1 - 7 Gewässerraumfestlegung

Der Gewässerraum darf erst nach Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt werden (Art. 36 Abs. 1 GSchG). Im Rekursverfahren ist auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Aspekte zu verzichten, wenn die Gewässerraumfestlegung zur Gewährung der Anhörung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird.

Erwägungen: I.

  1. Am 23. November 2020 legte das Amt für Umwelt die Gewässerraumlinien im Bezirk Oberegg auf.

  2. Gegen die geplante Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nr. X. und Nr. Y. (beide Bezirk Oberegg) erhob A. am 11. Dezember 2020 Einsprache.

  3. Das Bau- und Umweltdepartement wies mit Entscheid vom 2. Februar 2021 die Einspra- che von A. ab.

  4. Am 3. März 2021 erhob der Rechtsvertreter von A. gegen den Einspracheentscheid Re- kurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh..

  5. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 (Prot. Nr. 1202) den Rekurs von A. gut, hob den Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 2. Februar 2021 auf und wies die Gewässerraumfestlegung der Parzellen Nr. X. und Nr. Y. (beide Bezirk Oberegg) zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden wiederholten Auflage an die Vorinstanz zurück.

In ihren Erwägungen führt sie im Wesentlichen an, der Rekurrent sei vor der Gewässer- raumfestlegung nicht angehört worden. Diese Anhörung im Einspracheverfahren nach- zuholen sei nicht möglich. Der Entscheid sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Anhörung nachzuholen und nach erfolgter Interessenabwägung neu über die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nr. X. und Nr. Y. zu entschei- den. Die Gewässerraumfestlegung müsse alsdann erneut aufgelegt werden.

Überdies hielt sie fest, dass die Revitalisierungsplanung von einem grossen Nutzen der Ausdolung und der Aufwertung der Uferstruktur ausgehe und es nicht ersichtlich sei, weshalb auf eine Ausdolung verzichtet werden sollte. Der Bach Z. sei auf der Parzelle Nr. X. eingedolt. Die Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone und damit aus- serhalb der Bauzone. Die strategische Revitalisierungsplanung sehe für den Bach Z. eine Aufwertung der Uferstruktur und Ausdolung bis ins Jahr 2030 vor. Es sei damit eine Revitalisierung innerhalb des Horizonts von 20 Jahren vorgesehen. In der Machbarkeits- studie werde als variantenunabhängige Massnahme unter anderem die Revitalisierung und Offenlegung des Bachs Z. erwähnt. Zur konkreten Ausgestaltung würden verschie- dene Varianten vorliegen, welche sich im Wesentlichen einzig bezüglich der Neigung des Uferbereichs unterscheiden würden. Der Bachverlauf bleibe hingegen gleich. Auch wenn noch nicht entschieden sei, welche Variante umgesetzt werden solle, könne der Raumbedarf abgeschätzt werden. Es könne deshalb sehr wohl von einem konkreten Projekt gesprochen werden. Ein solches bedinge auch nicht, dass es bewilligungsfertig vorliege. Da ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliege, stehe dieses einem Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung entgegen. Die Prüfung weiterer, einem Verzicht

2 - 7 entgegenstehender Interessen sei damit nicht notwendig gewesen. Das öffentliche Inte- resse an der Revitalisierungssicherung überwiege die Interessen des Rekurrenten. Es sei ein Gewässerraum auszuscheiden.

In der Machbarkeitsstudie sei von einer natürlichen Gewässersohlenbreite der Bäche im Riet W. von unter 2m ausgegangen worden, woraus sich in Anwendung von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV eine Gewässerraumbreite von 11m ergebe. Der technische Bericht zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden vom 13. November 2020 [folgend: technischer Bericht], halte zum Bach Z. fest: die tatsächliche Gerinnesohlen- breite im Unterlauf betrage 2m, während die Breitenvariabilität ausgeprägt sei. Der Ge- wässerraum sei anhand dieser Bedingungen ausgeschieden worden und betrage 17m. Die Machbarkeitsstudie spreche nicht konkret vom Bach Z., sondern lediglich von den Bächen im Riet W.. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass eine Pauschalisierung stattgefunden habe, woraus sich eine nicht unwesentliche Ungenauigkeit ergeben habe. Offen sei auch, ob eine Unterscheidung zwischen natürlicher und tatsächlicher Gerinne- sohlenbreite erfolgt sei. Der technische Bericht enthalte hingegen Ausführungen direkt zum Bach Z. und sei bezüglich der Begrifflichkeiten differenziert. Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen. Es sei deshalb auf die Anga- ben zur Gerinnesohlenbreite im technischen Bericht abzustellen. Bei vorliegend fehlen- der Breitenvariabilität betrage der Korrekturfaktor 2.0, womit die natürliche Gerinnesoh- lenbreite 4m (2m x 2.0) betrage. Bei einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 4m er- gebe sich ein Gewässerraum von 17m (4m x 2.5 +7m), welcher dem im technischen Bericht festgehaltenen Gewässerraum entspreche. Der analoge Beizug von Art. 41a Abs. 1 GSchV oder die Erhöhung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 GSchV - wie die Vorinstanz geltend mache - sei für den Erhalt eines Gewässerraums von 17m weder notwendig noch gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass die Minimalbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV zur Revitalisierung des Bachs Z. ausreiche.

