden. Die beiden Aussagen würden sich nicht widersprechen.

5.3. Für die Ausscheidung der Schutzzonen ist in der Regel ein hydrogeologischer Bericht erforderlich, welcher durch eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten ist. Dieser hat un- ter anderem die hydrogeologische Dimensionierung der Schutzzonen zu erläutern. Im Schutzzonenplan werden daraufhin sowohl die hydrogeologische Umgrenzung, welche auf hydrogeologischen Kriterien basiert und sich nach den Anforderungen der Gewässerschutz- verordnung richtet, als auch die praktische Umgrenzung, welche die hydrogeologische Um- grenzung umhüllt und die örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Geländestrukturen, Grundstücks- grenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder berücksichtigt, dargestellt. Auch wenn sich in- folge bestehender Überbauungen eine sachdienliche Schutzzone im Einzelfall nicht vollum- fänglich verwirklichen lässt, sind die Zonen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu ermit- teln. Im Schutzreglement schliesslich sind die gegebenen Verhältnisse zu berücksichtigen und es werden darin zum Beispiel für bestehende, nicht konforme Anlagen innerhalb der Schutzzone, sofern zum Beispiel die von ihnen ausgehende Gefährdung mit einfachen Mit- teln eliminiert werden kann, deren Bestandesgarantie, sichernde Auflagen und Kontrollen ge- regelt (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung Grundwas- serschutz, 2004, S. 40 ff., 96; BOSE, a.a.O., S. 25).

5.4. Das Geologiebüro D. AG hat, wie es in seinem hydrogeologischen Bericht vom 10. Februar 2012 inkl. Ergänzungen bis 27. Juni 2014 festhielt, die von ihm erstellten Schutzzo- nen gemäss GSchV und der Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL, 2004) und somit den Abstand von der Zone S1 zur Zone S2 unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Ver- hältnisse, insbesondere der Ergebnisse der Markierversuche und der Topographie, ausge- schieden sowie die Grenze der Schutzzone S2 im Schutzzonenplan festgehalten.

Im Schutzzonenreglement für die Quellfassungen C. vom 10. Februar 2012, rev. 5. Septem- ber 2016 hat das Geologiebüro D. AG unter anderem in Art. 24 geregelt, dass der Güllenbe- hälter, die Grünfuttersilos sowie der Biogastank beim Gebäude Nr. v. als bestehende land- wirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig seien. Als Übergangsbe- stimmung für diese bestehenden Bauten und Anlagen regelte es in Art. 28, dass die gemäss Art. 24 ausnahmsweise zulässigen bestehenden Güllenbehälter und deren Zuleitungen in- nert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen sind. Das kantonale Amt für Umwelt hat für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen zu sorgen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Lagerung von Siloballen ist nicht zulässig. Zudem regelte es die Bodenbewirtschaftung und Düngung sowie die Verwen- dung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln für die Zone S3 (Art. 16 und 17) und die Zone S2 (Art. 18 und 19).

Das Geologiebüro D. AG führte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 aus, in der Wegleitung Grundwasserschutz werde zur hydrogeologischen und zur praktischen Umgren- zung folgendes festgehalten: die Umgrenzungen der Schutzzonen S1, S2 und S3 liessen sich in eine hydrogeologische und eine praktische Umgrenzung unterscheiden. Die hydroge- ologische Umgrenzung basiere auf hydrogeologischen Kriterien und richte sich nach den An-