Grundsätzlich sei der Gewässerraum bei Fliessgewässern als Korridor festzulegen. Das Gerinne müsse hingegen nicht zwingend in der Mitte liegen. Die zuständige Behörde habe diesbezüglich einen gewissen Spielraum und könne den Gewässerraum symmet- risch oder asymmetrisch anordnen. Auf diese Weise könnten lokale Gegebenheiten und Verhältnisse im Umfeld des Gewässers sowie der Typologie des Gewässers Rechnung getragen werden. Im Rahmen der nachzuholenden Anhörung und Einbezug dieser An- hörung in die Interessenabwägung solle überprüft werden, ob allenfalls eine asymmetri- sche Anordnung des Gewässerraums in Frage kommen würde.

Die von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen des Rekurrenten gehörten zu den Fruchtfolgeflächen. Bis die Revitalisierungsmassnahmen folgten, würden keine Bodeneingriffe vorgenommen, welche zu effektiven Verlusten an ackerfähigem Kultur- land führten. Sobald feststehe, welche Fruchtfolgeflächen konkret der Revitalisierung zum Opfer fallen würden, müsse eine Überprüfung und Festlegung allfälliger Kompen- sationsflächen erfolgen.

  1. Gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. erhob der Rechts- vertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2022 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als darin durch den Verweis «im Sinne der Erwägungen» materiell-rechtliche Vorgaben für die Überarbeitung der Gewässerraumfestlegung der Parzellen Nrn. X. und Y. enthalten seien.

(...)

3 - 7 III.

1.1. Unbestritten ist der Rückweisungsentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 7. Dezember 2021 dahingehend, als dass der Entscheid des Bau- und Umweltde- partements aus formellen Gründen aufgehoben und die Angelegenheit zwecks Nachho- len der Anhörung, Neuentscheidung über die Gewässerraumfestlegung und deren an- schliessender öffentlicher Neuauflage an das Bau- und Umweltdepartement zurückge- wiesen wurde.

1.2. Hingegen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Rückweisungs- entscheid vorgenommenen materiell-rechtlichen Vorgaben an das Bau- und Umweltde- partement, weil damit die Anhörung zu einer Farce würde. Die Anhörung habe zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen sei, zumal es sich um eine Art Vernehmlassung handle.

1.3. Die Standeskommission erwidert, die nachzuholende Anhörung vermöge nichts an den gesetzlichen Vorschriften und der Pflicht, Gewässerräume festzulegen und Gewässer zu revitalisieren, zu ändern. Die Gewässerschutzverordnung regle die Gewässerraum- festlegung, ohne dem Vollzug viel Handlungsspielraum zu belassen. Die Interessen der Anzuhörenden könnten nur dort berücksichtigt werden, wo die Vorschriften Raum dafür liessen, zum Beispiel dort, wo eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. In allen an- deren Fällen würden die Fakten, wie zum Beispiel die natürliche Gerinnesohlenbreite, entscheiden. Hätte sie sich nicht auch zu materiellen Fragen geäussert, wären diese nach erneuter Auflage Gegenstand eines weiteren Einspracheverfahrens geworden und dann wieder bei ihr gelandet. Dem Rekurrenten sollte ein solcher Umweg erspart wer- den.

1.4. Art. 36a Abs. 1 GSchG legt fest, dass der Gewässerraum nach Anhörung der betroffenen Kreise festzulegen ist. Mit dieser vorgängigen Anhörung können Probleme rechtzeitig ausgeräumt und eine bessere Entscheidbasis gefunden werden. Die Pflicht zur Anhö- rung bedeutet nicht zusätzliche Einsprache- und Rekursmöglichkeiten, welche die Ver- fahren verlängern würden, sondern einen pragmatischen Umgang mit den betroffenen Parteien und eine zwingende Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation erfordern (vgl. FRITZSCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a N 28, 34). Bei der Ermessenskontrolle haben sich die Rekursinstanzen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, insbesondere wenn örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder es um technische Fragen geht, welche ein spezifisches Fachwissen erfordern (vgl. LOOSER/LOOSER, Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, Art. 46 N 13).

1.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Standeskommission nach ihrer Feststellung, dass das Bau- und Umweltdepartement das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat, was zur Aufhebung dessen Entscheid führte, auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Aspekte hätte verzichten müssen. So stehen dem Bau- und Umweltdepartement bei der Ausscheidung von Gewässerräumen - insbesondere bei der Festlegung der Gewässer- raumbreite, wie in den Erwägungen 2.3. und 3.4. ausgeführt wird - gewisse Handlungs- spielräume zu, in welche die Rekursinstanz nicht ohne Not einzugreifen hat. Wie in Er- wägung 3.4. ausgeführt, ist zumindest aufgrund der Akten auch der Sachverhalt nicht klar, weshalb auch die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen durch das Bau- und Umweltdepartement nicht auszuschliessen ist. Die Argumentation der Standeskommis- sion, ohne ihre materiellen Vorgaben wäre die Streitsache in einen erneuten Rechtsmit-

4 - 7 telverfahren zu ihrer Prüfung gekommen, verfängt nicht, da die neu vorzunehmende Ge- wässerraumfestlegung nicht nur wegen Rechtsfehlern, sondern auch wegen Unange- messenheit weiterziehbar ist (Art. 38 Abs. 1 lit. c VerwVG).

Folglich ist der angefochtenen Rekursentscheid dahingehend aufzuheben, als darin durch den Verweis «im Sinne der Erwägungen» materiell-rechtliche Vorgaben für die Überarbeitung der Gewässerraumfestlegung enthalten sind.

Da die materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission Appenzell I.Rh. im ange- fochtenen Rekursentscheid von den Verfahrensbeteiligten jedoch zur Kenntnis genom- men worden sind, ist es nach Auffassung des Gerichts notwendig, auf diese in den fol- genden Erwägungen einzugehen. Es soll aufgezeigt werden, worin die gesetzlichen Vor- gaben bezüglich Gewässerraumfestlegung dem Bau- und Umweltdepartement einen Er- messensspielraum einräumen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine Notwendigkeit, den Bach Z. auf seiner Parzelle Nr. X. auszudolen. Der Bach Z. sei ein sehr kleines Fliessgewässer mit kaum vorhandenem Gefälle. Das Projekt auf Stufe Variantenstudium für den Bach Z. stelle kein konkretes Revitalisierungsprojekt dar. Wieso die Aufwertung erforderlich sei, werde mit keinem Wort begründet. Bei Offenlegung des Bachs Z. be- stehe die Gefahr für Schäden der landwirtschaftlichen Nutzflächen, da mangels festem Untergrund vieles weggespült werde und Sand immer wieder herausgenommen werden müsste. Der technische Bericht erhalte zu diesen Gefahren und Folgen der Ausdolung keine Angaben.

2.2. Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdi- schen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hoch- wasser; c. die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Auf die Festlegung des Ge- wässerraums kann verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). Solche überwiegenden Interessen sind insbesondere Interessen einer ange- strebten Revitalisierung. Bei der Festlegung des Gewässerraums ist das Interesse an einer möglichen Revitalisierung einzubeziehen und dazu den nötigen Raum zu sichern. Allerdings ist der Gewässerraum unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- projekte auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2020, 1C_693/2020 vom 21. September 2021 E. 7.5.4; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 17, 62).

Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Sie planen die Revi- talisierungen und legen den Zeitplan dafür fest (Art. 38a Abs. 2 GSchG). Sie erarbeiten die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind. Die Grundlagen enthalten insbesondere Angaben über: a. den ökomorphologischen Zu- stand der Gewässer; b. die Anlagen im Gewässerraum; c. das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer (Art. 41d Abs. 1 GSchV). Sie legen in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerab- schnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen für die Natur und die Landschaft gross ist (Art. 41d Abs. 2 lit. a GSchV).

5 - 7 2.3. Dem Bau- und Umweltdepartement als zuständiger Behörde nach Art. 9 WBauG stehen bei der Ausscheidung von Gewässerräumen Handlungsspielräume zu. Es hat die Inte- ressen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermitteln, beur- teilen und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 39).