8 - 10 forderungen der Gewässerschutzverordnung. Die praktische Umgrenzung umhülle die hyd- rogeologische Umgrenzung und berücksichtige die örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Gelän- destrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie stelle im Schutz- zonenplan die rechtskräftige Abgrenzung dar. Die Linie der Zone S2 entspeche gemäss Defi- nition der Gewässerschutzverordnung (GSchV) der Zehn-Tages-Linie, d.h. das Wasser müsse vom Rand der Zone S2 bis zur Fassung zehn Tage im Boden verweilen. Mit den Färbversuchen seien eine allgemeine Fliessrichtung von West nach Ost festgestellt worden. Auf die von der Standeskommission am 20. Dezember 2018 gestellten Fragen antwortete es wie folgt: Die Linienwahl der Grenze zwischen Zone S2 und S3 sei dahingehend getroffen worden, als dass die feinere gestrichelte blaue Linie die hydrogeologische Umgrenzung mar- kiere, die aufgrund der geologischen Karten, den Färbversuchen sowie den örtlichen geogra- fischen Begebenheiten dimensioniert worden sei. Die praktische Umgrenzung müsse die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen und orientiere sich an im Feld nachvollziehbaren Punkten wie Hausecken, Wälder, Strassen, Grenzpunkten usw. Undefinierte Eckpunkte müssten im Plan mit den Koordinaten beschriftet und allenfalls im Feld markiert werden. Die Quelle Nr. w. sei mit der praktischen Umgrenzung trotz der damit in der Zone S3 liegenden Jauchegrube im östlichen Bereich des Gebäudes genügend geschützt. Für bestehende Jau- chegruben in der Zone S2 und S3 würden gemäss Schutzzonenregelement die gleichen Vo- raussetzungen gelten. Die Jauchegruben müssten periodisch auf die Dichtheit geprüft wer- den. Undichte Jauchegruben müssten saniert werden und mit einer Leckerkennung verse- hen werden. In der Vollzugshilfe “Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft”, 2011, her- ausgegeben vom Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Landwirtschaft, seien Be- spiele für die Sanierung von Jauchegruben skizziert. Innerhalb des Gebäudes würden keine unterschiedlichen Bewirtschaftungsregeln gelten. Ein allfälliger Ausbau/Erweiterung im Hausteil S2 müsste jedoch gemäss Schutzzonenreglement allenfalls anders (strenger) beur- teilt werden, als ein Ausbau im Hausteil S3. Die Quelle Nr. w. sei mit der durch das Gebäude verlaufenden Grenze genügend geschützt. Es würden keine unterschiedlichen Bewirtschaf- tungsregeln gelten. Aus hydrogeologischer Sicht sei die Quelle Nr. w. definitiv nicht genü- gend geschützt, wenn die Grenze zwischen den Zonen S2 und S3 entlang der grünen Linie gezogen werde. Aufgrund der Resultate der Färbversuche und der Dimensionierung gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasserschutz könne die hydroge- ologische Umgrenzung nicht kleiner dimensioniert werden. Die vom Beschwerdeführer gefor- derte grüne Linie für die Zone S2 entspreche nicht den BAFU-Vorgaben und werde aus hyd- rogeologischen Überlegungen vom Geologiebüro D. AG nicht unterstützt. Werde die Zone S2 auf die grüne Linie reduziert, sei dies eine politische Entscheidung.

5.5. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers orientiert sich die vom Geologie- büro D. AG gezogene praktische Linie beim Gebäude Nr. v. an dessen Ecken und der Jau- chegrube für Biogas. Auch wenn dabei diese Linie mitten durch das Betriebsgebäude Nr. v. verläuft, ist diese nicht unpraktisch, zumal nach Angaben des Geologiebüros D. AG in des- sen Antwort 1c innerhalb des Gebäudes keine unterschiedlichen Bewirtschaftungsregeln gel- ten. So zielen Art. 16 bis 19 des Schutzzonenreglements nicht auf die Nutzung des Betriebs- gebäudes, sondern auf die Bewirtschaftung der Böden ab. Entsprechend ist die Aussage des Geologiebüros D. AG, es würden innerhalb des Gebäudes keine unterschiedlichen Bewirt- schaftungsregeln gelten, konsistent, plausibel und nachvollziehbar, nicht aber widersprüch- lich. Das Gericht erkennt deshalb auch keinen Anlass, den vom Beschwerdeführer beantrag- ten Augenschein durchzuführen, zumal mit diesem keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. So wäre der Wasserverlauf auch vor Ort nicht einsehbar, und für die Beur- teilung der Grenzziehung genügt der in den Akten vorliegende Plan.

9 - 10

Die Aussage des Geologiebüros D. AG, dass die praktische Linie die hydrogeologische Um- grenzung umhüllen müsse, ist die logische Konsequenz daraus, dass die hydrogeologische Umgrenzung auf hydrogeologischen Kriterien wie den geologischen Karten, den Färbversu- chen und den örtlichen geografischen Begebenheiten basiert und sich nach den Anforderun- gen der Gewässerschutzverordnung richtet. Eine Unterschreitung dieser Linie würde eine Gefahr des zu schützenden Gewässers dadurch schaffen, als einerseits Flüssigdünger aus- getragen werden dürfte und andererseits Bauten und Grabungen grundsätzlich zulässig wä- ren. Für die bestehenden Anlagen (Güllenbehälter, Grünfuttersilos und Biogastank) gilt zwar der Bestandesschutz (Art. 24 des Schutzzonenreglements), sie müssen jedoch regelmässig auf ihre Dichtheit geprüft und bei einem Mangel unverzüglich saniert oder stillgelegt werden (Art. 28 des Schutzzonenreglements). Der Beschwerdeführer verkennt somit die Bedeutung der hydrogeologischen Grenzziehung.