Zur einheitlichen Umsetzung der Gewässerraumausscheidung hat das Bau- und Um- weltdepartement den Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Inner- rhoden herausgegeben. Auf Seite 9 dieses Leitfadens hat es definiert, dass bei einge- dolten Gewässern ausserhalb der Bauzone nur für die in der kantonalen Revitalisie- rungsplanung für den Horizont von 20 Jahren priorisierten Gewässerabschnitte ein Ge- wässerraum ausgeschieden werden soll, sofern bereits konkrete Revitalisierungspro- jekte vorliegen. Das Bau- und Umweltdepartement liess es in seinem Leitfaden offen zu definieren, wann ein konkretes Revitalisierungsprojekt vorliegt. Auf Seite 13 des Leitfa- dens hat das Bau- und Umweltdepartement auf Empfehlung des BAFU definiert, dass Gewässer, welche nicht auf der Schweizer Landeskarte 1:25'000 dargestellt sind, als sehr kleine Gewässer gelten (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a GSchG N 68).

Die Wertung des Bau- und Umweltdepartements in seinem Einspracheentscheid, es liege bezüglich des Bachs Z. ein konkretes Revitalisierungsprojekt auf Stufe Varianten- studium vor, weshalb ein Gewässerraum auszuscheiden sei, erfolgte in Ausübung sei- nes Ermessens, welches es in seinem Leitfaden definiert hat. Nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers hat es dessen betroffene Interessen zu ermitteln und bei der Gewässerraumfestlegung zu berücksichtigen.

3.1. Der Beschwerdeführer führt zudem an, es sei nicht nachvollziehbar und finde in den Akten auch keine Stütze, wie die Standeskommission auf eine Gerinnesohlenbreite von mehr als 2m komme. Erläuterungen, wie sich der Gewässerraum von 17m auf der Par- zelle Nrn. X. und Y. berechne, würden sich nirgendwo finden. Dies belege, dass Annah- men getroffen würden, die nicht nachvollziehbar seien. Die inhaltliche Vorgabe im Rück- weisungsentscheid der Standeskommission, dass die Breite des Gewässerraums mit 17m festzulegen sei, sei nicht korrekt – sie dürfte höchstens 11m betragen.

3.2. Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantona- len Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Be- deutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1m natürlicher Breite: 11m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30m (Art. 41a Abs. 1 GSchV). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite: 11m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m (Art. 41a Abs. 2 GSchV).

3.3. Ausgangspunkt für die Breite des Gewässerraums ist die natürliche Gerinnesohle (Art. 41a GSchV), also die natürliche Breite des Gewässers, d.h. die bei mittlerem Was- serstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Diese Breite ist nicht immer statisch. Begradigte und verbaute Fliessgewässer weisen oft eine eingeschränkte oder gar feh- lende Breitenvariabilität auf und ihre Sohlenbreite entspricht nicht mehr der natürlichen

6 - 7 Gerinnesohlenbreite. In solchen Fällen muss die natürliche Gerinnesohlenbreite herge- leitet werden. Hierzu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Die Wahl der Me- thode ist abhängig von der konkreten Situation. Idealerweise werden verschiedene Me- thoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert. Folgende Ansätze haben sich bei der Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite in der Praxis bisher bewährt: anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken; unter Einbezug histori- scher Dokumente; anhand hydraulischer, empirischer Methoden; unter Anwendung ei- nes Korrekturfaktors, dieser beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität 1,5, bei feh- lender Breitenvariabilität 2,0 der aktuellen Gerinnesohle (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [HRSG.], Arbeitshilfe Gewässerraum, 2019, S. 5; FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 49). Zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite bei verbauten Gewässern hat sich das Bau- und Umweltdepartement gemäss Leitfaden für diejenige Methode entschieden, wonach die aktuelle (heutige) Gerinnesohlenbreite mit einem Korrekturfaktor (bei aus- geprägter Breitenvariabilität Faktor 1, bei fehlender Breitenvariabilität Faktor 2) zu ver- sehen ist (vgl. Leitfaden, S. 15).

3.4. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Bach Z. um ein begradigtes, verbautes und teils eingedoltes Gewässer, weshalb seine Sohlenbreite nicht mehr der natürlichen Ge- rinnesohlenbreite entspricht.

Das Bau- und Umweltdepartement führte in seinem Einspracheentscheid und der Stel- lungnahme zum Rekurs aus, dass die natürliche Gerinnesohle des Bachs Z. mittels der tatsächlichen Gerinnesohlenbreite im Unterlauf festgelegt worden sei und 2m betrage, woraus ein Gewässerraum von 12m resultiere (2,5-fache Breite zuzüglich 7m).

Die Standeskommission ging zur Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite von einer tatsächlichen (aktuellen) Gerinnesohlenbreite von 2m unter Verweis auf den tech- nischen Bericht aus und wendete den Korrekturfaktor 2 an, womit sie schliesslich einen Gewässerraum von 17m ermittelte.