Somit ist die im Schutzzonenplan gezogene praktische Linie weder unzweckmässig noch un- tauglich, sondern ist notwendig und damit insgesamt verhältnismässig, um die Quelle Nr. w. genügend zu schützen, was mit der vom Beschwerdeführer gezogenen grünen Linie nicht gewährleistet wäre.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, mit den von der Wasserversorgung B. gemäss nicht unterzeichneten Vereinbarungen gebotenen Entschädigungen würden die Betriebsein- schränkungen, welche der Beschwerdeführer durch die Ausscheidung der Gewässerschutz- zone in Kauf zu nehmen habe, nicht entschädigt. Soweit die Gewässerschutzzone betreffend die Quelle Nr. w. tatsächlich so ausgeschieden werden sollte, wie gemäss Fassung vom Bau- und Umweltdepartement, sei die Höhe der dem Beschwerdeführer zu entrichtenden Entschädigung erheblich zu erhöhen. Im Rekursverfahren habe der Untersuchungsgrundsatz Geltung, womit die Vorinstanz den Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären habe und sich nicht lediglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen hätte. Aus den Akten gehe klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit jeher gegen die Ausschei- dung der Grundwasserschutzzone betreffend die Quelle Nr. w. zur Wehr gesetzt habe und sich mit den seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Entschädigungsansätzen ebenfalls nicht habe einverstanden erklären können. Es hätte somit an der Vorinstanz gele- gen, sich auch mit der Höhe einer allfälligen Entschädigungszahlung auseinanderzusetzen. Im Rahmen eines Rekursaugenscheins hätte die Entschädigungsfrage diskutiert werden können. Die Vorinstanz habe somit auch in diesem Punkt den Sachverhalt ungenügend ab- geklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers massiv verletzt. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben.

6.2. Wie die Standeskommission zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer weder in seinem Rekurs noch in der Beschwerde ein Rechtsbegehren betreffend Entschädigung ge- stellt. Somit ist die Entschädigungsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinzu kommt, dass eine allfällige Entschädigung aus Eigentumsbeschränkung erst nach rechtskräftigem Erlass der Schutzzone in einem eigenständigen Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Bundesverfassung, 2015, Art. 26 N 90).

10 - 10 7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit Einreichung der Stellung- nahme des Geologiebüros D. AG vom 4. März 2019 an die Vorinstanz habe die Gemeinde B. den Devolutiveffekt verletzt. Auch dem Geologiebüro D. AG als erfahrenes Geologiebüro hätte bekannt sein müssen, dass die Sachverhaltsabklärung Aufgabe der Standeskommis- sion und nicht mehr der Gemeinde B. sei. Das Geologiebüro D. AG habe damit gegen Ver- fahrensvorschriften verstossen und somit an Neutralität und Glaubwürdigkeit verloren. Viel- mehr zeigten das Verhalten des Geologiebüros D. AG sowie der Gemeinde B., dass eine Zu- sammenarbeit bestehe und das Geologiebüro D. AG die Schutzzonenausscheidung nicht unabhängig vorgenommen haben könne, sondern im Auftrag der Gemeinde B. die Schutzzo- nenausscheidung entsprechend den Interessen der Gemeinde B. vorgenommen habe. Das Geologiebüro D. AG sei befangen, weshalb auf dessen Gutachten und Berichte nicht abge- stellt hätte werden dürfen. Dies verkenne die Vorinstanz, weshalb der angefochtene Ent- scheid auch unter diesem Aspekt aufzuheben sei.

7.2. Auf diesen Einwand des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Gericht die ohne Aufforderung der Standeskommission eingereichte Stellungnahme des Geologiebüros D. AG vom 4. März 2019 mangels Relevanz nicht für seine Entscheidfin- dung berücksichtigte. Zwar war das Vorgehen des Geologiebüros D. AG, seine Stellung- nahme direkt an die Gemeinde B. abzugeben, ungeschickt. Hingegen stehen die Aussagen dieser Stellungnahme zu früheren Eingaben des Geologiebüros D. AG, insbesondere in sei- nem Bericht «Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C.», nicht in Widerspruch, sondern verleihen vielmehr Ausdruck, dass es mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Grenzziehung der praktischen Linie nicht einverstanden ist. Eine Befangenheit des Geologiebüros D. AG ist vorliegend nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 27. August 2019 (Prot. Nr. 858) ist zu bestätigen.

(...)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2019 vom 16. Juni 2020

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11.12.2020
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24.03.2026