Unklar ist, wie die Standeskommission die tatsächliche (aktuelle) Gerinnesohlenbreite von 2m ermittelt hat. Sollte sie sich am technischem Bericht orientiert haben, welcher für den Bach Z. die tatsächliche Gerinnesohlenbreite im Unterlauf von heute 2m festhielt, wäre dabei wohl von einem naturnahen Verlauf und somit von ausgeprägter Breitenva- riabilität der Gerinnesohle, wie dies der technische Bericht festhält, und folglich einem Korrekturfaktor 1 auszugehen, womit die Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV 12m betragen würde. Dies wiederum würde der Berechnung der Gewässer- raumbreite des Bau- und Umweltdepartements ohne Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV entsprechen. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotos erscheint der Bach Z. jedenfalls kaum eine heutige aktuelle Gerinnesohlenbreite von über 1m aufzuweisen, womit bei einem Korrekturfaktor von 2 nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV eine Gewässer- raumbreite von 11m resultieren würde. Konkrete, nachprüfbare Angaben zur gemesse- nen, aktuellen Gerinnesohlenbreite finden sich nicht in den Akten.

Es wird vermutet, dass die Standeskommission bei der Herleitung der natürlichen Ge- rinnesohlenbreite verschiedene Methoden kombiniert hat, nämlich einerseits das Hinzu- ziehen der Breite der natürlichen Vergleichsstrecke des Bachs Z. im Unterlauf und an- dererseits die Anwendung eines Korrekturfaktors. Das Bau- und Umweltdepartement hat sich in seinem Leitfaden jedoch für die Methode der alleinigen Anwendung des Korrek- turfaktors entschieden (vgl. Leitfaden, S. 15), was wiederum in dessen Ermessen lag.

Das Bau- und Umweltdepartement hat somit zuerst die natürliche Gerinnesohlenbreite des verbauten Bachs Z. zu ermitteln und danach gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV die Gewässerraumbreite zu berechnen.

7 - 7

4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seine beiden von der Gewässerraumfestlegung betroffenen Parzellen Nr. X. und Y. würden zu den Fruchtfolgeflächen gehören. Durch die Offenlegung des Bachs Z. würden Fruchtfolgeflächen zerstört werden.

4.2. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflä- chen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 RPG Ersatz zu leisten (Art. 36a Abs. 3 und Art. 38a Abs. 2 GSchG). Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Mas- snahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen (Art. 29 RPV) Ersatz zu leisten (Art. 41c bis

Abs. 2 GSchV).

Gewässerräume bleiben der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosionsschut- zes beansprucht werden (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3). Eine Kompensation für den Ver- lust von Fruchtfolgeflächen wird aus der Verpflichtung der Kantone zur dauernden Er- haltung ihres Anteils am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen abgeleitet. Bundesrecht- lich ist sie daher nur geboten, wenn der Kanton ansonsten nicht mehr über das nach Sachplan vorgeschriebene Fruchtfolgeflächen-Kontingent verfügen würde (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.1). Art, Umfang und die Frist, innerhalb derer die Kompensation vollzogen sein sollte, sind idealerweise spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des Ver- brauchs (z.B. Bewilligung von Anlagen) festzusetzen bzw. zu verfügen. Wird die Kom- pensation frühzeitig und vorausschauend in die Planung eines Projektes einbezogen, können Verzögerungen verhindert werden (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Erläuterungsbericht, 8. Mai 2020, S. 19).

4.3. Das Bau- und Umweltdepartement wird demnach spätestens zum Zeitpunkt der Revita- lisierungsbewilligung zu prüfen und entscheiden haben, ob und in welchem Umfang für die Fruchtfolgeflächen, welche allenfalls durch die Revitalisierungsumsetzung des Bachs Z. verlustig gehen, Ersatz bzw. Kompensation zu leisten ist.

  1. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

Das Bau- und Umweltdepartement hat die gesetzlichen Regelungen betreffend Gewäs- serraumfestlegung unter Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens, zum Beispiel bei der Berechnung der Gerinnesohlenbreite und der Anordnung des Gewässerraums, anzuwenden. Es hat ohne Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Vorgaben der Standeskommission vom 7. Dezember 2021 (Nr. 1202) eine rechtsgenügliche Anhörung und eine erneute öffentliche Auflage für die Gewässerraumfestlegung auf den Parzellen Nrn. X. und Y. des Beschwerdeführers durchzuführen.

(...)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2022 vom 28. Juni 2022

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